Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt weiter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Aufhebung einer
Leistungsbewilligung.
Der 1960 geborene Antragsteller bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer mit einem Zahlbetrag ab Juli 2008 in
Höhe von 375,85 Euro monatlich. Ihm wurden vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - für die Zeit ab 01. Juli 2007 gewährt, zuletzt mit Bescheid vom
14. Juli 2008 Leistungen für den Zeitraum vom 01. September 2008 bis einschließlich Juni 2009 in Höhe von 349,15 Euro monatlich.
Am 23. Januar 2009 wurden auf dem Bankkonto des Antragstellers 7 000,00 Euro aus einer Erbschaft gutgeschrieben. Hiervon zahlte
der Antragsteller am 29. Januar 2009 5 000,00 Euro an seine Tochter auf Unterhaltsschulden.
Der Antragsgegner hob mit Bescheid vom 04. Februar 2009 den Bescheid vom 14. Juli 2008 für die Zeit ab 01. März 2009 im Hinblick
auf die erhaltenen 7 000,00 Euro auf und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 10. Februar 2009 Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung.
Am 10. Februar 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. Februar 2009 wiederherzustellen und dem Antragsteller über den 28. Februar 2009
hinaus Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Weiter hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Verfahren vor dem Sozialgericht beantragt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen
und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen den am 13. März 2009 zugestellten Beschluss richten sich die am 30. März 2009 eingelegten Beschwerden, mit denen der
Antragsteller seine Begehren weiterverfolgt. Der Antragsteller ist der Auffassung, mit dem Aufhebungsbescheid vom 04. Februar
2009 sei fehlerhaft der Betrag von 7 000,00 Euro als Einkommen berücksichtigt worden und keine Aufteilung des Einkommens erfolgt.
Erstmals mit Schriftsatz vom 13. Februar 2009 habe der Antragsgegner zugestanden, dass die Erbschaft nur in Höhe von 2 000,00
Euro anrechenbar sei. In welcher Weise die Anrechnung aufzuteilen sei, finde sich in dem Schreiben nicht. Der angegriffene
Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Nach der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII seien die Einkünfte grundsätzlich
auf zwölf Monate aufzuteilen. Das Sozialgericht habe sich fehlerhaft nicht mit dem Anordnungsanspruch beschäftigt. Auch der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Der Antragsteller hat Auszüge über sein Bankkonto bei der Postbank AG zur Gerichtsakte gereicht und beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.
Februar 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. Februar 2009 anzuordnen und ihm, dem Antragsteller, für das Verfahren
vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin C L, Fstraße , B, beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakten und
auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen
sind.
II. Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die gestellten Anträge abgewiesen.
Nach §
86 b Abs.
1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - kann das Gericht der Hauptsache - hier das Sozialgericht - die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise in den Fällen
anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Im vorliegenden Fall hat der von dem
Antragsteller gegen den Bescheid vom 04. Februar 2009 erhobene Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner
die eigentlich bestehende aufschiebende Wirkung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß §
86 a Abs.
2 Nr.
5 SGG beseitigt hat. In diesem Fall kann der Widerspruchsführer neben einem Antrag bei der den Verwaltungsakt erlassenden Stelle
auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach §
86 a Abs.
3 Satz 1
SGG gemäß §
86 b Abs.
1 Nr.
2 SGG beim Gericht der Hauptsache beantragen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 04. Februar 2009 ist formal rechtmäßig. Die Vollziehungsanordnung
nach §
86 a Abs.
1 Nr.
5 SGG bedarf einer besonderen Begründung. Eine lediglich formelhafte Begründung reicht nicht aus. Die Begründung hat den Zweck,
den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnisnahme der Gründe, die Veranlassung zur Vollziehungsanordnung gegeben
haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und eine Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels abschätzen zu können (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., § 86 a Rn. 21 b; Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Aufl., §
80 Rn. 84). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darstellung des angenommenen öffentlichen Interesses,
aus welchen Gründen als Ausnahme von der Regel des §
86 a Abs.
1 Satz 1
SGG (Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung) in dem konkreten Fall die sofortige Vollziehung notwendig
ist und das Interesse des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen muss. Eine Wiederholung des Gesetzeswortlautes
des §
86 a Abs.
2 Ziffer 5
SGG reicht nicht aus, wenn nicht auf die Besonderheit des Einzelfalls eingegangen wird (Beschluss des Senats vom 01. Dezember
2006, L 23 B 1057/05 SO). Diesen Anforderungen wird die mit dem Bescheid vom 04. Februar 2009 ausdrücklich zur Anordnung der Vollziehung gegebene
Begründung gerecht, da der Antragsgegner mit ihr bezogen auf den Einzelfall dargelegt hat, aus welchen Gründen die Annahme
eines überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Sofortvollzug besteht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht auch ein öffentliches Interesse im Sinne des §
86 a Abs.
2 Nr.
5 SGG an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Grundsätzlich ist dafür ein über das Interesse am Erlass des
Verwaltungsaktes hinausgehendes besonderes "Vollzugsinteresse" erforderlich. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass
der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen wird (BVerfG, NVwZ 1996, 58, 59, m. w. N.). Die aufschiebende Wirkung des §
86 a SGG soll gemäß der Rechtsschutzgarantie des Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz -
GG - verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes Tatsachen geschaffen werden, die, wenn sich der
Verwaltungsakt bei gerichtlicher Überprüfung - im Hauptsacheverfahren - als rechtwidrig erweist, nur schwer rückgängig gemacht
werden können. Sie ist andererseits kein Selbstzweck und soll einen im öffentlichen Interesse liegenden Vollzug nicht hindern.
Das Gericht hat zu prüfen, ob nach Beurteilung aller Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage
zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (Finkelnburg/Dombert/Külpmann,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl., Rn. 963).
Folgt aus der gerichtlichen Abwägung, dass es zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich
geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes nicht bedarf, ist es von Verfassungs wegen nicht
geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft
zurücktreten zu lassen. In die gerichtliche Abwägungsentscheidung, die nicht einem starren Prüfungsschema zu folgen hat (Keller,
aaO., § 86 b Rn. 12 e), haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einzufließen, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird,
hier des eingelegten Widerspruchs. Ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bei summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg
versprechend, überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse, da es an der sofortigen
Vollziehung eines offensichtlichen rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse geben kann (Finkelnburg/Dombert/Külpmann,
aaO., Rn. 967). Andererseits wird angenommen, dass bei einem nach summarischer Einschätzung offensichtlich erfolglosen Rechtsbehelf
ein überwiegend öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Dieses überwiegende öffentliche Interesse
kann jedoch dann verneint werden, wenn im Einzelfall ein Vollzug des offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes den Grundsatz
der Gleichbehandlung oder der Verhältnismäßigkeit verletzen würde oder eine unbillige Härte darstellte (Finkelnburg/Dombert/Külpmann,
aaO., Rn. 973).
Im vorliegenden Fall ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens nach summarischer Prüfung offen. Zwar hat der Antragsgegner
zu Recht mit dem mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid angenommen, dass das dem Antragsteller im Januar 2009 zugeflossene
Einkommen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 82 SGB XII bei den Leistungen, die dem Antragsteller mit Bescheid vom
14. Juli 2008 bis einschließlich Juni 2009 bewilligt worden waren, gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehnts Buch - SGB X - als wesentliche Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen ist und zu einer Abänderung bzw. Aufhebung der Leistungsbewilligung
nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X berechtigen kann. Im vorliegenden Fall kommt es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 04. Februar
2009 auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner als Einkommen den Betrag von 7 000,00 Euro zugrunde gelegt hat, obwohl von
diesem Betrag schon im Januar 2009 - offenbar nach Rücksprache mit dem Antragsgegner - 5 000,00 Euro zur Tilgung von Unterhaltsschulden
verwandt worden sind, und dem Antragsteller dieser Betrag damit nicht mehr als einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht.
Selbst wenn, wofür allerdings viel spricht, damit nur noch der Restbetrag der zugeflossenen Erbschaft von 2 000,00 Euro, wenn
nicht sogar nur 1 500,00 Euro nach Ausgleich des Girokontos (was letztlich im Hauptsacheverfahren zu klären ist), nach § 41
Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 82 SGB XII vor Inanspruchnahme von Leistungen des Beklagten einzusetzen ist, folgt daraus,
dass dem Antragsteller jedenfalls nicht mehr die mit Bescheid vom 14. August 2008 zugebilligte monatliche Leistungshöhe zusteht,
da er teilweise seinen Bedarf in einem weiteren Umfang aus dem Renteneinkommen und der Erbschaft decken kann. Da der Antragsgegner
jedoch nach einem Vermerk vom 04. Dezember 2008 in den Verwaltungsakten selbst davon ausgeht, dass der verbleibende Betrag
von 2 000,00 Euro auf zehn Monate aufzuteilen ist und sich aus § 8 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (zuletzt
geändert durch Art. 12 Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005, BGBl. I, Seite 818) ergibt, dass Einkünfte, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden, als Jahreseinkünfte
zu berechnen sind, könnte sich jedoch ergeben, dass der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid zumindest teilweise rechtswidrig
ist. Bei Aufteilung eines im Januar 2009 zugeflossenen und einsetzbaren Betrages von 2 000,00 Euro auf zwölf Monate wären
von dem Antragsteller in den verbleibenden Monaten des vom Bewilligungsbescheid vom 14. August 2008 erfassten Bewilligungszeitraums
(bis Juni 2009) monatlich 166,66 Euro (zusätzlich) einzusetzen, so dass weiter ein durch Leistungen nach § 42 SGB XII zu deckender
Bedarf verbliebe. Insofern wäre der Bescheid vom 14. August 2008 für den Zeitraum ab Zufluss des Einkommens nur teilweise
aufzuheben gewesen. Dies gilt auch, wenn der Betrag von 2 000,00 Euro auf zehn Monate oder auf die restlichen Monate des Bewilligungszeitraumes
(ab dem Monat des Zuflusses) aufgeteilt würde. Nur wenn, wovon jedoch der Antragsgegner offenbar selbst nicht ausgeht, der
Betrag von 2 000,00 Euro auf den Zeitraum des Restbewilligungszeitraumes ab März 2009 für drei Monate angerechnet werden müsste,
ergäbe sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, da kein vom Einkommen ungedeckter Bedarf verbliebe. Aus dem Dargestellten
ergibt sich, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens hier offen ist, so dass sich bei summarischer Beurteilung weder eine
offensichtliche Rechtswidrigkeit noch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit ergibt. Bei der sodann vorzunehmenden Abwägung der
Interessen haben aber solche des Antragstellers zurückzutreten.
Dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit ist für die Dauer des Widerspruchsverfahrens Vorrang zu geben. Der Rechtsschutzanspruch
des Antragsgegners ist umso stärker und darf umso weniger zurücktreten, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und
je mehr der Vollzug des Verwaltungsaktes Unabänderliches bewirkt (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, aaO., Rn. 986 ff.).
Die Belastung des Antragsgegners, nämlich trotz Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung vom 04. Februar 2009 durch den Suspensiveffekt
des eingelegten Widerspruches und trotz einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung, die Zahlungen weiter
vornehmen zu müssen, ohne eine Sicherung dafür zu haben, sie nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens zurück erlangen zu
können, begründet hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Trotz der dem Antragsteller im Januar 2009
zugeflossenen Erbschaft erscheint es ausgeschlossen, dass nach Verbrauch dieser der Antragsteller in der Lage sein wird, etwaige
sich als Überzahlung herausstellende Leistungen nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzuerstatten, so dass der Antragsgegner
trotz Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung belastet bliebe.
Demgegenüber ist der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers zumindest derzeit als gering einzuschätzen. Wie sich aus den
vom Antragsteller eingereichten Kontounterlagen ergibt, verfügt der Antragsteller noch über ein Guthaben auf seinem Girokonto
in Höhe von 680,69 Euro und kann daher noch, da die Renten für Mai und Juni 2009 noch nicht gezahlt sind, den mit dem Bescheid
vom 14. August 2008 zuerkannten Bedarf selbst - vorläufig - decken. Durch ein Abwarten der Entscheidung im Widerspruchsverfahren
(die unter Umständen zu einer teilweisen Korrektur der Aufhebungsentscheidung führen kann) kann für den Antragsteller keine
solche Notlage entstehen, die sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches überwiegen lässt. Ihm stehen
jedenfalls noch Geldmittel in einer Höhe zur Verfügung, die ihm auch ohne die zugeflossene Erbschaft und bei Leistungsbewilligung
des Antragsgegners nur zustehen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller offenbar seitens des kontoführenden
Geldinstituts ein Dispositionskredit eingeräumt ist, den er ggf. für geringe ausstehende Restsummen nutzen könnte. Einen Dispositionskredit
in Höhe von 500 Euro hat der Antragsteller schließlich auch - vor Einsatz zum Lebensunterhalt - aus der Erbschaft getilgt.
Da dem Antragsteller ohnehin nur Leistungen bis einschließlich Juni 2009 bewilligt worden sind und sich somit der Antrag auf
Wiederherstellung des Suspensiveffektes seines Widerspruches nur für einen Zeitraum bis Ende Juni 2009 auswirken kann, verbleiben
dem Antragsteller trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichende finanzielle Mittel, um einer Notlage zu begegnen.
Soweit dem Antragsteller für die Zeit ab 01. Juli 2009 nur noch Geldmittel aus der Rentenzahlung zur Verfügung stünden, wäre
der Antragsteller wegen Ablaufs des Bewilligungszeitraumes des Bescheides vom 14. August 2008 ohnehin auf die Neubeantragung
von Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung bei dem Antragsgegner zu verweisen.
Nach allem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen, da dass öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug
das Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Widerspruchs überwiegt.
Da der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte, war dem Antragsteller auch nicht Prozesskostenhilfe
für das sozialgerichtliche Verfahren zu gewähren (§
73 a Abs.
1 SGG i. V. m. §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Auch diesbezüglich ist die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und aus §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.