Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe
Förderbarkeit einer Ausbildung nach dem BAföG
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) im Zeitraum vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012.
Der 1988 geborene Kläger erwarb im Juni 2009 sein Abitur mit der Durchschnittsnote 3,4 und absolvierte von August 2009 bis
Januar 2010 eine schulische Ausbildung zum Physiotherapeuten, die er jedoch - nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen
- nicht abschloss. Ab 1. Januar 2010 war er arbeitslos und bezog von der Beklagten bis zum 31. März 2010 Arbeitslosengeld.
Am 3. Juni 2010 schloss er mit der Akademie für berufliche Bildung gGmbH (im Folgenden: AFBB) in B einen Bildungsvertrag.
Gemäß § 1 dieses Vertrages verpflichtete sich die AFBB zur theoretischen Ausbildung des Klägers im Ausbildungsberuf Industriekaufmann,
Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Bürokaufmann, Kaufmann für Bürokommunikation ab dem 23. August 2010 (§ 2 des Vertrages)
für die Dauer von drei Jahren. Nach § 4 des Vertrages betrugen die Ausbildungskosten monatlich 260,- EUR. In § 6 des Vertrages
heißt es ua: Gemäß § 11 Abs. 3 sollte der Vertrag mit Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einem Ausbildungsunternehmen
wirksam werden. Die getroffenen Vereinbarungen sollten ihre Gültigkeit verlieren, soweit bis zum 31. Oktober 2010 kein Ausbildungsvertrag
mit einem Ausbildungsunternehmen zustande käme.
Am 23. Juli 2010 schloss der Kläger mit der H Ph AG in Sch (im Folgenden: AG) einen Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung
zum Kaufmann für Groß- und Außenhandel im Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2013. Als mtl Ausbildungsvergütung
war im ersten Ausbildungsjahr 569,- EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 647,- EUR und im dritten Ausbildungsjahr 720,- EUR vereinbart.
Der Ausbildungsvertrag wurde in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK eingetragen. In dem der Eintragung
zugrunde liegenden Antrag der AG wurde die AFBB als Berufsschule angegeben.
Am 13. August 2010 beantragte der seit 1. September 2010 in B wohnhafte Kläger bei der Beklagten die Gewährung von BAB für
die vorstehend genannte Ausbildung. Mit Bescheid vom 30. September 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger BAB im Zeitraum
1. September 2010 bis 29. Februar 2012 iHv mtl 234,- EUR. Dabei berücksichtigte sie als Bedarf für den Lebensunterhalt mtl
559,- EUR, als Bedarf für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen 86,13 EUR und bedarfsmindernd als Einkommen des Klägers mtl
411,08 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er habe Anspruch auf höhere BAB unter Berücksichtigung
der monatlichen Schulkosten iHv 260,- EUR, und zwar entweder gemäß §
68 Abs.
3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) als durch die Ausbildung entstandener Kosten oder entsprechend § 23 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zur Vermeidung unbilliger Härten. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück. Die Kosten der privaten Berufsschule seien nicht als sonstige Kosten gemäß §
68 Abs.
3 SGB III übernahmefähig. Hierbei handle es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift die nicht zu einer Ausweitung der gesetzlich
geregelten Kostenarten führe. Demgemäß sei die Erstattung von Schul- und Lehrgangskosten im Zusammenhang mit einer Ausbildung
ausgeschlossen. Bei der Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens des Klägers sei dessen Ausbildungsvergütung nicht um
das Schulgeld zu vermindern.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2011 berechnete die Beklagte den Anspruch des Klägers auf BAB unter Berücksichtigung eines monatlichen
Bedarfes für Lebensunterhalt iHv 572,- EUR und eines monatlich anzurechnenden Einkommens iHv 410,27 EUR neu und gewährte ihm
für die Zeit vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 mtl 248,- EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2014 hat das Sozialgericht (SG) Cottbus auf die auf Zahlung von BAB im Streitzeitraum iHv mtl insgesamt 494,- EUR gerichtete Klage die Beklagte zur Zahlung
von weiterer BAB für die Zeit vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 iHv monatlich 260,- EUR verurteilt. Gemäß § 23 Abs. 5 BAföG sei zur Vermeidung unbilliger Härten iHv 205,- EUR mtl ein weiterer Teil des Einkommens des Klägers anrechnungsfrei zu stellen,
da dieser Bedarf zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich sei. Der verbleibende Teil iHv 55,- EUR monatlich
sei gemäß §
68 Abs.
3 Satz 2
SGB III anzuerkennen, da es sich bei den Schulkosten um im Zusammenhang mit der Ausbildung des Klägers unvermeidbare Kosten gehandelt
habe. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen diesen Gerichtsbescheid. Sie meint, berücksichtigungsfähige Kosten
iSd §
68 Abs.
3 SGB III seien nur unvermeidbare Mietkosten zur Aufrechterhaltung der Wohnung bzw Unterkunft am Ausbildungsort für die Zeiten des
Besuchs der Berufsschule, nicht hingegen Schulgeld, welches für die theoretische Ausbildung im Ausbildungsberuf an einen privaten
Schulträger zu entrichten sei. Die Bedarfssätze der BAB seien so zugeschnitten, dass sie eine reguläre Ausbildung im dualen
Ausbildungssystem ermöglichten. Im Falle des Klägers habe grundsätzlich die Möglichkeit des Besuches einer kostenfreien staatlichen
Berufsschule bestanden. Die Schulkosten könnten auch nicht einkommensmindernd nach §
71 Abs.
2 SGB III iVm § 23 Abs. 1 und 2 BAföG berücksichtigt werden. Zwar könne gemäß § 23 Abs. 5 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden höchstens bis zu einem Betrag von 205,-
EUR mtl anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich sei, welche nicht
durch den Bedarfssatz gedeckt seien. Schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 5 BAföG ergebe sich jedoch, dass eine Ausbildungsvergütung ungeachtet etwaiger Härten immer in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen
sei. § 23 Abs. 5 BAföG beziehe sich ausdrücklich auf einen weiteren Teil des Einkommens, der Kläger verfüge jedoch allein über Einkommen aus seiner
Ausbildungsvergütung. Es könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass der Kläger keinen anderen Ausbildungsplatz gefunden
habe.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Er habe sich nach Abbruch seiner ersten Ausbildung zum Physiotherapeuten
erfolglos auf verschiedene Ausbildungsstellen beworben und habe schließlich von der Beklagten die Empfehlung erhalten, sich
bei der AG zu bewerben. Diese habe als Ausbildungsbetrieb die theoretische Ausbildung in einer kostenpflichtigen Schule veranlasst.
Hierauf habe er jedoch keinen Einfluss und auch kein Wahlrecht gehabt, denn es habe eine Kooperationsvereinbarung der Akademie
mit der AG bestanden. Er habe unbedingt eine Ausbildung absolvieren wollen und dies sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen.
Es habe außerdem weder für das Jahr 2010 noch für 2011 eine staatliche Schule für die theoretische Ausbildung zur Verfügung
gestanden. Dementsprechend seien gleichzeitig drei Auszubildende von der AG ausgebildet worden, die alle bei der AFBB ihre
theoretische Ausbildung erhalten hätten. Im Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht am 31. Mai 2017 hat der Vater des
Klägers erklärt, der Besuch der AFBB sei zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Ausbildung bei dem AG gewesen.
Die Personalleiterin der AG K (im Folgenden: K) hat auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 12. Juli 2017 erklärt, die
AFBB habe an die AG die Bewerbung des Klägers weitergeleitet, da die AFBB noch Betriebe gesucht habe. Sie habe als Ausbilderin
bis zu diesem Zeitpunkt nur staatliche Berufsschulen gekannt, die von ihr betreuten Auszubildenden seien dort ausgebildet
worden. Es sei keine zwingende Vorgabe gewesen, die schulische Ausbildung an einer privaten Berufsschule zu absolvieren, insbesondere
sei der Kläger hierzu von Seiten der AG nicht gezwungen worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge
(BAB) der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. September 2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2010 und in der Fassung des - gemäß §
96 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) - kraft Gesetzes Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewordenen Bescheides vom 4. Januar 2011, über den das Berufungsgericht
mangels Einbeziehung durch das SG erstinstanzlich zu befinden und die Klage auch insoweit abzuweisen hatte - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere BAB als in dem vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. September 2010
bis 29. Februar 2012 zuletzt mit Bescheid vom 4. Januar 2011 bewilligt.
Der Kläger erfüllte im Streitzeitraum die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von BAB nach §
59 SGB III (in der hier noch anwendbaren Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes - AFRG - vom 24. März 1997 - BGBl I 594 - aF). Die berufliche Ausbildung war förderungsfähig iS des §
62 Abs.
2 SGB III in der mWv 1. Januar 2002 geltenden Fassung; für den Förderungsausschluss nach §
60 Abs.
2 SGB III liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger gehört als Deutscher auch zum förderungsfähigen Personenkreis (§
63 Abs.
1 Nr
1 SGB III idF des AFRG). Schließlich erfüllte der Kläger die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des §
64 SGB III (idF des AFRG); er war über 18 Jahre alt und wohnte außerhalb des Haushalts seiner Eltern (§
64 Abs.
1 Satz 1 Nr
1 iVm Satz 2 Nr
1 SGB III aF).
Die Beklagte hat den Bedarf für den Lebensunterhalt in dem in Rede stehenden Zeitraum zutreffend auf 572,- EUR monatlich festgesetzt;
dieser Betrag errechnet sich aus dem Bedarf nach §
65 Abs.
1 Satz 1
SGB III aF iVm § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zzgl des Unterbringungsbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (= mtl insgesamt 497,- EUR) und des Höchstbetrags für den Zusatzbedarf nach § 13 Abs. 3 BAföG (= mtl 75,- EUR). Hinzu kommen die Pauschale für Arbeitskleidung iSv § 68 Abs. 3 Satz 1 aF in der bis 31. Juli 2008 geltenden
Fassung iHv 12,- EUR mtl und Fahrkosten iHv mtl 74,13 EUR.
Auf den dargestellten Gesamtbedarf iHv mtl 658,13 EUR war gemäß §
71 SGB III aF in dem streitigen Zeitraum ein monatliches eigenes Einkommen des Klägers iHv 410,27 EUR anzurechnen. Dieser Betrag ergibt
sich aus der gewährten Ausbildungsvergütung in dem in Rede stehenden Zeitraum, die sich bezogen auf den Monat auf 595,- EUR
belief, abzgl Sozialpauschale iHv 21,3 vH (§ 21 Abs. 2 Nr 1 BAföG in der vom 28. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung; 126,73 EUR) und Freibetrag iSv §
71 Abs.
2 Nr
3 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung iHv 58,- EUR. Es errechnet sich somit eine BAB von - gerundet - mtl 248,- EUR.
Weitere Beträge als die genannten waren vom mtl Einkommen des Klägers nicht anrechnungsfrei. Insbesondere waren keine weiteren
Teile des Einkommens wegen der Deckung besonderer Kosten der Ausbildung entsprechend § 23 Abs. 5 BAföG in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung iVm §
71 Abs.
2 SGB III aF bis zu einem Höchstbetrag von 205,- EUR mtl anrechnungsfrei zu stellen. Die genannte Vorschrift sieht vor, dass zur Vermeidung
unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist, abweichend von § 23 Abs. 1 und Abs. 4 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens im bezeichneten Umfang anrechnungsfrei zu stellen ist, soweit er zur Deckung besonderer
Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, wie bereits aus dem Wortlaut erhellt, schon deshalb nicht erfüllt,
weil § 23 Abs. 3 BAföG durch sie unberührt bleibt; danach ist indes die Ausbildungsvergütung abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll anzurechnen.
§ 23 Abs. 5 BAföG bezieht sich daher nur auf weiteres Einkommen des Auszubildenden neben der Ausbildungsvergütung, das der Kläger in dem in
Rede stehenden Zeitraum indes nicht erzielt hat. Darüber hinaus ist auch eine unbillige Härte nicht anzunehmen. Die Ausbildungsförderung
nach dem BAföG, auf die das
SGB III für die BAB verweist, deckt grundsätzlich ohnehin nicht sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einer Ausbildung ab. Der Gesetzgeber
setzt den Bedarf anhand von Pauschalsätzen für bestimmte Gruppen von Auszubildenden fest, wobei die besuchte Ausbildungsstätte
das maßgebliche Unterscheidungskriterium darstellt. Neben einem pauschalierten Grundbedarf, der jedem förderungsberechtigten
Auszubildenden zusteht, auch wenn typischerweise anfallende Kosten im Einzelfall doch nicht anfallen, berücksichtigt das BAföG auch besondere Aufwendungen, die nicht typischerweise bei allen Auszubildenden anfallen, wie zB die Kosten von Kranken- und
Pflegeversicherung, Zusatzleistungen in Härtefällen oder bei einer Ausbildung im Ausland. Dass das BAföG nicht sämtliche Kosten einer Ausbildung abdeckt, wird insbesondere daran deutlich, dass § 23 Abs. 5 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten einen weiteren Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei stellt, wenn er zur
Deckung eines besonderen Bedarfs der Ausbildung erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist darüber hinaus selbst davon ausgegangen,
dass insbesondere Schulgelder und Studiengebühren nicht von der Ausbildungsförderung als besondere Kosten der Ausbildung umfasst
werden (vgl Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 28. März 1996 - BT-Drucks 13/4246, S. 22 zu Nr. 19 d des
Entwurfs zum 18. BAföG-Änderungsgesetz). Dies ist in Anbetracht des Vorhandenseins staatlicher kostenfreier Berufsschulen - wie vorliegend - auch
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger stand der Besuch einer staatlichen Berufsschule offen, hier dem Oberstufenzentrum
W I in B als für seinen Ausbildungsberuf (Kaufmann für Groß- und Außenhandel) in B zuständige staatliche und kostenfreie Berufsschule.
Diese wäre auch verpflichtet gewesen, den - mangels Befreiung von der Berufsschulpflicht (vgl § 43 Abs. 1 und 3 Schulgesetz
für das Land B vom 26. Januar 2004) - berufsschulpflichtigen Kläger aufzunehmen (vgl 14 Berufsschulverordnung für das Land
Berlin vom 13. Februar 2007).
Die Kosten für den Besuch der AFBB sind dem Kläger auch nicht nach §
68 Abs.
3 Satz 2
SGB III aF zu erstatten. Danach können sonstige Kosten anerkannt werden, soweit sie durch die Ausbildung unvermeidbar entstehen,
die Ausbildung andernfalls gefährdet ist und wenn die Aufwendungen vom Auszubildenden zu tragen sind. Der Senat vermochte
sich nicht davon zu überzeugen, dass die Kosten für die private Berufsschule unvermeidbar durch die Ausbildung entstanden
sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger zunächst an die AFBB wandte, mit dieser bereits am 3. Juni 2010
den Bildungsvertrag abschloss und sich demgemäß bereits zu diesem Zeitpunkt - dh vor einer Kontaktaufnahme mit der AG - vertraglich
an die AFBB gebunden hatte, für den Fall des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages bis zum 31. Oktober 2010 das mtl Schulgeld
zu zahlen. Dies erhellt bereits aus dem chronologischen Ablauf (Bildungsvertrag vom 3. Juni 2010, Bewerbungsschreiben des
Klägers vom 7. Juni 2010, Ausbildungsvertrag vom 23. Juli 2010), den K in ihrer schriftlichen Auskunft vom 12. Juli 2017 auch
bestätigt hat. Es stand damit für den Kläger von Anfang an vertraglich fest, dass er im Fall des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages
bis zum 31. Oktober 2010 die Berufsschulausbildung an der AFBB absolvieren würde, und zwar unabhängig von seinem künftigen
Ausbildungsbetrieb, der zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht feststand. Die schriftliche Auskunft der K verdeutlicht zudem,
dass es gerade keine zwingende Verknüpfung zwischen der Ausbildung des Klägers bei der AG und dem Besuch der AFBB gegeben
hat. Die AFBB war dem Kläger zwar bei der Suche eines Ausbildungsbetriebes behilflich und leitete seine Bewerbungsunterlagen
weiter. Denn durch die vereinbarte Vertragsklausel im Bildungsvertrag, wonach dieser unwirksam geworden wäre, soweit der Kläger
keinen Ausbildungsbetrieb gefunden hätte, wird deutlich, dass die AFBB ein hohes Eigeninteresse daran hatte, einen Ausbildungsbetrieb
für den Kläger zu finden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Kläger dieselbe Ausbildung bei der AG mit gleichzeitigem
Besuch einer öffentlichen staatlichen - und kostenfreien -Berufsschule hätte absolvieren können. Es kann damit nicht zu Lasten
der Beklagten gehen, dass sich der Kläger gegenüber der AFBB vertraglich verpflichtet hatte, Schulkosten zu zahlen. Dass der
Kläger und sein Vater vorbringen, es sei zwingende Voraussetzung für den Abschluss des Ausbildungsvertrages gewesen, dass
der Kläger seine schulische Ausbildung bei der AFBB absolviere, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Kläger hatte
sich zum einen vertraglich ohnehin schon vorab an die AFBB gebunden, so dass bei Abschluss des Ausbildungsvertrages das ausbedungene
Schulgeld ungeachtet dessen, dass eine staatliche Berufsschule kostenfrei zur Verfügung stand, zu zahlen war. Hinzu kommt,
dass den Kläger im Ergebnis die Beweislast für die Feststellung der Tatsachen trifft, aus denen sich die Unvermeidbarkeit
des gezahlten Schulgeldes für die Ausbildung herleiten lässt. Zur vollen Überzeugung des Senats lassen sich entsprechende
Tatsachen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gerade nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.