Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der Merkzeichen "G"
- erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - erfüllt.
Der 1959 geborene Kläger, bei dem im Jahre 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt war, stellte am 21. April
2005 einen Verschlimmerungsantrag. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen stellte der
Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006 einen Gesamt-GdB von
80 wegen folgender (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewerteten) Funktionsbeeinträchtigungen
fest:
a) Anfallsleiden, psychische Störungen (50),
b) Schlafapnoe-Sndrom (20),
c) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden (20),
d) Funktionsbehinderung des Hüftgelenks beiderseits, Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks (20),
e) Schwerhörigkeit (20),
f) Funktionseinschränkung eines Fußes, Funktionsbehinderung des oberen Sprunggelenks beiderseits, Funktionsbehinderung des
unteren Sprunggelenks beiderseits, Funktionsstörung durch Fußfehlform beiderseits, Funktionsstörung durch Zehenfehlform beiderseits
(20),
g) chronische Magenschleimhautentzündung, Refluxkrankheit der Speiseröhre (10).
Das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" verneinte er.
Mit der bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "G" begehrt.
Das Sozialgericht hat neben verschiedenen Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte das Gutachten des Orthopäden Dr.
M vom 23. Februar 2007 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, auf die Gehfähigkeit des Klägers wirkten sich das chronische
Lumbal-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, die Adipositas permagna und die myostatische Rumpfinsuffizienz, der leichte
Knorpelschaden beider Kniegelenke, der initiale Knorpelschaden des linken Sprunggelenks sowie der Knick- und Plattfuß beiderseits
aus. Der Kläger sei in der Lage, eine 2000 Meter weite Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen; zum Zeitaufwand könne er jedoch keine
Aussagen machen. In seinem Gutachten vom 8. Oktober 2007 ist der Internist Prof. Dr. B zu dem Ergebnis gelangt, auf die Gehfähigkeit
wirkten sich zum einen direkt die Leiden der Wirbelsäule und der unteren Gliedmaßen, zum anderen indirekt das Nervenleiden,
die morbide Adipositas sowie das Herz- und Lungenleiden aus. Für die Wegstrecke von 2000 Metern benötige der Kläger 90 Minuten,
wobei er zwei Pausen von je 15 Minuten einlegen müsse.
Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 31. Januar 2008 verurteilt, bei dem Kläger ab 21. April 2005 das Vorliegen
der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" festzustellen. Zwar seien die Anforderungen
der Nr. 30 Abs. 3 bis 5 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) nicht erfüllt. Jedoch sei das Merkzeichen
"G" auch demjenigen zuzuerkennen, bei welchem körperliche Regelwidrigkeiten mit den von ihnen ausgehenden Funktionsbeeinträchtigungen
vorlägen, die sein Gehvermögen ebenso herabsetzten wie in den in den AHP genannten Fällen. Dies sei vorliegend gegeben, denn
der Sachverständige Prof. Dr. B habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger nicht in der Lage sei, Wege
von 2000 Metern in angemessener Zeit, d.h. in ca. 30 Minuten, zurückzulegen.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung er insbesondere vorbringt: Die Adipositas allein bedinge
nach Nr. 26.15 der AHP keinen GdB. Sie habe einen Trainingsmangel zur Folge, der aber gerade kein Kriterium für die Zuerkennung
des Merkzeichens "G" darstelle. Der Umstand, dass der Kläger die Strecke von 2000 Meter nur mit erhöhtem Zeitaufwand zurücklegen
könne, beruhe somit nicht auf einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2008 aufzuheben und die auf Zuerkennung des Merkzeichen "G"
gerichtete Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt
der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, bei dem Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für
die Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" festzustellen. Denn der Klägerin hat hierauf einen Anspruch nach §
69 Abs.
4 in Verbindung mit §§
145,
146 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (
SGB IX), da die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens "G" bei ihm erfüllt sind.
Gemäß §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen
die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§
69 Abs.
1 und 4
SGB IX). Nach §
146 Abs.
1 Satz 1
SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen
vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse
des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen -
noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die
in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87, BSGE
62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B ist dies dem Kläger nicht möglich.
Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten
Zeitraum bewältigt werden kann. Denn Nr. 30 Abs. 3 bis 5 der AHP - zuletzt in der Fassung von 2008 - bzw. Teil D Nr. 1 der
in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", die am 1. Januar 2009 in Form einer Rechtsverordnung in Kraft getreten
sind und die AHP - ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre - abgelöst
haben, geben an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass ein behinderter
Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gehvermögen des Menschen von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert
wird, zu denen neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also dem Körperbau und etwaigen Behinderungen, vor allem
der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die
Motivation, gehören. Von all diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte bzw. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze diejenigen
heraus, die außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des behinderten Menschen nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen
der Orientierungsfähigkeit, sondern möglicherweise aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen.
Zwar liegen die in Nr. 30 Abs. 3 der AHP 2008 aufgeführten Fallgruppen hier nicht vor.
Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr lässt sich nicht auf eine behinderungsbedingte
Einschränkung des Gehvermögens gründen, da bei dem Kläger keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der
unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen (vgl. Nr. 30
Abs. 3 Satz 1 der AHP 2008 bzw. Teil D Nr. 1d Satz 1 der Anlage zur VersMedV). Die Behinderungen im Bereich des Bewegungsapparates
bedingen lediglich einen GdB von 30. Nach den überzeugenden Feststellungen des Gutachters Dr. M sind bei dem Kläger auch keine
Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken,
z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlusskrankheiten
mit einem GdB von 40 (vgl. Nr. 30 Abs. 3 Satz 2 der AHP bzw. Teil D Nr. 1d Satz 2 der Anlage zur VersMedV).
Zwar kann nach Nr. 30 Abs. 3 Satz 3 AHP bzw. Teil D Nr. 1d Satz 3 der Anlage zur VersMedV die Annahme einer erheblichen Einschränkung
der Bewegungsfähigkeit auch auf innere Leiden gestützt werden, jedoch ist nach den Feststellungen der Gutachter hierfür nichts
ersichtlich. Insbesondere leidet der Kläger weder an Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe
3 noch an Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades, die nach Nr. 30 Abs.
3 Satz 4 AHP bzw. Teil D Nr. 1d Satz 4 der Anlage zur VersMedV die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
rechtfertigten.
Jedoch beschreiben die Anhaltspunkte bzw. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nur Regelfälle, bei denen nach dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind, und
die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).
Auch ein erhebliches Übergewicht gehört zu den Faktoren, die einen Bezug zu einer Behinderung aufweisen und daher bei der
Beurteilung des Gehvermögens Berücksichtigung finden müssen (so BSG, Urteil vom 24. April 2008, B 9/9a SB 7/06 R, SozR 4-3250
§ 146 Nr. 1). Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen
folgenden GdB erhöhend zu berücksichtigen (vgl. Nr. 26.15 [S. 99]der AHP 200 bzw. Teil B Nr. 15.3 [Bl. 74] der Anlage zur
VersMedV), sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der in §
145 Abs.
1 Satz 1
SGB IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen (vgl. BSGE 62, 273, 274 = SozR 3850 § 60 Nr. 2 S 2.) .
Vor diesem Hintergrund sind bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" zu bejahen. Denn die
Einschränkungen seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, die aus den Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder
der Lendenwirbelsäule, nämlich der Leiden der Wirbelsäule und der unteren Gliedmaßen (die für sich genommen noch keinen GdB
von 50 oder jedenfalls 40 bedingen), folgen, werden nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B durch
die funktionellen Auswirkungen der Adipositas per magna so weit verstärkt, dass es ihm nicht möglich ist, eine Strecke von
etwa zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zurückzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht erfüllt.