Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Gründe:
I. Die Beschwerde, die gegen den Beschluss vom 5. Mai 2009 gerichtet ist, in welchem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wegen fehlender Glaubhaftmachung der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt worden ist,
ist nicht statthaft und damit gemäß §
202 SGG i. V. m. §
572 Abs.
2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) zu verwerfen.
1. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.
Die Regelung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG bezieht sich auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
114 ZPO. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe werden in diesem Sinne nicht nur verneint,
wenn nach Auffassung des Sozialgerichtes der Antragsteller über hinreichend Einkommen oder Vermögen verfügt, um die Kosten
der Prozessführung aufbringen zu können. Vielmehr umfasst der Beschwerdeausschluss des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung zum einen auch den Fall, in dem dem Prozesskostenhilfeantrag nur teilweise stattgegeben
worden ist, weil Prozesskostenhilfe mit der Festsetzung einer Ratenzahlung bewilligt worden ist (vgl. SächsLSG, Beschlüsse
vom 21. Oktober 2008 - L 3 B 647/08 AL-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 3 und vom 30. Oktober 2008 - L 3 B 508/08 AL-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 10; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS-Dokument Rdnr. 2; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR - JURIS-Dokument Rdnr. 7 - und vom 24. Juli 2008 - L 12 B 20/08 AL - JURIS-Dokument Rdnr. 4; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - L 1 U 2913/08 PKH-B - JURIS-Dokument Rdnr. 2 f. - und vom 22. Dezember 2008 - L 8 B 365/08 AL PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 5 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2009 - JURIS-Dokument Rdnr. 5 - und
vom 16. März 2009 - L 33 R 1500/08 R PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 2 f.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], §
172 Rdnr. 6h). Zum anderen fällt unter den Anwendungsbereich des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG auch der Fall, in dem der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung des Sozialgerichtes der nach
§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
117 Abs.
2 Satz 1, Abs.
3 und
4 ZPO i. V. m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist (vgl. SächsLSG,
Beschluss vom 22. Juli 2008 - L 3 B 407/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 4; SächsLSG, Beschluss vom 2. Januar 2009 - L 2 B 641/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 11; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 - L 14 B 2171/08 AS PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 1 f.).
Dem Fall des nicht vorgelegten Prozesskostenhilfevordruckes entspricht die vorliegende Konstellation. Das Sozialgericht hat
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf der Grundlage von §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO abgelehnt, weil der Kläger innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. In beiden Fälle ist es dem Gericht auf Grund des prozessualen Verhaltens des Antragstellers
bereits nicht möglich, seine Bedürftigkeit im prozesskostenhilferechtlichen Sinne zu prüfen.
2. Nur ergänzend wird angemerkt, dass die Beschwerde im Übrigen auch verfristet wäre, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist
des §
173 Satz 1
SGG eingelegt wurde. Der angefochtene Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Mai 2009 zugestellt. Diese
Zustellung wirkt gegen den Kläger. Die einmonatige Beschwerdefrist begann gemäß §
64 Abs.
1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung, das heißt am 12. Mai 2009. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet gemäß §
64 Abs.
2 Satz 1
SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis
oder der Zeitpunkt fällt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete somit einen Monat nach dem Tag der Zustellung des Beschlusses,
mithin am 11. Juni 2009, einem Donnerstag. Der Kläger übersandte sein Beschwerdeschreiben vom 10. Juni 2009 jedoch erst per
Telefax am 12. Juni 2009, das heißt nach Ablauf der Frist.
II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (§
183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
202 SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).