LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - 6 RJ 67/01
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, zumutbare Verweisungstätigkeiten eines Facharbeiters
1. In einem Hochregallager fallen verschiedene Tätigkeiten an, die unterschiedliche körperliche, geistige und fachliche Anforderungen
an den Arbeitnehmer stellen und dementsprechend unterschiedlich entlohnt werden. Daher existiert ein Beruf des "Hochregallagerarbeiters"
nicht.
2. Auf Tätigkeiten im Leitstand von Hochregallagern zur Kontrolle und Steuerung der Fördertechnik, von Regalbediengeräten
etc oder auf Tätigkeiten im administrativen Bereich z.B. zur Auftragssteuerung, Lagerverwaltung etc ist ein Facharbeiter mit
einem älteren Ausbildungsabschluss, der auf Grund seines bisherigen beruflichen Werdeganges weder über Erfahrungen mit Lager-
und Materialwirtschaftssystemen, Lager- und Fördertechnik noch im Umgang mit Personalcomputern und/oder elektronischer Steuerungs-,
Kontroll- oder Automatisierungstechnik verfügt, nicht verweisbar.
3. Auf Tätigkeiten eines Hochstaplerfahrers ist ein Facharbeiter, der nur noch Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten überwiegend
im Sitzen verrichten kann, nicht verweisbar.
4. Auf Tätigkeiten als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter in öffentlichen Verwaltungen nach BAT VIII kann ein Facharbeiter ohne jegliche Erfahrungen im Umgang mit Personalcomputern bzw. mit bürotechnischen Tätigkeiten
nicht verwiesen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 10.08.2001 S 22 RJ 306/00