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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2010 - 7 KA 139/09
Einstweilige Anordnung für einen Anspruch auf Erteilung einer Belegarztanerkennung bei einem angestellten Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum
1. Es spricht viel dafür, dass Inhaber von Rechten und Pflichten in der vertragsärztlichen Versorgung nur das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) selbst ist, nicht aber sein Träger.
2. Ob einem MVZ die Anerkennung für die belegärztliche Tätigkeit eines bei ihm angestellten Arztes in einem bestimmten Krankenhaus erteilt werden kann, bleibt offen.
3. Die Anerkennung als Belegarzt hat in einem weiteren Sinne statusbegründenden Charakter.
4. Für eine einstweilige Anordnung, mit der einem Antragsteller ein vertragsärztlicher Status zugesprochen werden soll, besteht in der Regel kein Anordnungsgrund. Dies schließt nicht aus, in Ausnahmefällen einen vertragsärztlichen Status im Wege einstweiligen Rechtsschutzes dann zuzuerkennen, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch völlig unzweifelhaft besteht oder die Interessenlage zu Gunsten eines Antragstellers so eindeutig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheint.
5. Im einstweiligen Verfahren um die Anerkennung des Antragstellers als Belegarzt sind die Interessen des Belegkrankenhauses nicht zu berücksichtigen.
Normenkette:
BMV-Ä § 38
,
BMV-Ä §§ 38ff
,
KHEntgG § 18 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 121 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 82 Abs. 1 S. 1
, ,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 02.09.2009 S 83 KA 469/09 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2009 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: