Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.08.2013 - 37 SF 252/12
Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Unverzüglichkeit der Verzögerungsrüge bei anwaltlicher Vertretung; Verfahrensverzögerung durch Krankheit und Pensionierung eines Richters; Höhe der monatlichen Entschädigung; vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils in Entschädigungsverfahren
Im Falle der anwaltlichen Vertretung im Ausgangsverfahren ist eine Verzögerungsrüge nur dann als unverzüglich im Sinne des Art 23 GRüGV erhoben anzusehen, wenn sie innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten des Gesetzes bei Gericht eingeht. Eine auf Pensionierung eines Richters und einen damit einhergehenden Kammerwechsel zurückzuführende Verfahrensverzögerung muss sich das beklagte Bundesland zurechnen lassen. Eine auf eine Erkrankung eines Richters zurückzuführende Verfahrensverzögerung ist dem beklagten Bundesland nicht anzulasten, solange nicht unverzügliche Gegenmaßnahmen geboten wären. Aus dem in § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgegebenen Richtwert folgt, dass sich für jeden Monat der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro errechnet. Im Entschädigungsverfahren vor dem Landessozialgericht ist keine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil auszusprechen.
Normenkette:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
GVG § 198 Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
GVG § 198 Abs. 3 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 4
,
EMRK Art. 6 Abs. 1
,
SGG § 198 Abs. 2
,
GRüGV Art. 23 S. 1 und S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin S 60 AL 4877/09
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 60 AL 4877/09 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 900,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu drei Viertel, die Klägerin zu ein Viertel zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: