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LSG Chemnitz, Urteil vom 17.03.2011 - 3 AS 500/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Berechnung des Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten; Kürzung der Pauschale für Warmwasserbereitung
1. Zur Berechnung eines Anspruches auf Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gem § 22 Abs. 7 SGB II.
2. Eine Kürzung der Pauschale für Warmwasserbereitung für ein Mitglied einer Wohngemeinschaft findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine Stütze.
3. Der erkennende Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung (Aufgabe von LSG Chemnitz vom 16.7.2007 - L 3 B 414/06 AS-ER), dass als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II der Anteil der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen ist, der mit Nachweisen belegt und in angemessenem Umfang auf die Ausbildungsförderung entfällt, auf und schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes an, wonach ein Anteil in Höhe von 20 % als zweckbestimmte Einnahme zu behandeln ist (Anschluss an BSG vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R und vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R).
4. Für die Ermittlung eines Anspruchs gemäß § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II ist zunächst die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu bestimmen. Sodann ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers nach den Regeln des SGB II zu ermitteln. Schließlich ist der dann nicht durch sein Einkommen – insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung – gedeckte Unterkunftsbedarf als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II – gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil – zu erbringen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 2a S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 7 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 7 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 09.07.2009 S 12 AS 1969/07
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Für das Klageverfahren verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2009.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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