Dauer der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren; Beantragung einer vorzeitigen
Altersrente durch den SGB II-Leistungsträger; Bestehen des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs
Gründe:
Die am 24. Oktober 2014 erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen die Teilablehnung seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz
durch den ihm am 27. September 2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2014 hat Erfolg.
Das Sozialgericht hat dem dort am 3. September 2014 eingegangenen Begehren des Antragstellers stattgegeben, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. August 2014 anzuordnen, mit welchem der 1950 geborene
Antragsteller aufgefordert wurde, spätestens bis zum 4. September 2014 eine vorgezogene Altersrente zu beantragen. Den Antrag,
dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, anstelle des Antragstellers einen Antrag auf eine vorgezogene Altersrente zu stellen,
hat das Sozialgericht dagegen abgelehnt, weil zu erwarten sei, dass der Antragsgegner die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
beachten werde. Der Antragsgegner hat den Widerspruch dann mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2014 zurückgewiesen und
anstelle des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Rentenantrag gestellt. Der Antragsteller hat daraufhin
mit einem Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 gegen den Bescheid vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 1. Oktober 2014 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt der Antragsteller
nun, den Beschluss des Sozialgerichts dahingehend zu ändern, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage angeordnet
wird und der Antragsgegner verpflichtet wird, den Rentenantrag zurückzunehmen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis
nicht dadurch entfallen, dass sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den Erlass des Widerspruchsbescheides
erledigt hat. Die durch den Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dauert, wenn das Gericht sie nicht
befristet, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung nicht gemäß
§
86b Abs.
1 Satz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zeitlich beschränkt. Eine solche Beschränkung liegt nicht etwa darin, dass es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
angeordnet hat, denn das kennzeichnet nur den Rechtsbehelf, an den diese Wirkung geknüpft ist, besagt aber nicht, dass die
Dauer der aufschiebenden Wirkung zeitlich beschränkt worden ist. Eine etwaige Beschränkung der Anordnung auf die Dauer des
Widerspruchsverfahrens, die unter Umständen sachgerecht sein kann, muss in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden.
Das ist aber nicht geschehen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist danach nicht schon durch die Zurückweisung des
Widerspruchs beendet worden. Das folgt auch aus Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung. Diese soll im Interesse eines effektiven
Rechtsschutzes (Art.
19 Abs.
4 des
Grundgesetzes [GG]) verhindern, dass trotz der Inanspruchnahme des Rechtsweges vollendete Verhältnisse geschaffen werden. Diesem Zweck
wird es am besten gerecht, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts
fortwirkt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. April 2010, 2 WDS-VR 1/10; Urteil vom 27. Oktober 1987, 1 C 19/85; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011, L 19 AS 842/11 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2005, L 2 B 9/03 KR ER). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass es sich bei der hier vorliegenden Umstellung des Begehrens entsprechend
§
99 Abs.
3 SGG nicht um eine Antragsänderung handelt, da sich der Antragsgrund nicht geändert hat.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs rechtskräftig angeordnet. Der Antragsgegner hat hiergegen keine Beschwerde eingelegt. Da der Antragsgegner
die Anordnung des Sozialgerichts nicht beachtet hat, ist der angefochtene Beschluss zum Zwecke der Klarstellung dahingehend
zu ändern, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage angeordnet wird.
Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Rentenantrag zurückzunehmen, ist ebenfalls zulässig. Nach §
86b Abs.
1 Satz 2
SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung
schon vollzogen oder befolgt worden ist. Der Begriff der Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist in einem weiten Sinn zu verstehen
und erfasst nicht nur Maßnahmen im engen vollstreckungsrechtlichen Sinn, sondern alle rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen
unmittelbarer oder mittelbarer Art, die auf die Verwirklichung des Inhaltes des betreffenden Verwaltungsaktes gerichtet sind
(vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow,
Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 3. Aufl. 2010, §
80 Rn. 39; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier,
VwGO, Stand 2014, §
80 Rn. 101, 344; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Auflage 2011, Rn. 631, 634; Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2014, 16 B 372/14; Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 9. November 2006, 10 ME 189/06; vgl. auch zur Aufrechnung bei suspendiertem
Rückforderungsbescheid: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 2008, 3 C 13/08, Rn. 11 f.). Die Rentenantragstellung durch den Antragsgegner ist somit als eine Vollziehung der Aufforderung zur Inanspruchnahme
einer vorzeitigen Altersrente anzusehen, da hierdurch der Inhalt der Aufforderung verwirklicht wird.
Der Antrag ist gleichfalls begründet. Der Antragsgegner ist gemäß §
86b Abs.
1 Satz 2
SGG zu verpflichten, den bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Mit §
86b Abs.
1 Satz 2
SGG wurde ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch normiert, der dem Grunde nach schon dann besteht, wenn der Rechtsschutzsuchende
- wie im vorliegenden Fall - wegen der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht
zur Hinnahme der aus dem Vollzug des Verwaltungsakts folgenden Beeinträchtigung seiner Rechte verpflichtet ist (Krodel, Das
sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 178; vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier,
VwGO, Stand 2014, §
80 Rn. 343; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. März 2011, 8 B 217/11; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 6. Dezember 2005, 1 S 332/05).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsgegner
die Kostenlast ohnehin trägt.
Dieser Beschluss kann gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.