LSG Chemnitz, Urteil vom 28.06.2007 - 2 U 35/04
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, Gürtelrose, traumatische Verletzung als Auslöser
einer Virusaktivierung
Wenn die konkreten Mechanismen zur Reaktivierung der Viren nicht bekannt sind und deshalb weder die zeitliche Komponente noch
der Ort der Erkrankung als maßgebliche Indizien für die Rechtfertigung eines Zusammenhangs in Betracht kommen und weitere,
auf den Einzelfall bezogene Umstände nicht vorliegen, so kann ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Trauma und einem Herpes
Zoster nicht begründet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Chemnitz 29.01.2004 S 4 U 234/02