Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsprovision nach § 421 g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III).
Der 1980 geborene Beigeladene war bis zum 31. Oktober 2003 bei der Fa. B & H Personaldienstleistungen GmbH als Schweißer beschäftigt.
Am 04. November 2003 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte
dem Beigeladenen ab dem 15. November 2003 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 180 Tagen und erteilte ihm am 04. Mai
2004 einen bis zum 03. August 2004 gültigen Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.500,- €.
Am 06. Mai 2004 schloss der Beigeladene mit der Klägerin, die seit dem 27. Mai 2002 neben der Gewerbeanmeldung für schweißtechnische
Dienstleistungen auch ein Gewerbe als private Arbeitsvermittlerin angemeldet hat, einen Vermittlungsvertrag. Der Beigeladene
erteilte darin der Klägerin den Auftrag zur Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Hierfür sollte
die Klägerin die vorhandenen Qualifikationen und Arbeitsplatzvorstellungen des Beigeladenen u. a. nach einem praktischen Handfertigkeitstest
abklären, um den aktuellen Kenntnisstand und die daraus resultierenden Einsatzmöglichkeiten im Sinne eines Bewerberprofils
festzustellen. Unter § 3 dieses Vertrages ist ausgeführt, dass die Klägerin für ihre erfolgreiche Vermittlungstätigkeit eine
Vergütung gestaffelt je nach Dauer der Arbeitslosigkeit in Anlehnung an § 421 g
SGB III erhalten sollte. Dieser Vergütungsanspruch sollte durch die Übergabe des Vermittlungsgutscheins ohne persönliche Zahlungspflicht
des Beigeladenen erfüllt werden. Die Vergütung sollte bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von 1.000,- €, der
Rest nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fällig werden.
Am 14. Mai 2004 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme.
Die Beklagte erteilte daraufhin am 14. Mai 2004 einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung zur Erlangung von Schweißer-Prüfbescheinigungen,
die der Beigeladene ab dem 19. Mai 2004 als modulare Schweißausbildung ebenfalls bei der Klägerin erfolgreich absolvierte.
Grundlage der Förderung war eine Einstellungsgarantie der Fa. GmbH unter der Bedingung, dass die Fortbildung bei der Klägerin
absolviert würde.
Am 27. Mai 2004 nahm der Beigeladene eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Fa. GmbH auf.
Die Klägerin beantragte am 04. Juni 2004 unter Beifügung einer entsprechenden Vermittlungsbestätigung der Fa. GmbH, des Vermittlungsgutscheins
vom 04. Mai 2004 und des mit dem Beigeladenen geschlossenen Vermittlungsvertrages vom 06. Mai 2004 die Auszahlung der ersten
Rate aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.000,- €.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 im
Wesentlichen mit der Begründung ab, es läge keine Vermittlung im Sinne des § 421 g
SGB III vor. Die Klägerin sei als Maßnahmeträger im Rahmen der Bildungsmaßnahme verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen einen Arbeitsplatz
zu beschaffen.
Dagegen hat die Klägerin am 02. August 2004 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und ihren Auszahlungsanspruch weiterverfolgt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, es seien alle Voraussetzungen nach § 421 g
SGB III erfüllt. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Sie habe keine Verpflichtung zur Verschaffung eines Arbeitsplatzes gehabt. Als
Bildungsträger müsse sie sich nur um die berufliche Eingliederung bemühen, schulde aber keinen Erfolg. Im Übrigen müsse sich
die Beklagte an dem Vermittlungsgutschein festhalten lassen und die Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,- € auszahlen.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. Januar 2006 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 zur Zahlung in Höhe von 1.000,- € verurteilt. Zur
Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bescheide seien rechtswidrig.
Die Beklagte sei verpflichtet, an die Klägerin aus dem Vermittlungsgutschein 1.000,- € zu zahlen, weil die Voraussetzungen
eines Anspruchs nach § 421 g
SGB III erfüllt seien. Die Klägerin habe den geförderten Arbeitnehmer erfolgreich in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
vermittelt. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin ergäben sich nicht.
Schließlich bestehe auch kein Ausschlussgrund. Denn die Klägerin sei auch als Bildungsträger nicht zur Vermittlung verpflichtet
oder beauftragt gewesen. Von der Klägerin seien nur Bemühungen, nicht aber ein Erfolg geschuldet. Im Übrigen müsse sich die
Beklagte auch aufgrund des zeitlichen Ablaufs an den von ihr gesetzten Vertrauenstatbestand halten.
Gegen das der Beklagten am 22. März 2006 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 05. April 2006 eingegangene Berufung. Sie
meint, das Sozialgericht habe sie zu Unrecht zur Zahlung verpflichtet. Eine Auszahlung der Vermittlungsprovision an die Klägerin
sei ausgeschlossen, weil die Vermittlungsbemühungen bereits nach §
84 Nr. 2
SGB III zu den Pflichten der Klägerin als Maßnahmeträger gehörten. Diese Bemühungen seien auf die Vermittlung in Arbeit und damit
auf einen Erfolg gerichtet. Die Kosten der Vermittlung seien deshalb bereits über den erteilten Bildungsgutschein gedeckt
und könnten daher nicht nochmals geltend gemacht werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Zweifel an einer Vermittlung seien unbegründet. Dass der Vater
des Geschäftsführers der Klägerin, Herr G F als Ansprechpartner der Fa. GmbH angegeben sei, bedeute keine personelle Verflechtung.
Zwischen ihr und der Fa. GmbH bestünden lediglich normale geschäftliche Beziehungen. Herr G F sei bei der GmbH nebenberuflich
als externe Schweißaufsichtsperson angestellt, weil eine Schweißaufsichtsperson nach verschiedenen DIN-Normen erforderlich
sei. Er sei aber im Zeitraum der Vermittlung des Beigeladenen weder an der Klägerin noch an der Fa. IMS GmbH gesellschaftsrechtlich
beteiligt gewesen und habe auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung beider Firmen oder Entscheidungen bei Einstellungen
besessen. Eine Verflechtung könne deshalb nicht angenommen werden.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 wurde der betroffene Arbeitnehmer zum Prozess beigeladen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat Handelsregisterauszüge der Klägerin und der Fa. GmbH und den Gesellschaftsvertrag der Fa. GmbH beigezogen. Weiter
hat er den Ausdruck der Homepage der Fa. GmbH in den Prozess eingeführt. Dort ist unter der Rubrik "Kontakt" als einer der
Ansprechpartner der Vater des Geschäftsführers der Klägerin benannt, der auch bei der Klägerin beschäftigt ist.
Im Hinblick darauf hat die Beklagte ergänzend Zweifel aufgrund personeller Verflechtung hinsichtlich des Vorliegens einer
Vermittlungstätigkeit geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Kd-Nr.: ...), die - soweit entscheidungserheblich
- Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§
143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§
151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben und die Beklagte
zur Zahlung verpflichtet. Der angefochtene Bescheid vom 11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004
ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung
in Höhe von 1.000,- €.
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die erste Rate der Vergütung in Höhe von 1.000,- €, die die Beklagte mit dem streitgegenständlichen
Bescheid vom 11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 abgelehnt hat. Hierauf war der am 04. Juni
2004 eingegangene Antrag vom 02. Juni 2004 beschränkt, und die erste Rate war Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des
Klageverfahrens in erster Instanz.
Die Klägerin hat Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsprovision aus dem Vermittlungsgutschein vom 04. Mai 2004 in Verbindung
mit § 421 g
SGB III in der vom 01. Januar bis 31. Dezember 2004 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung, die die Norm durch das Dritte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2848) erhalten hat.
Danach haben Arbeitnehmer unter bestimmten, im Abrechnungsverfahren zwischen Vermittler und Bundesagentur für Arbeit nicht
mehr zu überprüfenden Voraussetzungen (BSG, Urteil vom 06. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - SGb 2009, 176) Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins gegenüber der Beklagten (Abs. 1 Satz 1). Damit verpflichtet sich die
Beklagte, den Vergütungsanspruch dieses Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
vermittelt hat, zu erfüllen (Abs. 1 Satz 2). Nach § 421g Abs. 2 Satz 3
SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1.000,- € bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der Rest nach sechsmonatigem Bestehen
dieses Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (§ 421 g Abs. 2 Satz 4
SGB III).
Der Zahlungsanspruch setzt neben der Ausstellung eines im Zeitraum der Vermittlung gültigen Vermittlungsgutscheins voraus,
dass der Klägerin ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitsuchenden - hier dem Beigeladenen - zusteht (vgl. BSG, Urteile
vom 06. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - aaO. und vom 06. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421 g Nr. 1 = NZS 2007, 44 = SGb 2007, 41 = NJW 2007, 1902.). Dies setzt einen wirksamen - privatrechtlichen (vgl. Peters-Lange in Gagel,
SGB III, § 421 g Rn. 17) - Vermittlungsvertrag voraus. Deshalb muss ein wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag gemäß §
296 Abs.
1 Satz i. V. m. §
297 SGB III mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beigeladenen bestehen (1.), und des Weiteren ist eine Vermittlungstätigkeit
mit erfolgreicher Vermittlung erforderlich (2.), wobei der Vermittler als "Dritter" und damit als Makler tätig geworden sein
muss. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat deshalb einen Zahlungsanspruch erworben.
1. Zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin wurde am 06. Mai 2004 ein Vermittlungsvertrag geschlossen, in dem sich der Beigeladene
zur Zahlung der Vermittlungsprovision i. H. v. insgesamt 1.500,- € im Gutscheinverfahren der Beklagten verpflichtete. Das
Schriftformerfordernis ist erfüllt; auch die Höhe der Vergütung ist - wenn auch gestaffelt und dadurch verklausuliert - geregelt
und übersteigt nicht den nach §§
296 Abs.
3 Satz 1, 421 g Abs. 2 Nr. 1
SGB III vorgesehenen Höchstbetrag. Durch die vertragliche Verpflichtung zur Übergabe des Vermittlungsgutscheins an den Vermittler
nach Abschluss des Arbeitsvertrages wird hinreichend deutlich, dass der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag als vertraglich
geschuldet gilt, der gleichermaßen den zulässigen Höchstbetrag (§
296 Abs.
3 SGB III) darstellt. Gleichzeitig wird durch diese Regelung sichergestellt, dass der Betrag nur bei Eintritt des Vermittlungserfolges
geschuldet ist, was der Regelung im §
296 Abs.
2 SGB III entspricht. Auch wenn nach dem Vertrag eine persönliche Zahlungspflicht des Beigeladenen nicht begründet werden sollte, sondern
an deren Stelle der Gutschein treten sollte, ist dadurch der Anspruch der Klägerin nicht berührt. Diese Formulierung ist in
Anlehnung an §
296 Abs.
4 Satz 2
SGB III (dauerhafte Stundung) auszulegen (BSG, Urteil vom 06. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - aaO.).
2. Die Zahlungsverpflichtung des Beigeladenen gegenüber der Klägerin ist auch entsprechend §
296 Abs.
2 SGB III entstanden, da der Arbeitsvertrag mit mindestens 15 Wochenstunden aufgrund der Vermittlung der Klägerin zustande gekommen
ist (§
652 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB).
Für den Begriff der Vermittlung ist auf den Vermittlungsbegriff des §
652 BGB abzustellen, der jedoch insoweit vom öffentlichen Recht überlagert ist, als gleichzeitig auch die Voraussetzungen des §
35 SGB III erfüllt sein müssen (BSG, Urteil vom 06. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - aaO.). Für eine Vermittlung ist erforderlich, dass
der Vermittler sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem potentiellen Arbeitgeber in Kontakt tritt und auf beiden Seiten
aktiv und kausal die Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung stärkt. Im Vorfeld muss der Vermittler sich dazu ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen einerseits
und ein etwaiges Anforderungsprofil für den zu vermittelnden Arbeitsplatz machen. Diesen Voraussetzungen genügt die Tätigkeit
der Klägerin sowohl nach dem Inhalt des geschlossenen Vermittlungsvertrages als auch der tatsächlichen Durchführung. Der Beigeladene
hat im Erörterungstermin geschildert, dass er zunächst habe vorschweißen müssen. Dies diente erkennbar zur Ermittlung des
Leistungsstandes. Im Hinblick auf die Schweißerprüfungen hat die Klägerin von der Fa. GmbH eine Einstellungsgarantie unter
der Bedingung erhalten, dass die Schweißerprüfungen aktualisiert würden. Im Anschluss daran wurde sodann der Bildungsgutschein
beantragt. Die Klägerin hat somit Vermittlungstätigkeiten durchgeführt, indem sie sich sowohl ein Bild über den Beigeladenen
verschafft und ein Gespräch sowie einen Schweißtest durchgeführt hat, als auch indem sie den Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen
und dadurch das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal mit herbeigeführt hat. Dies ergibt sich auch aus der Vermittlungsbestätigung
der Fa. GmbH vom 26. Mai 2004, die zwar nicht für sich allein, aber im Zusammenhang mit den Schilderungen des Beigeladenen
nach Ansicht des Senats eine Vermittlung der Klägerin ergeben.
Dem steht auch nicht eine etwaige personelle Verflechtung der Klägerin und der Arbeitgeberin entgegen, weil der Vater des
Geschäftsführers der Klägerin auch noch nebenberuflich bei der Fa. GmbH beschäftigt ist. Hinsichtlich der Problematik, ob
der private Arbeitsvermittler die Vermittlung als "Dritter" vorgenommen hat, ist zwischen der so genannten "echten" und der
"unechten" Verflechtung zu unterscheiden. Eine echte Verflechtung liegt vor, wenn zwischen dem Makler und dem vorgesehenen
Vertragspartner eine so enge Verbindung besteht, dass entweder der Wille des einen von dem des anderen oder der Wille beider
von einem Dritten bestimmt wird. Bei der unechten Verflechtung fehlt es an einem solchen Beherrschungsverhältnis. Die Verbindung
des Maklers mit dem Vertragspartner des Vermittlers ist jedoch derart, dass sich der Makler in einem institutionalisierten
Interessenkonflikt befindet, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen
lässt (BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - aaO.; BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - aaO.; BSG,
Beschluss vom 21. Februar 2008 - B 11a AL 91/07 B - juris; Roth in Münchener Kommentar zum
BGB, 4. Auflage, §
652 Rn. 121 ff.) . Eine solche unechte Verflechtung wird etwa dann angenommen, wenn es sich sowohl bei dem Makler als auch bei
dem Arbeitgeber um Gesellschaften handelt, die von derselben Person wirtschaftlich beherrscht werden oder wenn eine natürliche
Person die Geschäftstätigkeiten beider Firmen entscheidend steuern und beeinflussen kann. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen,
ob der Vermittler personelle oder sachliche Ressourcen des Arbeitgebers für die Gewinnung von Personal genutzt hat, da in
einem solchen Fall die für eine Honorierung seiner Tätigkeit erforderliche Vermittlung durch einen "Dritten" zu verneinen
wäre. Die Tätigkeit des Vermittlers muss zwangsläufig in einen Interessenkonflikt münden, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung
der Interessen seines Auftraggebers ohne weitere Anhaltspunkte ungeeignet erscheinen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008
- B 7/7a AL 8/07 R - aaO.). Hintergrund ist, dass ein Vermittler nicht gleichzeitig Makler und damit Interessenvertreter für
den Arbeitsuchenden und den Arbeitgeber sein kann.
Für eine solche Verflechtung ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Abzustellen ist zunächst auf die Klägerin als eigenständige
juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Für eine echte Verflechtung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Außer den Geschäftsbeziehungen der Klägerin zur GmbH ist
dafür nichts ersichtlich. Auch eine unechte Verflechtung (vgl. dazu Roth in Münchener Kommentar zum
BGB, aaO.) kann nicht angenommen werden. Insbesondere aus der Nebentätigkeit des Vaters des Geschäftsführers der Klägerin kann
auf eine unechte Verflechtung nicht geschlossen werden. Nach den vom Senat eingeholten Handelsregisterauszügen und dem Gesellschaftsvertrag
war der Vater zwar bis zum 18. August 1999 Geschäftsführer der Klägerin, ist aber im Jahr 1999 abberufen worden und steht
seitdem in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin. An der Fa. GmbH ist er nach den vorliegenden Unterlagen überhaupt nicht beteiligt.
Die Gesellschaftsanteile an der Klägerin hat er ebenfalls bereits im Jahre 1999 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf
seinen Sohn, den jetzigen Geschäftsführer übertragen. Er ist weder vertretungsberechtigtes Organ der beiden Firmen, noch an
deren Kapital beteiligt. Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin hat er weder auf die Geschäftsführung
der Klägerin, noch auf die der GmbH einen Einfluss und ist dort nur als Schweißaufsichtsperson ohne jegliche Personalverantwortung
tätig. Die Darstellung der Klägerin zu den Hintergründen erscheint dem Senat plausibel. Auch bei der Klägerin hat er mit Personalangelegenheiten
nichts zu tun. Anhaltspunkte für eine Verflechtung im Sinne der Rechtsprechung, insbesondere auch der zivilgerichtlichen Rechtsprechung
sind nicht im Ansatz erkennbar. Wenn nach der Rechtsprechung des BSG sogar der Arbeitnehmer des Unternehmens, in das ein weiterer
Arbeitnehmer vermittelt wird, "Dritter" sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 06.Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - aaO.), gilt dies
vorliegend erst Recht. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, dass die Klägerin zwangsläufig in einen Interessenkonflikt gerät,
der sie allein deshalb zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen ihres Aufraggebers ungeeignet erscheinen lässt, weil der
Vater des Geschäftsführers der Klägerin nebenberuflich bei dem potentiellen Arbeitgeber als Schweißaufsicht/Schweißfachingenieur
angestellt ist.
Auch nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat eine unechte Verflechtung
nicht einmal angenommen, wenn ein Käufermakler zugleich Haus- beziehungsweise Wohnungsverwalter des Grundstücksverkäufers
gewesen ist, sofern nicht weitere Anhaltspunkte für eine Verflechtung sprechen (Beschluss vom 28. April 2005 - III ZR 387/04 - NJW-RR 2005,1033). Der Käufermakler war in diesem Fall nicht auch gleichzeitig Verkäufermakler, sondern lediglich ein Hausverwalter
des Verkäufers, der mit dem Hauseigentümer nicht in vertraglichen Beziehungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie,
sondern lediglich deren Verwaltung gestanden hat. Nur wenn der Makler für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluss von Mietverträgen für Wohnungen, deren Verwalter er ist, Provision verlangen würde, müsste hingegen von einem
institutionalisierten Interessenkonflikt ausgegangen werden, da sie den gleichen Bereich betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 02.
Oktober 2003 - III ZR 5/03 - NJW 2004, 286). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur bei einer vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Arbeitskräftevermittlung
für die IMS GmbH und einem hierfür zu zahlenden Honorar für Vermittlungstätigkeiten eine unechte Verflechtung vorliegt, da
die Klägerin nicht Maklerin sowohl für den Arbeitsuchenden als auch für den Arbeitgeber sein kann. Dafür ist aber nichts ersichtlich
oder vorgetragen.
3. Ausschlussgründe gemäß § 421 g Abs. 3
SGB III sind vorliegend nicht gegeben.
a) Die Zahlung ist insbesondere nicht aufgrund von § 421g Abs. 3 Nr. 1
SGB III ausgeschlossen. Danach ist die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen, wenn der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der
Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt ist. Die von der Klägerin durchgeführte und von der Beklagten mit dem Bildungsgutschein
vom 14. Mai 2004 geförderte berufliche Weiterbildung steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Soweit die Beklagte unter
Hinweis auf §
84 Nr. 2
SGB III meint, durch diese Maßnahme sei die Klägerin bereits mit der Vermittlung des Beigeladenen im Sinne des § 421 g Abs. 3 Nr. 1
SGB III beauftragt gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn für die berufliche Weiterbildung nach §
84 Nr. 2
SGB III nur Träger zugelassen sind, die in der Lage sind, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung der Teilnehmer zu
unterstützen, kann dies nicht mit einem Auftrag zur Vermittlung gleichgesetzt werden. Durch die geforderte Vermittlungskompetenz
sollen die Träger unter Beweis stellen, dass sie den von ihnen Weitergebildeten zu einer möglichst dauerhaften Eingliederung
in den ersten Arbeitsmarkt verhelfen können (BT-Drucksache 14/6944 Seite 34). Mehr als eine Minimalausstattung in personeller
und sachlicher Hinsicht zur Herstellung von Kontakten zu potentiellen Arbeitgebern wird nicht gefordert (Niewald in Gagel,
SGB III, §
84 nF Rn. 8). Im Übrigen ist nur von Unterstützung der Eingliederung die Rede, und es wird gerade kein Erfolg geschuldet. Der
Träger einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme soll auch nicht die Vermittlungsaufgaben der Agentur für Arbeit nach §
35 SGB III übernehmen. Die Regelung des § 421g Abs. 3 Nr. 1
SGB III soll zwar Doppelleistungen verhindern, zielt jedoch auf eine Beauftragung nach §
37 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung ab (vgl. Peters-Lange, aaO., § 421g Rn. 24) und ist schon deshalb auf die
Klägerin nicht anwendbar. Eine Beauftragung der Klägerin mit der Vermittlung des Beigeladenen ist nicht ersichtlich oder von
der Beklagten behauptet; sie ergibt sich auch nicht aus dem Bildungsgutschein.
b) Auch § 421 g Abs. 3 Nr. 2
SGB III, nach dem die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen ist, wenn die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der
Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war,
steht dem Zahlungsanspruch nicht entgegen, da der Beigeladene zuvor nicht bei der Fa. GmbH beschäftigt war.
c) Schließlich greift auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 421 g Abs. 3 Nr. 3
SGB III, weil für eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses von vornherein auf drei Monate nichts ersichtlich ist. Nach der
Vermittlungsbestätigung wurde das Arbeitsverhältnis vielmehr auf Dauer und damit unbefristet abgeschlossen.
4. Der Vermittlungserfolg ist auch während der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins vom 04. Mai 2004, nämlich durch den
Arbeitsvertragsschluss vom 26. Mai 2004 und die Beschäftigungsaufnahme am 27. Mai 2004 eingetreten. Die Klägerin hat auch
einen vollständigen Antrag mit allen erforderlichen Anlagen eingereicht. Damit liegen die Voraussetzungen für den geltend
gemachten Auszahlungsanspruch vor. Zu Recht hat daher das Sozialgericht den diesem Anspruch entgegenstehenden Bescheid vom
11. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Die Berufung der Beklagten konnte damit keinen Erfolg haben.
II. Die nach §
197 a SGG i. V. m. §
161 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich aus §
197 a Satz 1
SGG i. V. m. §
154 Abs.
2 VwGO. Denn der Vermittler ist kein Leistungsempfänger im Sinne des §
183 SGG (BSG, Urteil vom 06. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - aaO.); das Verfahren ist mithin gerichtskostenpflichtig. Der Beklagten
waren als der unterlegenen Berufungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
162 Abs.
3 VwGO. Aufwendungen des Beigeladenen, der zu dem in §
183 SGG genannten Personenkreis gehört, sind nicht Teil der Gerichtskosten, §
197a Abs.
2 Satz 3, 2. HS
SGG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, über die ebenfalls von Amts wegen zu entscheiden ist, kommt
nicht in Betracht. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Beigeladene sich zum Verfahren nicht schriftsätzlich geäußert
und keine Anträge gestellt hat, so dass die Beklagte auch ihm gegenüber nicht zur Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten
verpflichtet ist (BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R - BSGE 90, 127).Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§
197 a Abs.
1 SGG i. V. m. 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei wurde der Wert des Streitgegenstands in Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs bestimmt.