Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2009 - 2 U 260/09
Anspruch auf berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung und berufsgenossenschaftliche Rehabilitationsleistungen; Unfallversicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter"
1. Steht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens fest, dass Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" besteht, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht mehr zu prüfen.
2. Die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft kann sich im Ergebnis nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie nur für ein eventuelles Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, nicht aber für die Versicherung als "Wie-Beschäftigter" zuständig wäre. Dies folgt aus § 43 Abs. 1 SGB I.
3. Berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung kann bei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehendem Unfallversicherungsschutz im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, dass die ihm gewährte kassenärztliche Behandlung im Vergleich zur angestrebten berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung Defizit aufweist.
Normenkette:
SGB I § 43 Abs. 1
, ,
SGB VII § 27 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 24.07.2009 S 67 U 446/09 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Erledigung in der Hauptsache berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung und berufsgenossenschaftliche Rehabilitationsleistungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: