Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der am . November geborene Kläger darf seit dem 2. Juli 1973 die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom führen. Er war vom 1. August
1973 bis zum 28. Februar 1977 im VEB K O als Objektingenieur für Investitionsvorbereitung beschäftigt. Anschließend arbeitete
er bis zum 11. Februar 1978 im VEB Stuck und Naturstein B als Objektingenieur für Rekonstruktion und vom 13. Februar 1978
bis zum 6. Januar 1983 im VEB Elektroprojekt und Anlagenbau B als Objektingenieur. Vom 10. Januar 1983 bis zum Ende des streitbefangenen
Zeitraums und darüber hinaus war der Kläger beim VEB Generalauftragnehmer (GAN) Elektroinvest J bzw. dessen Rechtsnachfolgerin,
der Elektroinvest J GmbH i.G., als Objektleiter und Koordinierungsingenieur tätig.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde dem Kläger nicht erteilt;
er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Beiträge zur
freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte der Kläger vom 1. März bis zum 31. Dezember 1975 und vom 1. Oktober 1984
bis zum 30. Juni 1990.
Am 5. September 2003 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2004 lehnte die Beklagte seinen Antrag ab, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten
der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vorlägen. Die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung
habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem
gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 9. Februar 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, unter der Leitung
des VEB GAN Elektroinvest J seien in der ganzen DDR bedeutende neue Werke errichtet worden, in Berlin zum Beispiel das Farbbildröhrenwerk
WF in O. Auf der Baustelle hätten unter der Leitung des GAN unter anderem das Bau- und Montagekombinat Ost als Baubetrieb,
der VEB EAB für die Elektroanlagen, der VEB GRW T für die Regeltechnik und die japanische Firma Toschiba als Ausrüstungslieferant
gearbeitet.
Mit Bescheid vom 23. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 21. April 2004 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Er
hat die Auffassung vertreten, sein Beschäftigungsbetrieb habe den Charakter eines Baustellen-Montagebetriebs gehabt. Die Aufgabe
des GAN sei es gewesen, komplette nutzungsfähige Produktionsstätten, Anlagen und Bauwerke sowie Wohnkomplexe zu errichten,
zu rekonstruieren und zu übergeben. Es habe sich also um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung
gehandelt. Der Kläger hat das zum 1. Januar 1985 in Kraft gesetzte Statut des VEB GAN Elektroinvest J sowie einen vom Bundesarchiv
erhaltenen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bestandes DP 1 Ministerium der Justiz, aus welcher die
Umstellung des VEB GAN Elektroinvest J hervorgeht, in Ablichtung zu den Akten gereicht.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und ihre Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid im Klageverfahren
noch ergänzt und vertieft.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Oktober 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, einen seinem Begehren
entsprechenden Anspruch könne der Kläger nur haben, wenn er berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt habe und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie
oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Jedenfalls die letztgenannte, betriebliche Voraussetzung
sei hier nicht erfüllt; insbesondere sei der VEB GAN Elektroinvest J kein volkeigener Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens gewesen.
Gegen das ihm am 17. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor,
sein Beschäftigungsbetrieb sei ein selbständiger Betrieb mit dem Status eines Montagebetriebs und somit zumindest ein Betrieb
gewesen, der einem volkeigenen Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gleichgestellt gewesen sei. In dem angegriffenen
Urteil fehlten tatsächliche Feststellungen dazu, von welchen anderen Betrieben die Produktionsleistung im Sinne der physischen
Herstellung der Bauwerke im Wesentlichen erbracht worden sein solle. Im Übrigen habe auch die Beklagte wiederholt anerkannt,
dass der Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei, denn eine Vielzahl von Mitarbeitern habe vergleichbare Ansprüche
mit Erfolg geltend gemacht. Schließlich habe die Beklagte seine weiteren Tätigkeitszeiten völlig unberücksichtigt gelassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 sowie den Bescheid vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 23. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit
der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr.
1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung und den diesbezüglichen Ausführungen fest und trägt ergänzend insbesondere
vor, die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der
Volkswirtschaft hänge entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben habe. Als Generalauftragnehmer sei
der VEB GAN Elektroinvest J produktionsvorbereitend tätig gewesen; er habe nicht mit eigenen Produktionsmitteln Bauwerke errichtet,
überdies sei keine Serienproduktion derselben erfolgt. Dass dies auch zu DDR-Zeiten so gesehen worden sei, zeige die dem Betrieb
zugeordnete Wirtschaftsgruppennummer 63310. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR seien unter dieser technologische
Projektierungsbetriebe erfasst worden, das heißt Betriebe, deren Aufgabe die Projektierung ohne Bauprojektierung gewesen sei.
Einen entsprechenden Auszug aus dem Wirtschaftsgruppenregister hat die Beklagte in Ablichtung zu den Akten gereicht.
Der Senat hat vom Amtsgericht G Ablichtungen eines die Rechtsnachfolgerin des VEB GAN Elektroinvest J, die Elektroinvest J
GmbH, betreffenden Handelsregisterauszugs (3 HRB 484/HA) und der Registerakten (Hauptband und Sonderband) erhalten und zu
den Akten genommen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26. März 2009 bzw. vom 20. April 2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR G) verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt hatten.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§
143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§
151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass
die Beklagte den streitigen Zeitraum als solchen seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen dahingehenden Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre
rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger
aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung
von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen.
Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren
mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel.
In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung
erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen.
Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren
im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen
solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht der Fall.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Der Kläger gehörte dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz weder
aufgrund einer entsprechenden Zusage noch aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung an. Er war auch in dem hier zu beurteilenden
Zeitraum nicht nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen, weil
er die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllte und diese auch nicht von einer
Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris).
Dass auch Beschäftigungszeiten von dem letztgenannten Personenkreis Zugehörigen von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfasst sind und sein sollten, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch
Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt
bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich
ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien
des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten
Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie
Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als
auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere
Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem
des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls
durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der
früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich
nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1
des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und
angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung
willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen
Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als
berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden
(vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Der Kläger gehörte in der streitbefangenen Zeit nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten
Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten
zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht
klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter
anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises
der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch
das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die
Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte,
findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch
welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
tätig waren.
Der Kläger erfüllt zwar die persönliche und die sachliche Voraussetzung, denn er verrichtete als Ingenieurökonom seiner beruflichen
Qualifikation entsprechende Tätigkeiten. Nicht erfüllt hingegen ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die
betriebliche Voraussetzung.
Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Von der Versorgungsordnung erfasst waren jedoch nur volkseigene
Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich zudem auf volkseigene Produktionsbetriebe der
Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Der Begriff der Produktion ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung
zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der
DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend
nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche
Privilegien gefördert werden. In den Genuss dieser Privilegien wiederum sollten nicht alle Beschäftigten, sondern nur die
in der zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten
Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern
bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris, und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). In der DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen volkseigenen Betrieben in der
Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für die zum Beispiel die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und
Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. DDR I S. 129)
- VO 1973 - unmittelbar galt, und Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft sowie
Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft andererseits. Die KombinatsVO 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate
und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung enthält
damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, aaO.).
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen
Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken.
Den Begriff der Massenproduktion im Bereich des Bauwesens erfüllt nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art. Nach
der VOAVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche
Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau"
der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VOAVItech). Im Hinblick darauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb,
der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung, denn der Massenausstoß standardisierter
Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dies spiegelt sich auch im Beschluss
über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom
14. Juni 1963 (GBl. DDR II 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter
anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen
Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung
und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichwertigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate
sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen
durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung
und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip"
in der Bauwirtschaft (vgl. BSG, Urteile vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, aaO., und vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 37/04 R, zitiert nach juris).
Davon zu unterscheiden sind Projektierungsleistungen, die von Projektierungseinrichtungen zu erbringen waren. Nach § 2 Verordnung
über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom 20. November 1964 (GBl. DDR II 909) - PVO - gehörten zu den
Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten
und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen
und Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung
von Investitionen, einschließlich für den Export von Projektierungsunterlagen und von Anlagen, sowie Leistungen bei der Durchführung
und Inbetriebnahme von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a, d und f PVO). Zu den ständigen Projektierungseinrichtungen,
die dafür zuständig waren, gehörten die volkseigenen Projektierungsbetriebe (§ 16 Abs. 2 a Ziffer 1 PVO). Die Projektierungsleistungen
hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen
waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine,
die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die
Anwendung von Preiszu- und -abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf
beziehungsweise Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden,
sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 Abs. 2 PVO).
Projektierung ging damit über die Errichtung von Bauwerken hinaus. Nach dem Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Neuausgabe
1989, Seite 774, wurde anknüpfend an die oben genannten PVO unter Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung
der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von
Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufes verstanden. Sie erforderte danach die komplexe Betrachtung und Darstellung
der rationell aufeinander abzustimmenden Anlagen und der mit ihnen zu vollziehenden Prozesse. Bei umfangreichen komplexen
Investitionsvorhaben war die Projektierung immer stärker in den Reproduktionsprozess der Generalauftragnehmer und der Hauptauftragnehmer
einzuordnen.
Der Kläger selbst hat im Widerspruchsverfahren ausgeführt, welche Aufgaben seinem Beschäftigungsbetrieb zukamen: Unter der
Leitung des VEB GAN Elektroinvest J seien in der ganzen DDR bedeutende neue Werke errichtet worden, in Berlin zum Beispiel
das Farbbildröhrenwerk WF in O. Auf der Baustelle hätten unter der Leitung des GAN unter anderem das Bau- und Montagekombinat
Ost als Baubetrieb, der VEB EAB für die Elektroanlagen, der VEB GRW T für die Regeltechnik und die japanische Firma Toschiba
als Ausrüstungslieferant gearbeitet. Schon aufgrund dieser Ausführungen geht der Einwand des Klägers, in dem angegriffenen
Urteil fehlten tatsächliche Feststellungen dazu, von welchen anderen Betrieben die Produktionsleistung im Sinne der physischen
Herstellung der Bauwerke im Wesentlichen erbrachten worden sein sollten, ins Leere.
Der VEB GAN Elektroinvest J hat damit die typischerweise von einem Generalauftragnehmer wahrgenommen Aufgaben erfüllt. Er
errichtete nicht selbst mit eigenen Produktionsmitteln Bauwerke, sondern war ähnlich einem Projektierungsbetrieb von der Erschließung
bis zur Schlüsselübergabe für die ordnungsgemäße Erbringung der Bauleistungen verantwortlich. Anders als ein bauausführender
Betrieb bzw. ein Montagebetrieb hatte er insbesondere produktionsvorbereitende und überwachende Leistungen zu erbringen. So
heißt es in § 3 Abs. 2 des zum 1. Januar 1984 in Kraft gesetzten Statuts des VEB GAN Elektroinvest J, die Verantwortung des
Betriebs als Finalproduzent erstrecke sich auf die Mitwirkung an der Erarbeitung der volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung,
die Mitarbeit an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung durch Abgabe von verbindlichen Angeboten, die Koordinierung der
Ausführungsprojekte, die Herstellung bzw. Errichtung, die Erprobung sowie die Abnahme und Übergabe von Investitionsvorhaben
und Teilvorhaben.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gleichgestellter Betrieb
im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zur VOAVItech. Er war insbesondere kein Konstruktionsbüro. In
seinem Urteil vom 7. September 2006 (B 4 RA 41/05 R), dem sich der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 (L 4 R 335/05, veröffentlicht in juris) angeschlossen hat, hat das BSG umfassend dargelegt, welchen Aufgabenbereich ein Projektierungsbetrieb
verfolgt und wie ein derartiger Betrieb von einem Konstruktionsbüro abzugrenzen ist. Im Einzelnen führt das BSG Folgendes
aus (aaO., Rdnrn 26 ff, zitiert nach juris):
"aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den
unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.
Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz
vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der
Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr 59 [S 1]). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung
und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe
bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung,
der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion
"die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten
Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes
(bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme,
sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes
gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem
Beschluss.
Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung
der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November
1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 [S 909]) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von
Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen,
die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der
Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der
DDR 1975 Teil I Nr. 1 [ S 1]), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33
aaO.) unterschied.
An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die
Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die
Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung
von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren
Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht
wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen
Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen
(Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen
zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes
Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen.
In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden
(siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen"
wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe
Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre
1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch
keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es
Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe,
staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe
im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros,
Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher
Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung).
Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat,
hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft
sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik"
(Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten
daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden
sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros
als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug
auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon
deshalb kein Bundesrecht geworden."
Gemessen daran hat der Senat keine Zweifel, dass der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in einem Konstruktionsbüro
gearbeitet hat, denn der Betriebszweck war nicht die Herstellung und der Betrieb von Teilen, Anlagenteilen oder Anlagen, wie
es für ein Konstruktionsbüro typisch gewesen wäre. Zu Recht hat die Beklagte schließlich darauf hingewiesen, dass ein insoweit
maßgebliches Indiz auch die Zuordnung des Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 63310 (technologische Projektierungsbetriebe) ist.
Unerheblich für den zu entscheidenden Rechtsstreit ist im Übrigen, ob Kollegen des Klägers aufgrund ihrer Tätigkeit beim VEB
GAN Elektroinvest J positive Feststellungsbescheide erhalten haben. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist
eine Behörde nicht gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat
er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
2 Nrn 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.