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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 AS 2740/14
Dauer der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren; Beantragung einer vorzeitigen Altersrente durch den SGB II-Leistungsträger; Bestehen des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs
Die durch Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dauert, wenn das Gericht sie nicht befristet, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts. Die Rentenantragstellung durch die Behörde ist im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG als Vollziehung der Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente anzusehen. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch aus § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG besteht dem Grunde nach schon dann, wenn der Rechtsschutzsuchende wegen der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht zur Hinnahme der aus dem Vollzug des Verwaltungsakts folgenden Beeinträchtigung seiner Rechte verpflichtet ist.
Normenkette:
SGB II § 12a
,
SGB II § 5 Abs. 3
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 und S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 23.09.2014 S 157 AS 21188/14 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden vom Antragsgegner für beide Rechtszüge erstattet.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungstext anzeigen: