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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - 18 AL 138/16
Arbeitslosengeld Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe Fiktive Bemessungsgrundlage Verfassungs- und Europarechtskonformität
1. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei allen Versicherten, die keinen ausreichend zeitnahen Bemessungszeitraum von wenigstens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorzuweisen haben, die Indizwirkung des zuletzt erzielten Lohns für den auf Grund des Versicherungsfalls eintretenden Lohnausfall als nicht mehr gewährleistet ansieht und deshalb stattdessen den voraussichtlich aktuell erzielbaren Lohn zur Bemessungsgrundlage erhebt, bestehen nicht.
2. Die fiktive Bemessung nach § 152 Abs. 1 SGB III und die nähere Ausgestaltung der fiktiven Bemessung in § 152 Abs. 2 SGB III verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht.
Normenkette:
SGB III § 152 Abs. 1
,
SGB III § 152 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 05.07.2016 S 54 AL 767/14
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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