Nachteilsausgleich "H" im Schwerbehindertenrecht bei geistiger Behinderung und psychischer Störung
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Nachteilsausgleiches "H" (Hilflos) mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bei dem 1984 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 12. April 1995 der GdB von 100 auf 80 wegen einer geistigen Behinderung
herabgesetzt sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "H" weiterhin festgestellt
worden. Der dem Kläger ausgestellte Ausweis war befristet bis Dezember 1998 und ist von dem Beklagten im Dezember 1998 verlängert
worden (Schreiben vom 30. Juli 1998).
Im März 2002 überprüfte der Beklagte den Bescheid von Amts wegen, wegen der bevorstehenden Vollendung des 18. Lebensjahres.
Er holte hierzu einen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K, Chefärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie der Landesklinik B, vom 20. April 2002 ein, wertete diesen aus, hörte den Kläger mit Schreiben vom 7.
August 2002 an und hob mit Bescheid vom 21. November 2002 den Bescheid vom 12. April 1995 mit Wirkung ab 21. November 2002
in Bezug auf die Gewährung des Merkzeichens "H" auf.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog der Beklagte unter anderem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
Berlin-Brandenburg (MdK) vom 20. Dezember 2000 und 11. Februar 2003 bei und holte einen erneuten Befundbericht der Dr. K vom
18. Januar 2003 ein. Ergänzend übersandte der Kläger ein Gutachten dieser Ärztin vom 26. November 2002, welches im Auftrag
des Amtsgerichts Rathenau im dort anhängigen Betreuungsverfahren eingeholt worden war. Nach Auswertung dieser Unterlagen wies
der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 9. September 2003 zurück.
Der im anschließenden Klageverfahren als Sachverständiger bestellte Krankenpfleger und Dipl.-Pädagoge Sch führte in seinem
Gutachten vom 5. August 2005 unter anderem aus, es liege bei dem Kläger eine mittelgradige geistige Behinderung vor. Aus den
damit verbundenen dauerhaften behinderungsbedingten kognitiven Einschränkungen sowie Verhaltensauffälligkeiten und emotionalen
Störungen resultiere die Notwendigkeit einer täglichen Hilfe auf Dauer. Über die geistige Behinderung hinaus lägen keine maßgebend
feststellbaren körperlichen Fähigkeitseinschränkungen vor. Aufgrund der dauerhaften Gesundheitsstörungen sei zur Sicherung
der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages Hilfebedarf bei einzelnen Verrichtungen der Grundpflege in einem Zeitumfang
von 107 Minuten erforderlich. Darüber hinaus sei die personelle Hilfe zur notwendigen Übernahme von hauswirtschaftlicher Versorgung
von 50 Minuten täglich gegeben. Es seien regelmäßige Impulse erforderlich, um den Kläger im Hinblick auf einen sinnstiftenden
Tagesablauf darin zu unterstützen, die Verrichtungen des täglichen Lebens aufzunehmen, die Durchführung zu strukturieren und
aufrechtzuerhalten. Im Bereich der Körperpflege sei bei einzelnen Verrichtungen die Notwendigkeit einer weitgehenden Beaufsichtigung
beziehungsweise ständig notwendigen Bereitschaft durch eine Pflegeperson erkennbar. Im Rahmen der Verrichtungen der Notdurft
seien Teilhilfen, jedoch keine ständige Beaufsichtigung erforderlich; gegebenenfalls sei eine Rufbereitschaft erforderlich.
Im Bereich der Ernährung sei die Notwendigkeit strukturierender Impulsgaben durch eine Pflegeperson zur Aufnahme, Aufrechterhaltung
und Beendigung der mundgerechten Zubereitung bzw. Aufnahme der Nahrung erkennbar. Insofern liege eine weitere Unterstützungsbedürftigkeit,
die die körperliche Anwesenheit einer Pflegeperson unbedingt erforderlich mache, vor. Im Bereich der Mobilität sei das An-
und Entkleiden sowie Aufstehen/Zubettgehen anzuleiten und zu unterstützen, dabei sei Hilfe in Form weitgehender ständiger
körperlicher Anwesenheit der Pflegeperson regelmäßig notwendig. Es sei erforderlich auf die Verrichtung bezogenes Gehen anzuleiten.
Erkennbar sei die Notwendigkeit strukturierender Impulsgaben und Instruktionen im Tagesmittel. Es sei darüber hinaus festzustellen,
dass ein maßgebender erheblicher Hilfebedarf in Form einer Anleitung und Überwachung beziehungsweise ständigen Bereitschaft
beim Treppensteigen, Aufsuchen und Verlassen der Wohnung nicht erkennbar sei. Es sei jedoch das Aufsuchen beziehungsweise
Verlassen der Wohnung zur Teilnahme an der beruflichen Maßnahme sowie im Freizeitbereich in der Regel personell zu begleiten.
Es sei nach häuslicher Begutachtung festzustellen, dass die Erforderlichkeit einer zeit-/teilweisen Beaufsichtigung des Klägers
bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens vorliege. Im Rahmen des vorliegenden häuslichen
Pflegesettings sei aufgrund der Fähigkeitsstörungen des Klägers von einer regelmäßigen, nicht jedoch ständigen Bereitschaft
einer Pflegeperson bei einzelnen Verrichtungen auszugehen, weil die Hilfe beispielsweise nicht häufig und plötzlich wegen
akuter Lebensgefahr notwendig sei. Dabei sei der Umfang der notwendigen Hilfe bei einzelnen häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen erheblich.
Nachdem das Sozialgericht das Pflegegutachten des MdK vom 9. Februar 2006 beigezogen hat, aus dem sich ein Zeitaufwand für
die Grundpflege von 63 Minuten pro Tag und ein Zeitaufwand für die Hauswirtschaft von 60 Minuten pro Tag ergibt, hat der Sachverständige
am 6. Dezember 2006 hierzu ergänzend Stellung genommen und unter anderem ausgeführt, er gehe unter Berücksichtigung des MDK
Gutachtens nunmehr davon aus, dass im Bereich der Grundpflege ein Zeitaufwand für Hilfestellungen im Umfang von 99 Minuten
täglich notwendig sei. Darüberhinaus sehe er über den Hilfebedarf in der Grundpflege einen Hilfebedarf zur geistigen Anregung
und zur Hilfe zur Kommunikation regelmäßig täglich im Umfang von jeweils mindestens 20 bis 30 Minuten zusätzlich.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2006 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, unter entsprechender
Abänderung der entgegenstehenden Bescheide beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H" ab 21. November
2002 festzustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zu Unrecht habe der Beklagte eine Änderung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "H" bei einem Vergleich der Verhältnisse im November 2002 (nach Vollendung
des 18. Lebensjahres) mit den Verhältnissen im Juli 1998 (Verlängerung des Schwerbehindertenausweises) angenommen. Gemessen
an den vom Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien erfülle der Kläger dem Sachverständigen Sch folgend die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens "H" auch weiterhin. Es sei von einem Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege von durchschnittlich
99 Minuten pro Tag auszugehen. Im Einzelnen habe der Sachverständige den täglichen Zeitaufwand im Bereich der Körperpflege
mit insgesamt 59 Minuten, im Bereich der Ernährung mit insgesamt 15 Minuten und im Bereich der Mobilität mit 25 Minuten beziffert.
Im Bereich der geistigen Anregung und Kommunikation halte der Sachverständige jeweils einen Hilfebedarf von mindestens täglich
20 bis 30 Minuten für erforderlich. Diese von dem Sachverständigen angegebenen Werte halte die Kammer angesichts der von den
Ärzten und Betreuern des Klägers übereinstimmend beschriebenen und auch vom Sachverständigen selbst festgestellten erheblichen
Antriebsarmut und sozialen Retardierung des Klägers mit innerem Rückzug sowie Verweigerungshaltung und hieraus folgend erheblichem
Motivationserfordernis durch die Pflegepersonen für nachvollziehbar. Der tägliche Zeitaufwand von 2 Stunden werde damit erreicht.
Gegen das ihm am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24. Januar 2007 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin
der Ansicht, der Kläger erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "H" seit November
2002 nicht mehr. Das Gutachten des Sachverständigen Sch sei nicht nachvollziehbar und unschlüssig. In Auswertung der Pflegegutachten
könnten die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" nicht mehr anerkannt werden. Das Pflegegutachten aus dem Jahr 2000 gehe
von einem Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege von 60 Minuten aus, 2003 seien 67 Minuten festgestellt worden, 2006 63 Minuten.
Es habe sich über den gesamten Zeitraum um sehr konstante Werte gehandelt. Die Pflegegutachten seien von verschiedenen Gutachtern
erstellt worden. Demgegenüber überschreite der von dem Sachverständigen Sch ermittelte Wert diesen um weitere 30 Minuten.
Die in den Pflegegutachten festgestellte Grundpflege von 60 bis 67 Minuten pro Tag beinhalte zum größten Teil bereits die
beaufsichtigenden und impulsgebenden Tätigkeiten. Daher könnten keine weiteren Zeiteinheiten für die Gabe strukturierter Impulse,
Anleitung oder Kommunikation als erforderliche Hilfsmaßnahmen angesetzt werden. Dies habe der Sachverständige Sch jedoch veranschlagt.
Auch dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G könne nicht gefolgt werden. Dieses Gutachten
sei nach Aktenlage erstellt worden. Der Gutachter folge lediglich den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen
Sch.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und sieht sich durch die weiteren Ermittlungen bestätigt.
Der als Sachverständiger bestellte Arzt für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin Dr. G hat in seinem nach Aktenlage erstellten
Gutachten vom 15. Januar 2008 unter anderem ausgeführt, schwer wiegend bei dem Kläger sei nicht die körperliche Hilflosigkeit,
die ihn daran hindern würde seine Verrichtungen vorzunehmen, sondern seine psychische Erkrankung, die unter anderem eine extreme
Antriebsschwäche bewirke, so dass er sämtliche Verrichtungen im täglichen Leben ohne häufige, fast ständige Kontrolle/Überwachung,
Motivation und Impulssetzung nicht in Angriff nehmen könne. Hieraus sei seine Hilflosigkeit abzuleiten. Er sehe einen Hilfebedarf
von 59 Minuten täglich für die Körperpflege, von 15 Minuten täglich für die Ernährung, von 25 Minuten täglich für die Mobilität.
Es ergebe sich somit ein Hilfebedarf für die Grundpflege von 99 Minuten täglich. Des weiteren sehe er einen zusätzlichen Hilfebedarf
für geistige Anregung sowie für die Hilfe zur Kommunikation mit einem täglichen Zeitumfang von jeweils 20 bis 30 Minuten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Gz.: ...) verwiesen. Der Inhalt dieser Unterlagen war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben.
Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 21. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September
2003 ist rechtswidrig. Zu Unrecht hat der Beklagte mit diesem Bescheid den Bescheid vom 12. April 1995 in Bezug auf die Gewährung
des Merkzeichens "H" aufgehoben; er war daher seinerseits aufzuheben. Soweit das Sozialgericht Potsdam den Beklagten darüber
hinaus verurteilt hat, bei dem Kläger auch über den 21. November 2002 hinaus (positiv) die gesundheitlichen Voraussetzungen
des Merkzeichens "H" festzustellen, handelt es sich insoweit wohl lediglich um eine Klarstellung, denn einer solchen Verurteilung
zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" bedurfte es im Aufhebungsverfahren nicht.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie hier der Bescheid vom 12. April 1995 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (eingehend:
BSG Urteil vom 12. November 1996, Az. 9 RVs 5/95, BSGE 79, 223, 225 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6). Die Begründetheit der gegen die Aufhebung erhobenen Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1 1. Alt
SGG) beurteilt sich nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. BSG, aaO, S. 225 f.), der vorliegend durch
den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 gegeben ist.
Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
so treffen gemäß §
69 Abs.
4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX), die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen. Demgemäß entscheiden diese Behörden auch darüber, ob die gesundheitlichen
Voraussetzungen der vom Kläger beanspruchten - u. a. steuerrechtlichen (vgl. §
33 b Abs.
3 Satz 3, Abs.
6 Satz 1
Einkommensteuergesetz -
EStG) - Förderung bei Hilflosigkeit gegeben sind. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte
Mensch hilflos im Sinne des §
33 b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung). Gemäß §
33 b Abs.
6 Satz 2
EStG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (vgl. bereits BSG Urteil vom 12. November 1996, Az. 9 RVs 9/95, BSGE 79, 231 f. = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15; st. Rspr.) ist eine Person hilflos, wenn sie infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe
von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages
fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer
Anleitung zu den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§
33 b Abs.
6 Satz 3
EStG). Diese Fassung des Begriffs der Hilflosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht
bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für die
Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der
§§
14,
15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung (
SGB XI) angelehnt (vgl. BSG Urteil vom 12. Februar 2003, Az. B 9 SB 1/02 R, SozR 4-3250 § 69 Nr 1, m. w. N., auch zu den im Einzelnen zu berücksichtigenden Verrichtungen).
Bei den gemäß §
33 b Abs.
6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege
und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren. Dazu zählen zunächst
die auch von der Pflegeversicherung (vgl. §
14 Abs.
4 SGB XI) erfassten Bereiche der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung),
Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen,
Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Diese Bereiche werden unter dem Begriff der so genannten
Grundpflege zusammengefasst (vgl. §
14 Abs.
1 Satz 1, §
15 Abs.
3 SGB XI; §
37 Abs.
1 Satz 2
SGB V). Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG Urteil vom 23. Juni 1993, Az. 9/9a RVs 1/91, BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6) Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen
und Fähigkeit zu Interaktionen; siehe auch: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht, Stand: 2005/2008, Nummer 21 Abs. 3, Seite 27). Nicht vom Begriff der Hilflosigkeit umschlossen
ist der Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (vgl. z. B. BSG Urteil vom 2. Juli 1997, Az. 9 RV 19/95, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6).
Zum Ausmaß des in §
33 b EStG angesprochenen Hilfebedarfs hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 10. Dezember 2002 (Az.: B 9 V 3/01 R, BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12) und vom 12. Februar 2003 (Az. B 9 SB 1/02 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 1) ausgeführt, dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst dann
angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang
erforderlich machen. Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit
fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei neben
der Zahl der Verrichtungen, auf den zeitlichen Aufwand und den wirtschaftlichen Wert der Hilfe abzustellen sein.
Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. §
15 SGB XI) hält es das Bundessozialgericht in diesen Entscheidungen für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs grundsätzlich
in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen. Dazu hat es bereits entschieden,
dass nicht hilflos ist, wer nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl.
BSG Urteil vom 29. August 1980, Az. 9a/9 RVs 7/89, BSGE 67, 204 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 1; Urteil vom 08. März 1995, Az. 9 RVs 5/94, SozR 3-3870 § 4 Nr. 12; Urteil vom 02. Juli 1997, Az. 9 RV 19/95, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6; Urteil vom 10. September 1997, Az.: 9 RV 8/96, zitiert nach Juris). Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall
Hilflosigkeit zu bejahen ist. Vielmehr sieht das Bundessozialgericht einen täglichen Zeitaufwand - für sich genommen - erst
dann als hinreichend erheblich an, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht. Diese Grenzziehung durch die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts soll den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen (zu den maßgeblichen Erwägungen für die Grenze von
zwei Stunden siehe ausführlich: BSG Urteil vom 12. Februar 2003, Az. B 9 SB 1/02 R, SozR 3-3870 § 4 Nr. 12).
Unter Beachtung dieser vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze ist der Kläger hilflos, denn er hat einen Hilfebedarf
in dem geforderten Umfang. Dieser überschreitet zur Überzeugung des Senats die Grenze von zwei Stunden.
Der Senat stützt sich bei dieser Einschätzung auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen Sch
und Dr. G, die ausgeführt haben, dass neben dem Hilfebedarf für die Grundpflege von 99 Minuten täglich für geistige Anregung
und Kommunikation ein zusätzlicher Hilfebedarf von täglich jeweils 20 bis 30 Minuten anzuerkennen ist, der dazu führt, dass
die zeitliche Grenze von zwei Stunden überschritten wird. Dieser Hilfebedarf für geistige Anregung und Kommunikation ist -
anders als der Beklagte dies in seinem Schriftsatz vom 11. März 2008 gesehen hat - losgelöst von den verrichtungsbezogenen
Tätigkeiten zu betrachten und zusätzlich anzuerkennen, denn er wird in den Anhaltspunkten (Nummer 21 Abs. 3, Seite 27) ausdrücklich
genannt. Dort wird ausgeführt, dass neben Tätigkeiten wie An-und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der
Notdurft, außerdem auch Hilfestellungen zur geistigen Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen sind.
Den vom MdK erstellten Pflegegutachten vermochte der Senat dagegen, soweit diese von einem Hilfebedarf von lediglich 63 bzw.
67 Minuten für die Grundpflege ausgingen, nicht zu folgen. Zutreffend hat der Sachverständige Dr. G darauf hingewiesen, dass
in diesen Gutachten der Schweregrad der psychischen Erkrankung des Klägers unterschätzt wird. Bei dem Kläger besteht ein stark
defizitärer Antrieb im Spontanantrieb. Sein Verhalten zeigt eine schwere Retardierung mit egozentrischem eigenwilligem Verhalten
bei aggressiver Gehemmtheit. Dies führt dazu, dass die Hilfe leistende Person ihn ständig motivieren, anleiten und kontrollieren
muss. Der Kläger ist zudem ausgesprochen verlangsamt, hat eine mangelnde Bereitschaft sich anzustrengen und ein vermindertes
Durchhaltevermögen Eine ständige Fremdmotivation und stärkere Zuwendung wegen Rückzugs und Verweigerungshaltung nimmt die
Hilfe leistende Person zeitlich stärker in Anspruch.
Soweit der Beklagte den zusätzlichen Hilfebedarf für geistige Anregung und Kommunikation bzw. Interaktion bestreitet, kann
der Senat dem nicht folgen. Der Sachverständige Dr. G hat hierzu ausgeführt, dass die Fähigkeit des Klägers zur Interaktion
infolge seiner emotionellen Störung und der Antriebsarmut deutlich eingeschränkt ist, was für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar
ist. In sämtlichen Gutachten wird der Kläger als kontaktgestört und sehr zurückgezogen beschrieben. In den Begutachtungssituationen
antwortete er stets nur auf Befragen. Fremde Hilfe ist damit erforderlich, um wenigstens ein Minimum an persönlicher kontaktschaffender
Zuwendung zu erreichen. Durch verminderte verbale Fähigkeiten und Kontaktprobleme ist Hilfe zur sozialen Kontaktaufnahme erforderlich.
Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Hilfe zur geistigen Anregung und Erholung. Soweit der Beklagte davon ausgeht, dies
sei bereits Teil der in der Grundpflege für Motivation und Anleitung enthaltenen Hilfe, kann der Senat dem nicht folgen, da
diese Bereiche getrennt zu betrachten sind. Der in der Grundpflege enthaltene Hilfebedarfsanteil für Motivation und Anleitung
gestaltet sich jeweils verrichtungsbezogen, das heißt der Kläger muss von der Hilfe leistenden Person motiviert werden die
jeweilige Tätigkeit der Grundpflege auszuführen und durchzuhalten. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Hilfebedarf, der
für geistige Anregung und Kommunikation notwendig ist; dieser ist nicht unbedingt tätigkeitsbezogen, sondern soll der geistigen
Erholung, Entwicklung und Förderung des Klägers dienen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23. Juni 1993 (Aktenzeichen 9/9a RVs 1/91, BSGE 72, 285 ff.) ausführlich den Hilfebedarf zur Kommunikation einer gehörlosen Schwerbehinderten erläutert. Zur Überzeugung des Senats
lässt sich dieses Urteil sinngemäß auf Schwerbehinderte mit einer geistigen Behinderung anwenden. Diese benötigen für ihre
weitere Entwicklung ein besonderes Maß an geistiger Anregung. Der Kläger kann, wie sich sowohl aus dem Besuch der Förderschule,
als auch aus der Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt ergibt, nur mittels besonderer pädagogischer Hilfen Abläufe erlernen.
Erschwerend kommt bei dem Kläger hinzu, dass er einmal erlernte Abläufe nicht zwangsläufig verinnerlicht, sondern ständig
neu motiviert werden muss, auch ungeliebte Tätigkeiten auszuführen. Diese Motivation muss darüber hinaus entsprechend den
sozialen Schwierigkeiten des Klägers behutsam erfolgen, da er ansonsten als Folge seiner geistigen Behinderung sich in sich
selbst zurückzieht. Der Kläger ist nicht in der Lage, seinen normalen Alltag selbstständig zu planen, zu gestalten und durchzuführen.
Er benötigt neben der Hilfe zu den Alltagsverrichtungen auch Anregungen für seine geistige Entfaltung und Entwicklung.
Das Bundessozialgericht hat in dem genannten Urteil unter anderem ausgeführt:
"Damit ist zugleich deutlich, dass die Fähigkeit zur ständigen Kommunikation eine der wesentlichen Verrichtungen des täglichen
Lebens darstellt, die weit über diejenigen hinausgeht, die beispielhaft unter RdNr. 21 Abs. 3 und Abs. 4 AHP genannt sind.
Die dort genannten Funktionen, die einerseits das menschliche Leben in seiner Kreatürlichkeit erfassen (Nahrungsaufnahme und
Ausscheidung), andererseits einem Mindeststandard sozialer Erwartung entsprechen (zu Hygiene und Kleidung), dürfen nicht einengend
dahin verstanden werden, dass die geistige Entfaltung und Entwicklung als weniger gewichtig einzustufen wären. Die Eingliederung
in die Gesellschaft ist das Ziel des SchwbG, weshalb die Kommunikationsfähigkeit als Basis jeder gesellschaftlichen Aktivität nicht vernachlässigt werden darf."
Ähnliches gilt zur Überzeugung des Senates für die geistige Anregung aber auch für die Hilfe zur Kommunikation bei geistig
Behinderten, denn ähnlich wie in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ist auch der Kläger in allen Bereichen des
täglichen Lebens (Vertragsschlüssen jeder Art, zum Beispiel Kauf-, Bank- und Versicherungsgeschäften, bei der Einholung von
Auskünften, Beratungen durch Ärzte, Rechtsanwälte, Sozialarbeiter oder Verwaltungen, beim Besuch politischer Veranstaltungen,
aber auch bei Betriebsversammlungen und Festen) durch seine geistige Behinderung, die dazu führt, dass er viele Zusammenhänge
nicht versteht beziehungsweise nicht erfassen kann und in seiner Kommunikationsfähigkeit beschränkt ist, eingeschränkt. Ebenso
wie die auf der Gehörlosigkeit beruhende fehlende Kommunikationsfähigkeit Gehörloser führen die fehlenden geistigen und intellektuellen
Fähigkeiten sowie die soziale Störung des Klägers und die daraus folgende Kommunikationsunfähigkeit dazu, dass er in einer
Vielzahl von Situationen der Hilfe bedarf; hierfür spricht auch das von der Chefärztin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Dr. K am 26. November 2002 im Rahmen eines Betreuungsverfahrens erstellte Gutachten für das Amtsgericht R. Diese hat ausgeführt,
dass der Kläger zwar Wörter und sehr kurze Sätze lesen kann, diese aber nur zum Teil versteht. Er kann einzelne Wörter schreiben,
häufige Wiederholungen sind notwendig. Er kennt die Zahlen, hat jedoch keine ausreichenden Rechenfähigkeiten, die ihn zum
Beispiel befähigen einzukaufen und entsprechende Zahlungsmittel einzusetzen. Er kann logisch keine abstrakten Denkprozesse
vollziehen, überschauendes und schlussfolgerndes Denken sind nicht möglich. Zusätzlich zu seiner geistigen Behinderung leidet
der Kläger auch unter einer ausgeprägten Störung im emotionalen und sozialen Bereich, die nach den Kriterien der Internationalen
Klassifikation von Krankheiten einer psychischen Erkrankung zuzuordnen ist. Die Symptomatik wird bestimmt durch Störungen
des Antriebs, der Kontakt- und Kritikfähigkeit und sozialpsychischer Fähigkeiten. Zwar haben mehrfache vor allem verhaltensorientierte
Behandlungen zu einer gewissen Stabilisierung des Verhaltens, jedoch nicht immer zu einer ausreichenden Bewältigung aktueller
Anforderungen, geführt. Dr. K hat weiter ausgeführt, der Kläger sei zu einer eigenständigen Haushalts- und Lebensführung nicht
in der Lage. Er sei in allen lebenspraktischen Anforderungen zwar selbstständig, benötige aber regelmäßig Kontrollen in diesen
Bereichen. Vereinzelt seien auch Hilfen im Sinne von Anleitung oder Übernahme von Tätigkeiten notwendig. Er sei in einem umfassenden
Sinne betreuungsbedürftig. Die Betreuung müsse Vermögenssorge, Einwilligungsvorbehalt bei Abschluss von Verträgen, Vertretung
vor Ämtern und Behörden sowie die Gesundheitssorge umfassen.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist der Kläger im Sinne von §
33 b EStG als hilflos anzusehen, denn er benötigt für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung
seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe, deren zeitlicher Umfang auch mehr als 120
Minuten täglich beträgt.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §
193 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
1 Nrn. 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.