Gründe:
I. Mit dem genannten Beschluss hat das Sozialgericht Neuruppin (SG) den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zur Übernahme der Fahrkosten
zum Aufsuchen seines Orthopädiefachunternehmens zur Anfertigung eines Paar Schuheinlagen abgewiesen, da es angesichts anfallender
Kosten von weniger als 100 EUR bereits an der Eilbedürftigkeit - einem Anordnungsgrund - fehle, der Antragsteller die Kosten
nämlich vorläufig selbst tragen und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten könne. Unter Anführung der §§
172 Abs.
3 Nr.
1,
144 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat es ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar sei.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragsstellers auf Zulassung der Berufung, die wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig
sei.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem angegriffenen Beschluss des SG ist nicht nach §
145 SGG zulässig und war deshalb zu verwerfen. Denn es ist kein Urteil ergangen, sondern ein Beschluss im Eilverfahren.
Die Beschwerde ist auch nicht in eine "normale" Beschwerde nach §
172 Abs.
1 SGG umzudeuten. Denn auch eine solche ist unstatthaft. Die Belehrung des SG, dass sein Beschluss unanfechtbar sei, ist richtig:
Die Beschwerde ist nämlich ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung einer Zulassung bedürfte, §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG. Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende
oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Hier geht es der Sache nach um die Fahrkosten für einen Besuch bei
einem Sanitätshaus, wofür keine Kosten von mehr als 750,- EUR anfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.