Gründe:
Die Beschwerde der Kläger vom 6. April 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2010, mit dem der
klägerische Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, wobei gegen die Zulässigkeit insbesondere nicht eingewandt werden kann, die Beschwerde sei
verspätet eingelegt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist (§
173 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]) reichte nach der am 4. März 2010 erfolgten Zustellung gemäß §
64 Abs.
2 Satz 1
SGG zunächst bis zum Ablauf des 4. April 2010. Da es sich bei diesem Tage jedoch um den Ostersonntag und bei dem nachfolgenden
Ostermontag um einen gesetzlichen Feiertag handelte, endete die Beschwerdefrist gemäß §
63 Abs.
3 SGG erst mit Ablauf des 6. April 2010, also mit Ablauf des Tages, an dem die Beschwerde eingegangen ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Kläger, die seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beziehen, haben gemäß §
73a Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
114 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Mit ihrer am 29. Dezember 2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage haben die Kläger beantragt, den Bescheid vom
16. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2008, mit dem der Antrag auf Übernahme einer
Maklerprovision in Höhe von 940,10 EUR abgelehnt wurde, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Maklerprovision zu
übernehmen.
Die Kläger haben darauf jedoch keinen Anspruch. Dabei kann offen bleiben, ob es entgegen der Vorgabe des § 37 Abs. 2 Satz
1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bereits an einem vorherigen Antrag fehlt, weil die Kläger ausweislich der Leistungsakten
erst am 27. Juni 2008 - also erst nach der für die Fälligkeit der Maklerprovision maßgeblichen Unterzeichnung des Mietvertrages
vom 24. Juni 2008 (§
652 Abs.
1 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch) - beim Beklagten die Maklerrechnung eingereicht haben, oder ob der "Antrag auf Mietkostenübernahme" vom 27. Mai 2008 nach
dem Grundsatz der Meistbegünstigung als Antrag auf Übernahme aller im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Umzug stehenden
Kosten zu verstehen war. Jedenfalls sind die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden §§ 7
Abs. 1 Satz 1, 19 Satz 1, 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht erfüllt. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen
Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen
kommunalen Träger übernommen werden. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch
den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem
angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Ob hier ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Maklerprovision zu den Wohnungsbeschaffungskosten gehört, weil die Beauftragung
eines Maklers zum Finden und Anmieten einer angemessenen Wohnung unvermeidbar war (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.
Februar 2010, B 4 AS 28/09 R, abrufbar bei der Datenbank Juris), braucht hier nicht geklärt zu werden. Denn jedenfalls fehlt es an der vorherigen Zusicherung
des Beklagten. Der Mietvertrag wurde am 24. Juni 2009 unterschrieben, ohne dass der Beklagte eine Zusicherung erteilt hat.
Die Kläger können die Zusicherung auch nicht unter Hinweis auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch mit der sinngemäßen
Begründung herleiten, der Beklagte habe aufgrund des vorgelegten Wohnungsangebotes vom 26. Mai 2008 wegen der dort enthaltenen
Bezeichnung des Anbieters als "GmbH" für möglich halten müssen, dass eine Maklerprovision zu zahlen gewesen sei, so dass eine
entsprechende Nachfrage bei den Klägern und weitere Ermittlungen nahegelegen hätten. Der vom Bundessozialgericht entwickelte
und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigte Herstellungsanspruch hat folgende Voraussetzungen: Es muss eine sich aus
dem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis ergebende Pflicht des Sozialleistungsträgers oder eines anderen Organs oder Leistungsträgers
(sofern dieser mit der Erfüllung der Pflicht für den Sozialleistungsträger beauftragt gewesen ist) bestehen. Diese Pflicht
muss dem Sozialleistungsträger gerade dem Anspruchsteller gegenüber obliegen und objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht
erfüllt worden sein. Außerdem muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertig einen dem Sozialleistungsträger zurechenbaren
sozialrechtlichen Nachteil verursacht haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist regelmäßig im Wege der Naturalrestitution
der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre und der Sozialleistungsträger
sich rechtmäßig verhalten hätte (zum Beispiel Urteil vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R, mit weiteren Nachweisen, abrufbar bei der Datenbank Juris).
Dem Beklagten kann eine Verletzung seiner gegenüber den Klägern bestehenden sozialrechtlichen Pflichten nicht angelastet werden.
Er hat weder gegen seine Beratungs- und Auskunftspflicht aus §
14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) noch gegen seine Amtsermittlungspflicht aus § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verstoßen. Auf der Grundlage des §
14 SGB I besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine spontane Hinweispflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich
einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein
verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (vgl. zum Beispiel Urteil vom 8. Februar 2007, B 7a
AL 36/06 R, mit weiteren Nachweisen, abrufbar bei der Datenbank Juris). Ähnliches gilt für die amtliche Sachaufklärungspflicht
aus § 20 SGB X, die sich nicht auf Tatsachen erstreckt, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (Urteil
vom 21. September 2000, B 11 AL 7/00 R; Urteil vom 17. Dezember 1997, 11 RAr 61/97; jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris).
Nach dieser Maßgabe brauchte der Beklagte weder auf die Möglichkeit der Übernahme der Maklerkosten hinzuweisen noch weitere
Ermittlungen vorzunehmen. Allein die Tatsache, dass das Wohnungsangebot vom 26. Mai 2008 als Anbieter die "GmbH" auswies,
legte es nicht nahe, dass es sich hierbei um eine Maklerfirma handelte und dass eine Maklerprovision fällig werden würde.
Vielmehr war es hier naheliegend, dass es sich bei dem Anbieter um eine Hausverwaltung oder einen Eigentümer handelte, zumal
sonst keinerlei Hinweise auf eine Maklertätigkeit vorlagen.
Selbst wenn man hier eine Pflichtverletzung der Beklagten annehmen könnte, so wäre der eingetretene Nachteil der Kläger jedenfalls
nicht dem Beklagten zuzurechnen. Denn verletzt der Leistungsträger eine Informationspflicht, begründet dieses nur dann ein
Herstellungsrecht, wenn die Pflichtverletzung eine wesentliche - das heißt zumindest eine gleichwertige - Bedingung für die
Beeinträchtigung eines sozialen Rechts war. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Anspruchsteller wissentlich oder
fahrlässig gegen sich selbst einen erforderlichen Antrag nicht gestellt oder Informationen nicht eingeholt hat (Bundessozialgericht,
Urteil vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R, abrufbar bei der Datenbank Juris).
Hier waren zwei klägerische Anträge auf Mietkostenübernahme bezüglich zweier anderer Wohnungen mit Schreiben 8. April 2008
beziehungsweise vom 14. Mai 2008 abgelehnt worden, die jeweils ausdrücklich den Hinweis enthielten, dass wegen der Ablehnung
auch Kaution, Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten nicht gewährt würden. Die Kläger mussten sich deshalb die Kenntnis zurechnen
lassen, dass die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten grundsätzlich in Betracht kommt. Den Klägern hätte sich demnach
aufdrängen müssen, bei dem Beklagten nachzufragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch eine Maklerprovision
als Wohnungsbeschaffungskosten anerkannt werden kann. Dass sie das unterlassen haben, hat - bei Unterstellung einer Pflichtverletzung
des Beklagten - eine zumindest gleichwertige Bedingung für das Fehlen der vorherigen Zusicherung hinsichtlich der Maklerprovision
gesetzt.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Kläger beruht auf §
73a Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.