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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2014 - 9 KR 269/14
Vergütungsanspruch eines Leistungserbringers allein gegen die Krankenkasse und nicht gegen den Versicherten persönlich Keine Ausnahme bei Streit um Kostenübernahme für Behandlungspflege
1. Es gibt keinen gerichtlich durchsetzbaren eigenen Vergütungsanspruch eines Leistungserbringers gegen einen Versicherten für eine von der Krankenkasse bewilligte Behandlungspflege in einer stationären Pflegeeinrichtung.
2. Der Vergütungsanspruch der stationären Einrichtung für Wachkomapatienten für Behandlungspflege richtet sich – unbeschadet der zwischen ihr und dem Versicherten bzw. dessen gesetzlichen Vertretern geschlossenen Verträge – ausschließlich gegen die Krankenkasse.
3. Auch im Falle der an sich wiederum umstrittenen Kostenübernahme für Behandlungspflege nach dem SGB V muss der Leistungserbringer den Vergütungsstreit vor den Sozialgerichten gegen die Krankenkasse führen, selbst wenn dies ihrerseits erst jeweils durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit verpflichtet werden musste, Behandlungspflege für den Wachkomapatienten als Versicherungsleistung nach dem SGB V dem Grunde nach zu übernehmen.
Normenkette:
SGG § 86b
,
SGB V § 37 Abs. 1
,
SGB V § 132a Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 19.06.2014 S 73 KR 214/14 ER
Die F-Klinik, S S R GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau F T, Fstraße, B wird zu dem Verfahren beigeladen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: