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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2014 - 37 SF 216/12
Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei überlangen Gerichtsverfahren; Verzögerndes Prozessverhalten durch den Kläger
Die angemessene Dauer des Ausgangsverfahrens richtet sich nach dem Einzelfall. Bezugspunkt ist dabei das Gesamtverfahren (jedenfalls soweit es in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommen Rechtsträgers fällt). Für die Frage der Bedeutung des Ausgangsverfahrens ist die Sicht eines verständigen Betroffenen maßgeblich. Hat eine Klage offensichtlich keine Erfolgsaussichten, kann dem Ausgangsverfahren - unabhängig davon, welcher Anspruch verfolgt wird - keine Bedeutung zugesprochen werden. Bescheidet eine im Ausgangsverfahren beklagte Behörde auf eine Untätigkeitsklage hin einen noch offenen Antrag oder Widerspruch zügig, lehnt der Kläger jedoch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung ab, kann die Sache im Rahmen des Entschädigungsverfahrens keine besondere Bedeutung beigemessen werden, und dies unabhängig davon, was Inhalt des Antrages oder Widerspruchs war. Komplexität der Sache ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn diverse nicht zusammenhängende Streitgegenstände zusammen anhängig gemacht werden, durch den Kläger eine nur unzureichende Eingrenzung erfolgt und sein Klageverhalten im Allgemeinen Überprüfungen auf doppelte Rechtshängigkeit erfordert.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 88
,
SGG § 94
,
ZPO § 114
,
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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