LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2006 - 6 B 388/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Kosten für eine Ausbildung zur Ergotherapeutin als Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben
Maßgeblich für die Förderungsfähigkeit einer Bildungsmaßnahme ist die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst.
Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche
Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa
welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss
angestrebt wird (hier: dreijährige Bildungsmaßnahme mit dem Ziel eines Abschlusses als staatlich anerkannte Ergotherapeutin).
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
BeArbThG § 4 Abs. 4
,
ErgThAPrV
,
,
SGB II § 16 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Berlin 27.07.2006 S 56 AL 2359/06 ER