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LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2021 - 3 R 59/20 LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2021 - 3 R 59/20 Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren nach nicht fristgerechter Berufungseinlegung Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss die Versäumnis der Frist bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein – hier verneint für den unbestätigten Vortrag der Klägerin, der Bevollmächtigte habe über das Ende der Berufungsfrist unzutreffend informiert. Normenkette: SGG § 67 Abs. 1 , SGG § 151 Abs. 1 , SGG § 158 S. 1-2 Vorinstanzen: SG Hamburg 30.04.2020 S 33 R 204/18 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. April 2020 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungstext anzeigen: Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren hat. Aufgrund des Rentenantrags der 1984 geborenen Klägerin vom 10. Mai 2017 holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und beauftragte die Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens. Diese diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 29. Juli 2017 eine depressiv-neurotische Entwicklung, ausgelöst durch ein traumatisches Erlebnis. Die Klägerin könne noch Tätigkeiten ohne übermäßigen Stress, Zeit- und Leistungsdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente daraufhin mit Bescheid vom 8. September 2017 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht aktuelle medizinische Unterlagen beigezogen. Es hat sodann den Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat unter dem 10. November 2018 nach Untersuchung der Klägerin dargelegt, dass sich die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden in der Untersuchungssituation ebenso wie im geschilderten Tagesablauf nicht objektivieren ließen. Sie leide unter einer chronisch-neurotischen Depression im Sinne einer Dysthymia sowie einer Brustkrebserkrankung. Sie sei aber noch in der Lage, mittelschwere körperliche Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art, mit durchschnittlicher Verantwortung, nicht unter Zeitdruck, im Akkord, Schicht- oder Nachtarbeit, nicht auf Leitern, Gerüsten oder an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Nach Einholung weiterer Befundberichte ist Dr. H. in einer ergänzenden Stellungnahme bei seiner Leistungseinschätzung geblieben. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. April 2020 abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies ergebe sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem überzeugenden und schlüssigen Gutachten von Dr. H.. Die Klägerin habe in der Vergangenheit erhebliche Schicksalsschläge zu erdulden und zu verarbeiten gehabt und es sei nachvollziehbar, dass sich hieraus psychische Beeinträchtigungen entwickelt hätten. Dr. H. habe aber schlüssig herausgearbeitet, dass diese nicht so erheblich seien, dass hierdurch ihr Leistungsvermögen in quantitativer Hinsicht gemindert werde. Das Urteil ist den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 22. Mai 2020 zugestellt worden. Die von ihrem aktuellen Bevollmächtigten eingelegte Berufung ist am 25. Juni 2020 beim Gericht eingegangen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 hat das Berufungsgericht den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Frist für die Einlegung der Berufung mit Ablauf des 22. Juni 2020 geendet habe. Die Berufung sei daher nicht fristgemäß eingelegt worden und müsse durch Urteil oder Beschluss als unzulässig verworfen werden, sofern die Klägerin keine Umstände glaubhaft mache, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 10. August 2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen, dass der Klägerin von ihrem erstinstanzlich bevollmächtigten Rechtsanwalt am 27. Mai 2020 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass ihm das Urteil am 26. Mai 2020 zugestellt worden sei. Ihr selbst sei das Urteil seitens der früheren Bevollmächtigten am 29. Mai 2020 übermittelt worden. Das Urteil habe keinen Eingangsstempel der Kanzlei getragen. Der aktuelle Bevollmächtigte habe auf die Angaben der Klägerin vertraut, sodass eine schuldhafte Versäumung der Berufungsfrist nicht vorliege. Nachdem die Klägerin ihren früheren Bevollmächtigten mit schriftlicher Erklärung vom 6. Mai 2021 von der Schweigepflicht entbunden hatte, hat das Gericht diesen um Auskunft und Stellungnahme zu den Angaben der Klägerin gebeten. Er hat daraufhin mitgeteilt, dass er die Klägerin am 27. Mai 2020 telefonisch darüber informiert habe, dass ihm das Urteil am 22. Mai 2020 zugestellt worden sei. Er habe außerdem darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist am 22. Juni 2020 ablaufe. Im Rahmen dieses Telefonats habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie mit der Einlegung der Berufung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen wolle. Sofern die Klägerin behaupte, dass ihr seitens der Kanzlei mitgeteilt worden sei, dass das Urteil am 26. Mai 2020 zugestellt sei, sei dies unzutreffend. Das Urteil sei ihr auf Wunsch zunächst per Mail am 29. Mai 2020 zugeleitet worden. Wie bereits in der Mail angekündigt, habe er der Klägerin sodann eine Abschrift des Urteils mit Begleitschreiben vom 2. Juni 2020 zugeleitet. In diesem Begleitschreiben habe er nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist am 22. Juni 2020 ablaufe. Diese Abschrift sei mit dem Eingangsstempel der Kanzlei vom 22. Mai 2020 versehen worden. Auf Seite 10 des Urteils sei außerdem handschriftlich von der Bürovorsteherin die Berufungseinlegungsfrist notiert worden. Dem Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten war ein Ausdruck der Mail vom 29. Mai 2020, eine Kopie des Schreibens vom 2. Juni 2020 sowie eine Kopie der in seiner Handakte befindlichen Urteilsausfertigung beigefügt. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Unterlagen mit Schreiben vom 8. Juli 2020 übersandt und darauf hingewiesen, dass Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der Senat erwäge daher, die Berufung gemäß § 158 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Eine Reaktion der Klägerin ist nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. II. Die am 25. Juni 2020 gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. April 2020 eingelegte Berufung wird durch Beschluss als unzulässig verworfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§ 158 S. 1 und 2 SGG). Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. April 2020 ist den damaligen Bevollmächtigten Klägerin am 22. Mai 2020 zugestellt worden. Die Berufungsfrist ist somit am 22. Juni 2020 abgelaufen und die am 25. Juni 2020 eingelegte Berufung war verspätet. Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen könnten, sind von der Klägerin weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Nach dieser Vorschrift ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt gewahrt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Frist muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 67 Rn. 3). Derartige Gründe hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Klägerin, sie sei über den Eingang des erstinstanzlichen Urteils und über das Ende der Berufungsfrist von ihren ehemaligen Bevollmächtigten unzutreffend informiert worden, ist von diesen nicht bestätigt worden. Vielmehr haben diese dargelegt, dass der Klägerin bereits anlässlich eines Telefonats am 27. Mai 2020 sowie erneut mit Schreiben vom 2. Juni 2020 mitgeteilt worden sei, dass die Berufungsfrist am 22. Juni 2020 ende. Da eine Kopie des letztgenannten Schreibens von den ehemaligen Bevollmächtigten übersandt worden ist, konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass dort tatsächlich ausdrücklich auf den Ablauf der Berufungsfrist am 22. Juni 2020 hingewiesen wurde. Ebenso ist aus der übersandten Kopie der Urteilsausfertigung ersichtlich, dass es den Eingangsstempel vom 22. Mai 2020 trägt und mit einer handschriftlichen Notiz „FA 22.06.2020“ versehen ist. Sonstige Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Klägerin weder vorgetragen noch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision gegen den Beschluss nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.