Vollziehbarkeit eines nicht rechtswidrigen Lohnsummenbescheides
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. April 2014 ist gemäß §§
172 Abs.1, 173
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es rechtsfehlerfrei abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2012 anzuordnen. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin,
mit dem diese im Rahmen eines (Lohn-)Summenbescheides von der Antragstellerin vorenthaltene Beiträge nebst Säumniszuschlägen
i.H.v. insgesamt 496.777,38 EUR nachgefordert hat, erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig; ebenso wenig droht
der Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte. Deshalb kann das Begehren der Antragstellerin, dass der Senat die aufschiebende Wirkung ihrer Klage zum Aktenzeichen
S 111 KR 793/14 anordnet, nachdem die Antragsgegnerin ihren Widerspruch gegen den (Lohn-) Summenbeitragsbescheid zurückgewiesen
hat, keinen Erfolg haben.
1.) Der Senat nimmt zur Begründung seines Beschlusses auf die ausführlichen und rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen
des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug, denen er nach nochmaliger eigener Sachprüfung folgt und die er sich
zu Eigen macht (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin steht dem nicht entgegen, weil sie damit im Wesentlichen ihre Einwände gegen
das Vorgehen der Antragsgegnerin wiederholt und vertieft, die sie bereits im inzwischen abgeschlossenen Widerspruchsverfahren
und im sozialgerichtlichen Eilverfahren vorgebracht hat. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
2.) Die Voraussetzungen für den Erlass eines (Lohn-)Summenbescheides gemäß §
28f Abs.
1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (
SGB IV) liegen vor: Nach den bei Durchsuchungen bei der Antragstellerin sichergestellten Tageslohnzetteln und Zeugenvernehmungen
durch das Hauptzollamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin neben gemeldeten Arbeitnehmern weitere, namentlich nicht genau
identifizierbare Arbeitnehmer beschäftigt hat und gemeldete Arbeitnehmer für sie mehr Arbeitsstunden verrichtet haben, als
gegenüber den Einzugsstellen abgerechnet wurden. Über die danach nicht gemeldeten Beschäftigten und die nicht gemeldete Arbeitszeit
hat sie keine Aufzeichnungen vorgelegt, so dass deshalb sowohl die Versicherungs- und Beitragspflicht als auch die Beitragshöhe
nicht versichertenbezogen ermittelt werden konnten und können. Da die Antragsgegnerin die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder
nicht ohne einen - bezogen auf den nach den maßgeblichen Vorschriften für die Beitragseinziehung als Verfahren der Massenverwaltung
erforderlichen - unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln konnte, durfte sie diese schätzen. Dass die Antragsgegnerin
sich zur Ermittlung der tatbestandlichen Voraussetzungen des §
28f SGB IV auf den Schlussbericht des Hauptzollamtes Berlin in dem Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin
vom 08. Mai 2012 gestützt hat, begegnet gemäß §§ 9, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) keinen rechtlichen Bedenken.
3.) Keinen durchgreifenden Bedenken ist schließlich auch die Schätzung der Beitragshöhe durch die Antragsgegnerin ausgesetzt,
auf die sich die von der Antragstellerin erhobenen Einwände im Übrigen hauptsächlich beziehen. Die Antragsgegnerin ist hier
wie folgt vorgegangen (vgl. Seite 6 des Ermittlungsberichts des Hauptzollamtes): Auf der Grundlage der bei den Ermittlungen
des Hauptzollamtes aufgefundenen Ein- und Ausgangsrechnungen der Antragstellerin ermittelte das Hauptzollamt, wie viel Betonstahl
und Betonstahlmatten die Arbeitnehmer der Antragstellerin in der streitigen Zeit zwischen 2007 und 2010 verlegt haben. Dann
ermittelte das Hauptzollamt mit Hilfe eines Fachbuches zur Preisermittlung für Bauarbeiten die hierfür seiner Auffassung nach
benötigte Arbeitszeit. Anschließend wurden die in den Ausgangsrechnungen extra ausgewiesenen "Regiestunden" hinzugerechnet
und die den Einzugsstellen gemeldeten Arbeitsstunden abgezogen. Die Differenz, die nicht gemeldeten Arbeitsstunden, wurden
mit dem jeweils geltenden Mindestlohn der maßgeblichen Lohngruppe multipliziert, woraus sich die beitragspflichtige Lohnsumme
ergab.
Dieses Vorgehen zur Ermittlung der Lohnsumme unterliegt keinen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchgreifenden rechtlichen
oder tatsächlichen Bedenken. Insbesondere konnte die Antragstellerin die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig
großen Verwaltungsaufwand ermitteln (§
28f Abs.
2 Satz 3
SGB IV). Der Einwand der Antragstellerin, die aus den vorliegenden Ein- und Ausgangsrechnungen ermittelten Tonnagen verlegten Stahlbetons
seien nicht zutreffend, diese müssten vielmehr von den Auftraggebern der Antragstellerin ermittelt werden, führt nicht zum
Erfolg. Denn dieses Verfahren wäre für die Antragsgegnerin mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Sie müsste
nicht nur die Auftraggeber veranlassen, die Rechnungen vorzulegen, sondern sie wäre im Falle abweichender Tonnage-/Rechnungsbeträge
vor die zusätzliche Aufgabe gestellt zu ermitteln, welche Tonnage bzw. welcher Rechnungsbetrag als der zutreffende der Schätzung
zu Grunde zu legen wäre. Dies spricht dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
vorgefundene Rechnungen für durchgeführte Arbeiten der Ermittlung der Höhe der Lohnsumme ohne weiteres so lange zu Grunde
legen darf, wie sie nicht in den Besitz von Ermittlungsergebnissen gelangt, die die von der Antragstellerin tatsächlich gezahlten
Arbeitsentgelte belegen. Es ist deshalb Sache der Antragstellerin geltend zu machen, dass die Schätzgrundlage nicht zutreffend
ist, weil ein dafür wesentlicher Faktor - hier die Menge des verbauten Stahlbetons - mit einem anderen für sie günstigeren
Wert anzusetzen sei und dies durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin geltend
macht, dass die den Auftraggebern für die Berechnung des von diesen zu zahlenden Entgelts in Rechnung gestellte Tonnage nur
ein fiktiver Wert sei, den sie durch die erbrachte Arbeitszeit, multipliziert mit dem maßgeblichen (Mindest-) Stundenlohn,
im Wege einer Hochrechnung ermittelt habe. Warum es - die Richtigkeit dieses Vorbringens der Antragstellerin unterstellt -
ihr dann nicht möglich war, die erbrachte Arbeitszeit anzugeben oder jedenfalls aus den abgerechneten Tonnagewerten zurückzurechnen,
bleibt unerfindlich. Außerdem fehlt jeder Beleg für die Richtigkeit der Behauptung der Antragstellerin. In der Sache führt
ihr Einwand dazu, dass sie von der Antragsgegnerin ein anderes Schätzverfahren fordert, das sie in ihrem Fall für das allein
richtige hält. Dabei verkennt sie, dass der Antragsgegnerin für die Schätzung ein Ermessen zusteht, das nicht mit dem mutmaßlich
"richtigen" Ergebnis, sondern nur mit einem rechtlich vertretbaren Ergebnis enden muss: Bei der Ermittlung der Schätzgrundlagen
musste die Antragsgegnerin deshalb keineswegs von den für die Antragstellerin günstigsten Werten ausgehen und durfte wissenschaftliche
Fachliteratur verwenden, die zur Berechnung der maßgeblichen Parameter geeignet erschien, ohne dass es darauf ankommt, ob
die Fachliteratur zu dem hier benötigten Zweck veröffentlicht wurde. Die Behauptung, Stahlbeton könne in erheblich kürzerer
Zeit mängelfrei verbaut werden als in dem verwendeten Baufachbuch angegeben, hat die Antragstellerin weder quantifizieren
noch belegen können.
4.) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht deswegen
anzuordnen, weil der Antragstellerin die Tilgung der geforderten rückständigen Beiträge schon wegen ihrer Höhe unmöglich sein
und ihre Insolvenz herbeiführen könnte. Darin mag eine Härte im Sinne des §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG liegen. Diese ist aber nicht unbillig, sondern durch öffentliche Interessen geboten. Der Gesetzgeber hat in §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG zum Schutze der Finanzierungsfähigkeit der gesetzlichen Sozialversicherung bei Entscheidungen über die Versicherungs- und
Beitragspflicht deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Stellt ein Versicherungsträger die Versicherungs- und Beitragspflicht
eines Arbeitgebers sowie nachzuzahlende Beiträge - nach dem Ergebnis der rechtlichen Prüfung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren
rechtsfehlerfrei - fest, kommt eine vorübergehende Freistellung von der gesetzlich auferlegten Pflicht, die Beiträge sofort
zahlen zu müssen, auch nach §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Versicherungsträger dann auf ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unzweifelhaft zustehende
Beiträge möglicherweise auf Jahre verzichten müssten, ohne dass sich dafür aus dem Gesetz eine hinreichende Rechtfertigung
erkennen ließe. In solchen Fällen wie dem vorliegenden muss ein Antragsteller versuchen, eine seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
(zeitweise) übersteigende Zahlungspflicht durch eine (ggf. teilweise) Stundung oder einen Erlass der gegen ihn gerichteten
Forderungen so zu gestalten, dass er den Beitragsforderungen nachkommen kann, ohne in die Insolvenz zu geraten. Erweist sich
das als unmöglich und ist ein Unternehmen nicht imstande, seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten nachzukommen, ist eine Insolvenz
und nicht ein Aufschub der Beitragspflicht die angemessene rechtliche Konsequenz.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 VwGO; die Wertfestsetzung auf §
197 a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4, 63 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz: Der Senat setzt in Verfahren der vorliegenden Art weiterhin die Hälfte der streitgegenständlichen Beiträge als Wert des
Verfahrensgegenstandes an.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. §
177 SGG).