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LSG Chemnitz, Beschluss vom 10.11.2011 - 2 AS 621/11
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; kein Verfahrensmangel bei der Ausübung der Amtsermittlungspflicht bei Einholung eines ärztlichen Befundberichts für einen geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in der Grundsicherung für Arbeitsuchend
1. Ein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt in einem Verfahren, in dem ua. über die Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gem § 21 Abs. 5 SGB II gestritten wird, nicht vor, wenn ein Befundbericht, aus dem sich die Erkrankungen des Klägers (Hyperlipidämie, Hypertonie und Hyperurikämie) ergeben, eingeholt wurde. Für alle drei Erkrankungen ist nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1.10.2008 ebenso wie nach dem Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe regelmäßig eine Vollkost ausreichend und in der Regel ein krankheitsbedingt erhöhter Mehraufwand zu verneinen.
2. Aus der Kumulierung dieser Krankheiten kann nicht die Notwendigkeit einer Krankenkostzulage resultieren, weil alle drei Erkrankungen dieselbe Ernährungsart - Vollkost - erforderlich machen.
3. Ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen der Größe des Klägers (1,90 m) besteht nicht, weil nach der Rechtsprechung des BSG lediglich für eine krankheitsbedingt erforderliche kostenaufwändige Ernährung gem § 21 Abs. 5 SGG ein Mehrbedarf zu gewähren ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 5
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Chemnitz 09.06.2011 S 27 AS 272/10
I. Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09.06.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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