Anspruch auf Krankengeld im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Zulässigkeit einer Befristung; Ablehnung eines Anordnungsgrundes
durch Verweisung auf Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe
Gründe:
Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September
2013 sind gemäß §§
172 Abs.
1,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig. Jedoch ist nur die Beschwerde der Antragstellerin teilweise begründet und führt zu der aus dem Tenor dieser Entscheidung
ersichtlichen Änderung des sozialgerichtlichen Beschlusses.
1.) Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht der Antragstellerin in der streitigen Zeit bis
zum 11. November 2013 - vorbehaltlich einer Prüfung im Widerspruchsverfahren - ein Anspruch auf Krankengeld und damit auch
ein Anordnungsanspruch zu. Nach §
44 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (
SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Nach den insoweit übereinstimmenden
Feststellungen ihres behandelnden Arztes Dr. S und der Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) G und
Dr. M (vom 28. März bzw. vom 17. Juli 2013) litt die Antragstellerin während dieser Zeit an häufigen Durchfällen (mindestens
10-15 Stühle pro Tag) mit krampfartigen Schmerzen im Bauchbereich und im Anusbereich, besonders stark beim Sitzen. Die Durchfälle
und die Schmerzen hinderten und hindern sie daran, ihre Arbeit als Mitarbeiterin in einem Call-Center auszuüben, weil sie
eine regelmäßige Arbeitsleistung schlechthin ausschließen. Der behandelnde Arzt der Antragstellerin hat dieser in der streitigen
Zeit auf den Auszahlscheinen der Antragsgegnerin auch lückenlos bis zum 11. November 2013 gemäß §
46 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB V Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (letzte Bescheinigung vom 25. Oktober 2013), weil diese ärztlichen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit
nicht befristet waren und sind. Damit bleibt auch die Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin gemäß §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGB V - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung in der Hauptsache - als eine maßgebliche Voraussetzung für einen Anspruch der
Antragstellerin auf Krankengeld erhalten. §
7 Abs.
3 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (
SGB IV) kann bei einer Lückenlosigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der Fortdauer der Mitgliedschaft der Antragstellerin
(bei der Antragsgegnerin) ihrem Krankengeldanspruch nicht entgegengehalten werden.
2.) Die Antragstellerin hat jedoch nicht nur einen Anordnungsanspruch gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG, sondern auch einen Anordnungsrund für eine Krankengeldgewährung in der Zeit vom 23. September 2013 bis zum 11. November
2013 glaubhaft gemacht. Nach ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2013 ist zu erwarten, dass sie ihre Beschäftigung zum 11. November
2013 wieder aufnimmt, so dass sie bis zu diesem Zeitpunkt auf die Gewährung von Krankengeld angewiesen ist, um ihren Lebensunterhalt
decken zu können. Der Senat hat deshalb die zeitliche Beschränkung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung
bis zum 04. November 2013 durch das Sozialgericht auf Grund der Vorlage des Auszahlscheins vom 25. Oktober 2013 geändert und
die Leistungspflicht bis zum 11. November 2013 verlängert. Eine solche Befristung erscheint unabhängig von der geplanten Arbeitsaufnahme
der Antragstellerin bei Vorliegen einer akuten Erkrankung bei unklarer Diagnose aber auch deshalb geboten, um es der Antragsgegnerin
zu ermöglichen, die Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Ergebnisse medizinischer Maßnahmen zur Erkennung
und Behandlung der Erkrankung unter Kontrolle zu halten und dadurch den Vorbehalt einer Überprüfung des Krankengeldanspruchs
im Hauptsacheverfahren nicht leerlaufen zu lassen. Der Senat hält es in Fällen wie dem vorliegenden aus den dargelegten Gründen
für geboten, stattgebende Entscheidungen auf einen Zeitraum von sechs Wochen bis zu drei Monaten zu befristen. Dies bedeutet
nicht, dass in dem der Befristung folgenden Zeitraum kein Krankengeld mehr gewährt werden muss. Hat ein Sozialgericht im Wege
einstweiliger Anordnung Krankengeld zugesprochen und haben sich die Verhältnisse nach Überprüfung durch die behandelnden Ärzte
nicht geändert, muss das Krankengeld weiter gewährt werden. Befristet das Sozialgericht im Anordnungsverfahren die Verpflichtung
der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung, ist grundsätzlich kein Raum für weitere Einschränkungen durch zusätzliche Auflagen.
Der Senat hat deshalb die Entscheidung des Sozialgerichts, die Zahlung des Krankengeldes davon abhängig zu machen, dass die
Antragstellerin ab 01. Oktober 2013 alle 14 Tage AU-Bescheinigungen oder Auszahlscheine vorlegt, aufgehoben, zumal zum Zeitpunkt
der sozialgerichtlichen Entscheidung schon unbefristete Auszahlscheine vorlagen.
Zutreffend hat das Sozialgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs
nicht entgegengehalten werden darf, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht notwendig
sei, weil es ihr grundsätzlich zuzumuten sei, Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) zu beantragen. Der Senat hat bereits als 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin mit Beschluss vom 1. März 1999 (L 9 B 7/99 KR/ER, Breithaupt 1999, S. 910) entschieden, dass diese Rechtsauffassung nicht mit Art.
19 Abs.
4 GG zu vereinbaren ist. Ein Anordnungsgrund kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Antragstellerin könne Grundsicherungsleistungen
für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen (Beschluss des Senats vom 19. April 2013, L 9 KR 532/13 B ER, zitiert nach juris).
3.) Soweit die Antragstellerin einen Krankengeldanspruch auch für die Zeit vor dem 23. September 2013 geltend macht, fehlt
ihr allerdings der Anordnungsgrund.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem
Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt
der Beschwerdeentscheidung, im sozialgerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts. Denn die prozessuale
Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4
GG darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen
- Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,
zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht,
Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05; zitiert nach juris). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die
Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer
Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Daraus ist abzuleiten, dass das Beschwerdegericht - vorbehaltlich der noch darzustellenden Ausnahmen - Krankengeld erst ab
dem Zeitpunkt seiner Entscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zusprechen kann und darf. Dasselbe gilt auch
für das Sozialgericht: Die Verpflichtung der Krankenkassen zur Gewährung von Krankengeld im Wege einstweiliger Anordnung für
Zeiträume, die vor der Entscheidung des Sozialgerichts liegen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel
19 Abs.
4 GG kann zwar in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen,
so insbesondere dann, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis
zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich
durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen.
Derartige Umstände hat die Antragstellerin indes hier nicht glaubhaft gemacht. Denn sie hat keine Unterlagen vorgelegt, aus
denen sich ihre Behauptung belegen ließe, dass ihr die (fristlose) Kündigung ihrer Wohnung droht. Eine solche Kündigung ist
nach §
543 Abs.
1 und
2 Bürgerliches Gesetzbuch nur dann wirksam möglich, wenn die Antragstellerin mit der Zahlung eines Betrages von zwei monatlichen Mieten in Verzug ist
und nicht vor der Kündigung oder spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs
(vgl. §
569 Abs.
3 BGB) die bestehende Schuld tilgt, was ihr angesichts der geplanten Arbeitsaufnahme im November im Übrigen zumutbar sein dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).