Gründe:
I. Streitig ist die Höhe des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin ist im August 1956 geboren worden. Durch
einen von der Klägerin angenommenen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung
auf Zeit ab dem 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 auf Grund eines am 31. Oktober 2003 eingetretenen Leistungsfalls zu gewähren.
Die Beklagte bewilligte ihr durch Bescheid vom 29. März 2004 zunächst einen Vorschuss auf der Grundlage von 33,6380 Entgeltpunkten.
Durch Bescheid vom 5. April 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für den Zeitraum
1. Juni 2005 bis 31. Mai 2007. Für die Berechnung des monatlichen Höchstwertes des Rechts auf Rente übernahm sie den Rangwert
(Summe der Entgeltpunkte) des Vorschussbescheides vom 29. März 2004. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein
und beanspruchte mit Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts eine Neufestestellung der Rentenhöhe, ausgehend von einem
neuen Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde die Beklagte durch Urteil
des Sozialgerichts Berlin vom 6. April 2006 - S 17 R 2200/05 - verurteilt, die Rente der Klägerin "nach Maßgabe der am 1. Juni 2005 geltenden Rechtsvorschriften neu zu berechnen". Mit
Bescheid vom 31. Mai 2006 stellte die Beklagte dann zunächst die Rente für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Mai 2005 neu fest.
Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente berechnete sie für den Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung, indem sie
die Summe der Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (38,0384 x 0,892 = 33,9303) mit dem Rentenartfaktor
(1,0) und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigte. Den Zugangsfaktor von 0,892 errechnete sie, indem sie den ungekürzten
Wert hierfür von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat nach dem 31. August 2016 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung
des 63. Lebensjahres (August 2019), somit insgesamt um 0,108 minderte. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein
und begehrte die Neuberechnung der Rente mit einem Zugangsfaktor von 1,0. Zur Begründung bezog sie sich der Sache nach auf
das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 3.
Das rechtskräftig gewordene Urteil des Sozialgerichts vom 6. April 2006 ausführend, setzte die Beklagte dann durch Bescheid
vom 3. August 2006 den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2007 neu fest.
Sie berechnete ihn, indem sie zunächst die sich nach dem am 1. Juni 2005 geltenden Recht ergebende Summe der Entgeltpunkte
mit 37,8044 ermittelte. Da Entgeltpunkte in diesem Umfang bereits für die ab 1. Mai 2004 gezahlte Rente berücksichtigt worden
waren, berechnete sie die Rentenhöhe weiterhin nach dem Rangwert, der Grundlage der ab 1. Mai 2004 gezahlten Rente war. Ausweislich
der Rechtsbehelfsbelehrung vertrat die Beklagte die Auffassung, der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 1. November 2006 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. In dem Schriftsatz bezog sie sich auch auf den
Bescheid vom 3. August 2006 (dort mit dem Datum des Anschreibens zu diesem Bescheid - "26. Juli 2006"). Durch Widerspruchsbescheid
vom 19. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Mai 2006 "in der Fassung des Bescheides vom
26. Juli 2006" zurück. Die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Entscheidung des BSG entspreche nicht der Auffassung
der Rentenversicherungsträger. Mit der Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiterhin auf das Urteil des BSG gestützt. Dessen
Auslegung entspreche dem Wortlaut des Gesetzes und auch dem Willen des Gesetzgebers. Durch Urteil vom 19. Dezember 2007 hat
das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Bei der Berechnung des Monatsbetrages
der Rente sei allein streitig, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Zugangsfaktor mit einem Abschlag von 0,003 für
36 Monate zu versehen. Entgegen der Auffassung, die der 4. Senat des BSG in der Entscheidung vertreten habe, auf die sich
die Klägerin stütze, ergebe sich diese Berechtigung aus dem Gesetz. Die Auffassung des 4. Senats des BSG sei bei Würdigung
der Gesetzgebungsgeschichte und der Gesetzessystematik nicht tragfähig. Eine andere Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen
Gründen erforderlich. Die Vorschriften über die Minderung des Zugangsfaktors verstießen mit dem Inhalt, wie er sich für die
Kammer darstelle, weder gegen das Grundrecht auf Eigentum noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Gemessen an den vom
Gesetzgeber formulierten Zielen - Ausweichreaktionen in die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu verhindern und die
längere Rentenlaufzeit teilweise zu kompensieren - sei die getroffene Regelung noch verhältnismäßig, zumal der verringerte
Zugangsfaktor erst schrittweise eingeführt worden sei und durch die verlängerte Zurechnungszeit teilweise wieder kompensiert
werde. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Die vom 4. Senat des Bundessozialgerichts gefundene Auslegung
des Gesetzes entspreche dessen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers. Sie sei von Verfassungs wegen auch deshalb geboten,
weil sich anderenfalls eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Rentner wegen Erwerbsminderung
ergebe. Die Klägerin beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 aufzuheben, die
Bescheide der Beklagten vom 31. Mai 2006 und 3. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar
2007 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung vom
1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 und vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2007 auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0
zu errechnen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und die von ihr
erlassenen Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner
Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden (§
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet und sieht eine mündliche Verhandlung nicht als erforderlich an. Der entscheidungserhebliche
Sachverhalt ist geklärt. Rechtlich weist die Sache keine Schwierigkeiten auf, nachdem aktuelle Rechtsprechung des BSG zur
Auslegung des einfachen Rechts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen
Fragen vorliegt. Die Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Zu entscheiden
war über die Bescheide vom 31. Mai 2006 und 3. August 2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007.
Allerdings war der Bescheid vom 3. August 2006 entgegen der in ihm enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht gemäß §
86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 31. Mai 2006 geworden. Der Bescheid vom 3. August 2006 hatte
diesen Bescheid nicht geändert. Denn der Bescheid vom 31. Mai 2006 traf Regelungen ausschließlich für den Zeitraum 1. Mai
2004 bis 31. Mai 2005, der Bescheid vom 3. August 2006 dagegen ausschließlich für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2007.
Angesichts der im Bescheid vom 3. August 2006 unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung war die Einlegung eines Widerspruchs
binnen eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig (§
66 Abs.
2 SGG). Ein die Jahresfrist wahrender Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 3. August 2006 liegt jedenfalls in der Klageschrift
der Untätigkeitsklage vom 1. November 2006. Aus ihr ergibt sich deutlich, dass die Klägerin auch eine Widerspruchsentscheidung
über den Bescheid vom 3. August 2006 erwartete. Für das Klagebegehren gibt es keine Rechtsgrundlage. Der monatliche Höchstwert
des Rechts auf Rente auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die in den "alten" Bundesländern zurückgelegt worden sind, berechnet
sich, indem für den Zeitpunkt des Rentenbeginns die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§
77 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§
66 SGB VI), der Rentenartfaktor (§
67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§§63 Abs.
6,
64 SGB VI). Die Beklagte hat diese sogenannte Rentenformel zutreffend angewendet, auch soweit sie den Zugangsfaktor betrifft. Für Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmt §
77 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3 SGB VI in der vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827; im folgenden ohne Zusatz zitiert), dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten
einer Rente waren, für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres
in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Gemäß §
77 Abs.
2 Satz 2
SGB VI ist bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors
maßgebend, wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
vor dem 1. Januar 2004, ist gemäß §
264 c SGB VI bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahrs die Vollendung des in Anlage 23 zum
SGB VI angegebenen Lebensalters maßgeblich. Die Anwendung dieser Vorschriften führt zu dem von der Beklagten gefundenen Ergebnis
eines Zugangsfaktors von 0,892 für die Entgeltpunkte, die für die ab 1. Mai 2004 zahlbaren Rentenansprüche maßgeblich waren.
§
77 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3 SGB VI würde ohne ergänzende Regelungen dazu führen, dass der Zugangsfaktor bis auf Null sinken könnte und Versicherte praktisch
erst ab der zweiten Hälfte des dritten Lebensjahrzehnts Zugang zu einer zahlbaren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
hätten. Sinn des §
77 Abs.
2 Satz 2
SGB VI (ggf. i. V. mit §
264 c SGB VI und Anlage 23 zum
SGB VI) ist es, diese Wirkung zu begrenzen, indem für die Berechnung des Zugangsfaktors ein fiktiver Rentenbeginn angesetzt wird
(BSG, Urteile vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R und vom 14. August 2008, u. a. B 5 R 32/07 R, letzteres zur Veröffentlichung vorgesehen). Der anderslautenden, bereits vor den Entscheidungen des BSG vom 14. August
2008 von den Instanzgerichten der Sozialgerichtsbarkeit überwiegend abgelehnten Auffassung des ehemaligen 4. Senats des BSG,
auf die sich die Klägerin beruft, folgt auch der Senat nicht, da sie sich mit dem Sinn des §
77 Abs.
2 Satz 2
SGB VI ebenso wenig vereinbaren lässt wie mit der Gesetzessystematik (dazu ausführlich BSG aaO. sowie BSG, Beschluss vom 26. Juni
2008 - B 13 R 9/08 S; aus der Rechtsprechung des Senats etwa die Urteile vom 29. Januar 2009 - L 8 R 600/08 -, vom 23. April 2009 - L 8 R 592/08 und vom 12. Juni 2009 - L 8 R 205/08).
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Zugangsfaktoren für die Rentenbewilligung ab dem 1. Mai 2004 zutreffend berechnet.
Die Rente der Klägerin begann erstmals nach dem 31. Dezember 2003. Denn der Begriff "Rentenbeginn" bezeichnet den Beginn der
Rentenzahlung im Sinne des §
99 Abs.
1 SGB VI und nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, also des "Versicherungsfalls (BSG, Urteile vom 25. November 2008 -
B 5 RJ 15/04 R und B 5 R 112/08 R). Angesichts dessen betrug das für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebliche Lebensalter der Klägerin 60 Jahre, die
Übergangsvorschrift des §
264c SGB VI war nicht anwendbar. Da die Klägerin das 60. Lebensalter bei Rentenbeginn noch nicht erreicht hatte, erniedrigt sich der
Zugangsfaktor von 1,0 ersichtlich um den maximalen Wert von 0,003 für 36 Kalendermonate, somit 0,108. Wird dieser von 1,0
abgezogen, ergibt sich der angewendete Zugangsfaktor von 0,892. Ob für die ab 1. Juni 2005 gezahlte Rente der monatliche Höchstwert
des Rechts auf Rente neu zu berechnen war (so BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 8; ausdrücklich anders seit 1. Mai 2007 gemäß §
102 Abs.
2 Sätze 3 und 6
SGB VI in der Fassung des Rentenversicherungs-Altersanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554), ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu entscheiden. Insoweit ist der Senat gemäß §
77 SGG an das rechtskräftig gewordene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. April 2006 - S 17 R 2200/05 - gebunden. Davon abgesehen hat die Beklagte auch für einen Rentenbeginn am 1. Juni 2005 die maßgeblichen Zugangsfaktoren
richtig berechnet. In Bezug auf die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der Rentenbewilligung ab dem 1. Mai 2004 waren, blieb
es bei dem bisherigen Zugangsfaktor (Umkehrschluss aus §
77 Abs.
2 Satz 1 Einleitungssatz
SGB VI). Da sich auf Grund der Neufeststellung und -bewertung der rentenrechtlichen Zeiten keine Entgeltpunkte ergaben, die bisher
nicht Grundlage einer Rente waren, war kein weiterer Zugangsfaktor zu berechnen. Die Rentenhöhe bemaß sich folglich auch ab
1. Juni 2005 nach den Entgeltpunkten, die die Grundlage für den Zahlbetrag der ab 1. Mai 2004 gewährten Rente bildeten. Der
Senat sieht §
77 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3 und Abs.
2 Satz 2
SGB VI in der hier vorgenommenen Auslegung nicht als verfassungswidrig an. Zwar ist der Rentenanspruch ebenso wie die Rentenanwartschaft
aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung institutionell durch das Grundrecht auf Eigentum (Art.
14 Abs.
1 Grundgesetz [GG]) geschützt. Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich aber erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des
Eigentums, die nach Art.
14 Abs.
1 Satz 2
GG Sache des Gesetzgebers ist. Solange er die zum Begriff des Eigentums gehörende grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis
und die Grenze der Verhältnismäßigkeit beachtet, hat er dabei einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum (ständige Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, s. - auch zum folgenden - aus jüngster Zeit den Beschluss vom 24. November 2008 - 1 BvL 3/05 u. a. mit zahlreichen Nachweisen; außerdem im besonderen BSG, Urteile vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R und vom 14. August 2008, u. a. B 5 R 32/07 R; ferner die oben bereits zitierten Urteile des Senats). In bestehenden Rentenanwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit
von Änderungen angelegt. Denn das Rentenversicherungsverhältnis beruht stets nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern
auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs. Die hier anzuwendenden Vorschriften über den Zugangsfaktor
bestimmen das Grundrecht der Klägerin auf Eigentum in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Sie dienen einem Gemeinwohlzweck
und sind zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat mit ihnen (unter anderem) das
Ziel verfolgt, das Versicherungsrisiko der unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer mit Hilfe versicherungsmathematischer
Abschläge zu neutralisieren. Die Vorschriften sind angesichts dessen schon deshalb eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung,
weil sie ersichtlich dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten
und den unter anderem durch die demografische Entwicklung veränderten Bedingungen für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung
anzupassen. Die Verminderung der "Rentenhöhe", die auf der Verringerung des Zugangsfaktors beruht, wird zudem teilweise neutralisiert
und damit umso mehr zumutbar. Denn zeitgleich mit den geänderten Vorschriften über den Zugangsfaktor wurde die Grenze für
die Bestimmung der Länge der (rentensteigernd wirkenden) Zurechnungszeiten von der Vollendung des 55. auf die Vollendung des
60. Lebensjahres heraufgesetzt (§§
59,
253 a SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Dies kommt gerade Personen wie der Klägerin zugute, die relativ lange vor dem
Erreichen der Altersgrenze für die Altersrente erwerbsgemindert geworden sind. Die hier anzuwendenden Vorschriften verletzten
auch nicht das Differenzierungsgebot des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.
3 Abs.
1 GG), indem Versicherte den Zeitpunkt einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung im Gegensatz zu Versicherten, die eine vorzeitige
Altersrente in Anspruch nehmen wollen, nicht willentlich selbst bestimmen können. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand ausreichend
dadurch Rechnung getragen, dass er den "Rentenabschlag" auf maximal 10,8 % begrenzt und - wie bereits erwähnt - die rentensteigernd
wirkenden Zurechnungszeiten erhöht hat. Versicherte, die erwerbsgemindert sind, werden folglich bereits "ungleich" im Verhältnis
zu den Altersrentnern behandelt. Gründe, die eine noch weitergehendere Ungleichbehandlung erfordern würden, sind nicht zu
erkennen. Dies im besonderen deshalb, weil der Gesetzgeber auf diese Weise vermeidet, dass - dann möglicherweise gerade sachwidrig
- die von ihm angestrebte Abwendung von Finanzierungsschwierigkeiten für die gesetzliche Rentenversicherung durch längere
Rentenlaufzeiten allein zu Lasten der Altersrentner geht. Ebensowenig wird innerhalb der Gruppe der Bezieherinnen von Renten
wegen Erwerbsminderung gleichheitswidrig differenziert. Es ist nicht sachwidrig, dass die seit 1. Januar 2001 verlängerten
(beitragsfreien) Zurechnungszeiten faktisch bewirken, dass der durch den verringerten Zugangsfaktor verursachte "Wertverlust"
(auch) für Beitragszeiten umso eher ausgeglichen wird, je früher vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherungsfall
eintritt. Denn nach ihrer allgemeinen Zielsetzung sollen diese Zeiten den Versicherten eine ausreichend hohe Rente gerade
dann sichern, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit so frühzeitig eingetreten ist, dass nur wenige Beitragszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung zurückgelegt werden konnten (stellvertretend dazu Löns in Kreikebohm,
SGB VI, 3. Auflage 2008, §
59 Rz. 3). Mit anderen Worten ist in ihnen generell angelegt, dass sie eine umso größere (finanzielle) Begünstigung bewirken,
je früher der Versicherungsfall eintritt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.