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LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.09.2011 - 7 SF 114/11
Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer privaten freundschaftlichen Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten
Die private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen Verfahren zweifeln zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass Richter ebenso wie Prozessbevollmächtigte in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes bzw. ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 60 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 42 Abs. 2
,
ZPO § 48
Vorinstanzen: SG Leipzig S 23 AS 2191/11
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden der ... Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richter am Sozialgericht P, ist unbegründet.

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