Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer privaten freundschaftlichen Beziehung eines Richters
zu einem Prozessbevollmächtigten
Gründe:
Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts ist gemäß §
60 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan A - Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche
gegen Richter der Sozialgerichte zuständig. Er entscheidet darüber durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter
(§§
33,
12 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Hinsichtlich des Vorsitzenden der ... Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richter am Sozialgericht P besteht keine begründete
Besorgnis der Befangenheit.
Gemäß 60 Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. §
42 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten hinreichend
objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit
des zur Entscheidung berufenen Richters zu zweifeln. §
42 Abs.
2 ZPO konkretisiert damit die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art.
101 Abs.
1 Satz 2
Grundgesetz (
GG), dass der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung
mit einer Partei - die gebotene Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten vermissen lässt, dahingehend, dass als
Ablehnungsgrund die begründete "Besorgnis" der Befangenheit ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9/95, RdNr. 22, m.w.N.). Es kommt also nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfällt.
Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei Anlegung eines objektiven Maßstabes Anlass
hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90; BVerfGE 88, 17, unter II.1 der Gründe; dazu auch: BSG, Beschluss vom 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B, m.w.N., alle zitiert nach Juris). Für die Begründetheit eines solchen Gesuchs reicht weder allein der subjektive Eindruck
bzw. die subjektive Wertung der Sachlage durch einen Verfahrensbeteiligten aus, noch hängt diese davon ab, ob sich der abgelehnte
Richter selbst für befangen hält oder nicht.
Die von Richter am Sozialgericht P im Schreiben vom 11.07.2011 mit Ergänzung vom 31.08.2011 angezeigten Umstände rechtfertigen
seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit i.S.d. §§
42 Abs.
2,
48 ZPO nicht. Soweit er mitgeteilt hat, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Kanzlei in Bürogemeinschaft mit seiner
Lebensgefährtin betreibt und dass Rechtsanwältin P ihn privat in der Angelegenheit vor Klageerhebung um eine rechtliche Auskunft
gebeten habe, die er erteilt habe, führt dies nicht zur Annahme einer Voreingenommenheit, die eine (Selbst-)Ablehnung begründen
könnte. Es ist weder unüblich noch zu beanstanden, dass sich Juristen untereinander in ihrer Freizeit über rechtliche Fragen,
die ihnen in ihrem Beruf und ihrer täglichen Arbeit begegnen, austauschen und ihre rechtlichen Ansichten kund tun. Dies beinhaltet
weder eine Vorfestlegung zu einem bestimmten rechtlichen Problem, noch bestehen begründete Zweifel daran, dass der Richter,
wenn er die vorher besprochene Frage in seinem beruflichen Amt zu entscheiden hat, nicht in der Lage sein wird, die im konkreten
gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen mit der erforderlichen Objektivität und Unvoreingenommenheit
zu prüfen und zu entscheiden. Daher begründet der Umstand, dass Richter am Sozialgericht P gegenüber Rechtsanwältin P eine
rechtliche Einschätzung zu dem dem Rechtstreit zugrundeliegenden Sachverhalt (ohne Benennung der Verfahrensbeteiligten) abgegeben
hat, keine Besorgnis der Befangenheit.
Auch der mitgeteilte Umstand, dass die Familie des Richters am Sozialgericht P und diejenige von Rechtsanwältin P aufgrund
deren gemeinsamer Berufsausübung mit der Lebensgefährtin des Richters freundschaftlich eng miteinander verbunden sind, stellt
für sich genommen keinen Anlass dar, an der unvoreingenommenen und neutralen Einstellung des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten
zu zweifeln. Die private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht
geeignet, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen Verfahren zweifeln zu lassen. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass Richter ebenso wie Prozessbevollmächtigte in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung
zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes bzw. ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend
aufgrund der freundschaftlichen Verbundenheit der beiden Familien von einer besonders engen persönlichen Beziehung des Richters
zur Prozessbevollmächtigten vergleichbar einer Ehe oder nahen Verwandtschaft ausgegangen werden kann, sind für den Senat nicht
erkennbar (vgl. Vollkommer in Zöller,
ZPO, 20. Aufl., §
42 RdNr. 13 i.V.m. RdNr. 2).
Diese Entscheidung ist kostenfrei (§
183 SGG) und gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.