Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Altersrente unter Anerkennung von Zeiten der Beschäftigung im Ghetto Theresienstadt.
Die in G (Ö) geborene Klägerin lebt in den USA, deren Staatsangehörigkeit sie auch besitzt. Wegen anerkannter haft- bzw. verfolgungsbedingter
Leiden erhält sie eine Opferrente nach dem österreichischen Opferfürsorgegesetz. Ausweislich des der Rentenbewilligung zugrunde
liegenden Bescheides war sie von Oktober 1942 bis April 1945 in Theresienstadt und dem Konzentrationslager Bergen-Belsen aus
Abstammungsgründen inhaftiert. Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz machte sie nicht geltend.
Die Klägerin beantragte am 2. Juni 2003 bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hamburg die Zahlung einer Rente im Hinblick
auf geleistete Arbeit in einem Ghetto während des Zweiten Weltkriegs. Hierzu legte sie einen von ihr ausgefüllten Versicherungs-
und Beschäftigungsverlauf für die österreichische Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vor, wonach sie von Januar
bis August 1942 als Schülerin ("Elevin") im zahntechnischen Laboratorium eines Zahnarztes in Wien beschäftigt war, am 10.
September 1942 nach Theresienstadt deportiert und von dort in die Konzentrationslager Krutzbach, Mauthausen, Gross-Rosen,
Auschwitz und Bergen-Belsen transportiert worden sei, bis sie am 9. Mai 1945 befreit wurde. Bis Ende des Jahres 1948 habe
sie sich in Schweden aufgehalten, legte dort bei der staatlichen Zahntechnikerschule in Göteborg die Prüfung als Zahntechnikerin
ab, habe nach ihrer Rückkehr nach Wien von Oktober 1949 bis Mai 1951 in einem Zahnambulatorium gearbeitet, bevor sie im Juni
1951 in die USA auswanderte.
Die LVA Hamburg lehnte mit Bescheid von November 2003 die Bewilligung einer Regelaltersrente ab. Mit ihrem hiergegen erhobenen
Widerspruch trug die Klägerin vor, sie sei von September 1942 bis September 1944 in Theresienstadt im zahntechnischen Labor
im Hinblick auf ihre Ausbildungszeit bei einem Zahnarzt in Wien unentgeltlich beschäftigt gewesen; danach sei sie nach Auschwitz
und die anderen Konzentrationslager verbracht worden. Die LVA Hamburg hob den Ablehnungsbescheid mangels Zuständigkeit im
Juli 2004 auf, weil die geltend gemachten Beschäftigungszeiten in einem zahntechnischen Labor der Angestelltenversicherung
zuzuordnen seien. In dem daraufhin auf Veranlassung der Beklagten vorgelegten Fragebogen gab die Klägerin an, im September
1942 in Theresienstadt angekommen zu sein und 24 Monate mindestens acht Stunden täglich im Zahnlabor des Ghettos Theresienstadt
gearbeitet zu haben, bis sie im September 1944 nach Auschwitz verbracht worden sei. Sie sei im Hinblick auf ihre beruflichen
Angaben bei Ankunft in Theresienstadt der Zahnklinik zugewiesen worden. Die Arbeit sei nur innerhalb des Ghettos auszuführen
gewesen. Sie habe aus dem Gebiss Verstorbener die falschen Zähne ziehen müssen, die für neue Gebisse verwendet worden seien.
Für ihre Arbeit habe sie weder Ghettogeld noch ein Entgelt in einer anderen Währung erhalten. Im Rahmen einer "Ausspeisung"
hätten alle gegessen. Gewohnt hätte sie im Jugendheim des Ghettos.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente aufgrund einer Beschäftigung in einem Ghetto mit
der Begründung ab, der Klägerin seien für die Arbeit weder Entgelt noch Sachbezüge im wesentlichen Umfang gewährt worden.
Den hiergegen am 18. Januar 2005 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 zurück.
Zur Begründung führte sie aus, dass ein Rentenanspruch mangels Versicherungszeiten nicht bestehe. Die Zeit der Tätigkeit während
des Ghettoaufenthalts könne nicht berücksichtigt werden, weil kein Entgelt gezahlt worden sei.
Die Klägerin hat am 12. April 2005 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen, sie habe fast zwei Jahre ohne
finanziellen Ausgleich in der Zahnklinik von Theresienstadt gearbeitet. Nahrung sei ihr nur gegeben worden, um sie am Leben
zu erhalten, bevor sie nach Auschwitz verbracht worden sei. Ihre Arbeit sei aufgrund ihrer Ausbildungskenntnisse freiwillig
gewesen sei; eine Vergütung habe sie nicht erhalten. Sie sei mit fünfzehn Jahren nach Theresienstadt deportiert worden und
habe nicht gewusst, dass sie mindestens sechzig Monate hätte beschäftigt sein müssen, um in den Genuss von Rentenleistungen
zu kommen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Arbeit
der Klägerin im zahntechnischen Labor in Theresienstadt seien keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet
worden. Diese könnten auch nicht nach dem Gesetz über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto fingiert
werden, weil die Arbeit mangels Vergütung nicht gegen Entgelt im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden sei. Auch Nahrungsmittel
seien der Klägerin nicht in so erheblichem Umfang gewährt worden, dass hierdurch eine Qualifizierung als Entgelt gerechtfertigt
sei. Insoweit hat es auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 59/03 R - Bezug genommen. Die Zeit in Theresienstadt könne mangels Versicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung auch nicht
als Ersatzzeit wegen nationalsozialistischer Verfolgung gewertet werden.
Gegen das der Klägerin am 26. Dezember 2006 in den USA zugestellte Urteil hat sie am 24. Januar 2007 beim Sozialgericht Berlin
nach Weiterleitung des Schriftsatzes durch die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt hierzu im Wesentlichen Folgendes
vor: Sie habe den Holocaust als Waise überlebt. Gemeinsam mit ihrer Mutter sei sie im September 1942 in Theresienstadt eingetroffen,
habe im dortigen Ghetto und nicht im angrenzenden Konzentrationslager im Jugendheim gelebt und, bis sie im September 1944
nach Auschwitz verbracht worden sei, gearbeitet. Sie sei bei ihrer Ankunft gefragt worden, ob sie über Arbeitserfahrung bzw.
eine Ausbildung auf einem bestimmten Gebiet verfüge. Nachdem sie von ihrer Ausbildung bei einem Zahnarzt in Wien als Schülerin
berichtet habe, sei sie zu der Arbeit in der Zahnklinik des Ghettos in der Nähe des Brunnenparks eingeteilt worden. Zur Ausgabe
der Lebensmittel, der Ausspeisung, hätte sie sich mit anderen in einer Reihe aufstellen müssen. Die wenigen Überlebenden des
Ghettos, mit denen sie nach der Befreiung Kontakt gehabt hätte, seien zwischenzeitlich verstorben. Alle Bewohner des Ghettos,
die hierzu körperlich in der Lage gewesen waren, hätten arbeiten müssen. Sie wisse nicht, welche Vergütung ältere Menschen
erhalten hätten. Sie sei damals erst fünfzehn Jahre alt gewesen, und für die Arbeit seien ihr weder Gutscheine noch sei ihr
Ghettogeld oder eine andere Entlohnung gewährt worden. Kleidung von Verstorbenen habe man in einer Wäscherei erhalten. Darüber
hinaus habe man nur etwas Seife sowie andere Dinge für grundlegende persönliche Bedürfnisse bekommen. Zu Tauschgeschäften
sei ihr nichts bekannt gewesen. Die Mädchen hätten untereinander mit einigen Kleidungsstücken gehandelt. Sie habe sich, insbesondere
nachdem ihre Mutter im Oktober 1943 gestorben sei, in einem schrecklichen Zustand befunden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anerkennung der Zeit der Beschäftigung
im Ghetto Theresienstadt in der Zeit von September 1942 bis September 1944 als Beitragszeit eine Altersrente ab dem 1. Juli
1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend dazu vor, die Klägerin habe weder eine
Entlohnung noch Sachbezüge, die über freien Unterhalt hinausgingen, erhalten, so dass Entgeltlichkeit im Sinne des Gesetzes
nicht gegeben sei. Der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 14. Dezember 2006 folge sie nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat gemäß §
153 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis
hierzu erklärt haben, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere hat die Klägerin die Berufung frist- und formgerecht
nach §§ 151 Abs. 1 und
2,
153 Abs.
1 i.V.m. 87 Abs.
1 Satz 2
SGG beim Sozialgericht Berlin eingelegt. Denn dem von der Beklagten weitergeleiteten, am 24. Januar 2007 beim Sozialgericht eingegangenen
Schriftsatz der Klägerin ist zweifellos deren Wille zu entnehmen, dass sie Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil
vom 6. Juli 2006 einlegen wollte.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente, weil keine Beitragszeiten
vorliegen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch gegen den deutschen Rentenversicherungsträger errechnen könnte. Gemäß § 35
des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337 -
SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren werden gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr.
1, §
51 Abs.
1 und 4, §
247 Abs.
3 Satz 1
SGB VI Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet, wobei nach §
7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit
vom 7. Januar 1976 (BGBl. 1976 II S. 1358 - DASVA) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II S. 203) die in den USA anrechnungsfähigen Versicherungszeiten der Klägerin Berücksichtigung finden. Voraussetzung einer Rentenzahlung
ist jedoch, dass eine Mindestversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung besteht, die gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes
zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074) abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 DASVA nur einen Monat betragen muss. Die Klägerin hat zwar das 65. Lebensjahr vollendet,
erfüllt jedoch nicht die Mindestversicherungszeit, weil keine Beitragszeiten für sie anrechenbar sind. Die Zeit im Ghetto
Theresienstadt ist nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen.
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder dem Reichsversicherungsgesetz Pflichtbeiträge oder freiwillige Beitrage
gezahlt worden sind (§
55 Abs.
1 Satz 1,
247 Abs.
3 Satz 1
SGB VI), oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§
55 Abs.
1 Satz 2
SGB VI). Zu diesen besonderen Vorschriften gehört das ZRBG. Nach §
1 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto. Das ZRBG ergänzt die
rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
(§ 1 Abs. 2 ZRBG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG gilt das Gesetz aber nur für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem
Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen
ist (Nummer 1 Buchstabe a), diese gegen Entgelt ausgeübt wurde (Nummer 1 Buchstabe b) und sich das Ghetto in einem Gebiet
befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war (Nummer 2), soweit für diese Zeiten nicht bereits eine
Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht sämtlich
vor.
Die Klägerin ist zwar als Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG anzusehen. Verfolgter ist danach, wer aus Gründen
politischer Gegnerschaft gegen den Nationalismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalistische
Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem
beruflichen oder seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (vgl. § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - Bundesentschädigungsgesetz). Auch wenn die Klägerin keine Ansprüche nach dem
Bundesentschädigungsgesetz geltend gemacht hat, hat der Senat, der die Verfolgteneigenschaft in eigener Zuständigkeit festzustellen
hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 20/05 R - juris), an der Verfolgteneigenschaft der Klägerin keine Zweifel. Denn sie war von Herbst 1942 bis April 1945 aus Abstammungsgründen
in verschiedenen Ghettos oder Konzentrationslagern der Nationalsozialistischen Gewaltherrschaft interniert.
Die Klägerin hat sich auch zwangsweise in einem Ghetto - dem Ghetto Theresienstadt - aufhalten müssen, das sich in einem Gebiet
befand, welches im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZRBG dem Deutschen Reich eingegliedert war. Denn das Ghetto Theresienstadt
befand sich im damaligen, vom Deutschen Reich besetzten Protektorat Böhmen und Mähren.
Ob die im Zeitpunkt der Deportation erst 15jährige Klägerin die Arbeit in der Zahnklinik des Ghettos aus eigenem Willensentschluss
(vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ZRBG) verrichtet hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die weitere Voraussetzung
der Vorschrift nicht erfüllt, wonach die Arbeit gegen Entgelt ausgeübt worden sein muss (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
b ZRBG). Hieran fehlt es, wie die Klägerin selbst einräumt. Der Entgeltcharakter ist aber eine unverzichtbare Voraussetzung
für eine Rentengewährung nach dem ZRBG. Denn dieses Gesetz dient nicht der allgemeinen Entschädigung von Menschen, die - wie
die Klägerin - unter unmenschlichen Bedingungen in den unter der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten errichteten Ghettos
gelebt und gearbeitet haben. Gesetzgeberisches Ziel war es vielmehr, Menschen, die aus freiem Willensentschluss Arbeit in
Ghettos gegen Entgelt erbracht haben, die Möglichkeit zu eröffnen, eine Versichertenrente aus der Rentenversicherung zu beziehen,
obgleich verfolgungsbedingt keine Beiträge gezahlt worden sind. Die Zahlung einer Rente setzt daher voraus, dass die im Einzelfall
erbrachte Arbeit der im Ghetto verfolgten Person noch annähernd einer solchen Tätigkeit entsprach, die auch außerhalb der
Zwangssituation in dieser Form hätte erbracht werden können. Dies war hier aber mangels Entlohnung nicht der Fall. Die Verrichtung
von Zwangsarbeit führt dagegen mangels Ähnlichkeit zu einem der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis
nicht zu einer Rentenzahlung nach diesem Gesetz.
Die Klägerin hat für die von ihr erbrachte Arbeit keine Vergütung in Form von Ghettogeld oder einem anderen Zahlungsmittel
erhalten. Die ihr im Rahmen der Ausspeisung ausgeteilten Lebensmittel sowie die gewährte Unterkunft und gegebenenfalls Bekleidung
sind kein Entgelt im Sinne des Gesetzes. Als Entgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ZRBG ist nur eine solche Entlohnung
für geleistete Arbeit anzuerkennen, welche die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet hätte. Davon ist auch
das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 - B
13 RJ 59/03 R - juris) zutreffend ausgegangen. Das Bundessozialgericht hat insofern ausgeführt, dem ZRBG sei nicht zu entnehmen, dass
es für andere Arten von Beschäftigungen in einem Ghetto Geltung beansprucht als solchen, die nach der so genannten Ghetto-Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts als versicherungspflichtige Beschäftigungen anzusehen seien. Hierfür spreche zunächst der Wortlaut
des § 1 Abs. 1 ZRBG, wonach die Beschäftigung nicht nur aus einem eigenen Willensentschluss zustande gekommen, sondern auch
gegen Entgelt ausgeübt worden sein müsse. Damit knüpfe das Gesetz erkennbar an die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien
der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Dies ergebe sich
auch aus der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/8583, S. 1, 6; 14/8602, S. 1, 5), wonach dieses Gesetz ausdrücklich
in Reaktion (und Akzeptanz) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verabschiedet worden sei, um - entgegen §
272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche ins Ausland erst zahlbar zu machen. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten
Personenkreises über den von der Ghetto-Rechtsprechung begünstigten Kreis hinaus sei vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt
gewesen. Die in § 1 ZRBG genannten Kriterien folgten vielmehr dieser Rechtsprechung und verdeutlichten die Abgrenzung zur
nicht versicherten Zwangsarbeit (BT-Drs. 14/8583, S. 6; 14/8602, S. 6). Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden,
dass im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ZRBG eine entgeltliche Ausübung einer Beschäftigung auch dann bereits
vorliege und zu einem Rentenanspruch führen solle, wenn überhaupt ein irgendwie geartetes, und sei es noch so geringes Entgelt
gezahlt worden ist. Wie im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 ZRBG zu lesen sei, müssten die Zeiten der Beschäftigung zu rentenrechtlichen
Zeiten führen, was wiederum nur möglich sei, wenn das Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ZRBG als ein
die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen sei. Damit müsse das Entgelt nicht nur eine
Mindesthöhe erreichen, um überhaupt als solches eine Versicherungspflicht begründen zu können, sondern es dürfe auch nicht
nur in der bloßen Gewährung von freiem Unterhalt bestehen, weil ansonsten Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes für diese Beschäftigung
vorliege. Der Gesetzgeber sei den Weg einer weitergehenden Entschädigung von Ghetto-Arbeitszeiten innerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht gegangen.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 13. Senats des Bundessozialgerichts an und hält die gegenteilige Auffassung
des früheren 4. Senats des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R - (juris) für nicht überzeugend. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen
in einem Ghetto, das in Anlehnung an die Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichtes zur Berücksichtigungsfähigkeit
von Beschäftigungen in einem Ghetto (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 66/95 - juris) erlassen wurde, ergibt sich, dass eine Vormerkung von Versicherungszeiten und daraus resultierend ein Rentenanspruch
(nur) dann gegeben sein soll, wenn die Arbeitstätigkeit im Ghetto noch annähernd mit derjenigen einer Tätigkeit außerhalb
einer Zwangssituation wie dem Ghettoaufenthalt vergleichbar ist. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hatte insoweit ausgeführt
(BSG, Urteil vom 18. Juni 1997, aaO.), dass Rechtsgrundlage für Arbeit in diesem Sinne das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei. Zustande komme das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis durch Vereinbarung zwischen
den Beteiligten. Typisch sei mithin, dass auf beiden Seiten jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen, die nach
dem Modell der Erklärungen bei einem Vertragsschluss geäußert werden. Nach seinem unmittelbaren Zweck und dem daran ausgerichteten
Inhalt sei das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ein Austausch wirtschaftlicher Werte im Sinne einer Gegenseitigkeitsbeziehung.
Auszutauschende Werte seien die Arbeit auf der einen sowie das dafür zu zahlende Arbeitsentgelt - der Lohn - auf der anderen
Seite. Das Arbeitsentgelt könne in Geld oder Gegenständen, insbesondere körperlichen Gegenständen ("Sachen" im Sinne des §
90 BGB) bestehen, d.h. Bar- oder Sachlohn sein. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit ("Äquivalenz") der Leistungen brauche nicht
gegeben zu sein; das Arbeitsentgelt müsse allerdings einen Mindestumfang erreichen, damit Versicherungspflicht entstünde.
Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/8583, S. 6 zu § 2), auf die auch der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil
vom 7. Oktober 2004 (aaO.) Bezug genommen hat, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber an den von der Rechtsprechung aufgestellten
Voraussetzungen der Anerkennung der Beschäftigung in einem Ghetto als Beitragszeit festhalten wollte. Darin heißt es, dass
eine Gleichstellung nicht nur für Zeiten erfolge, in denen nach früherem Reichsrecht für freiwillig gegen Entgelt aufgenommene
Beschäftigungen Beiträge zu zahlen waren. Vielmehr werde für entsprechende Zeiten auch außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs
der Reichsversicherungsgesetze, also in den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten, für die Berechnung von Renten eine Beitragszahlung
für eine nach den Reichsversicherungsgesetzen versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets unterstellt.
Dies gelte auch für Zeiten in einem Staat, in dem ein System der sozialen Sicherung für den Fall des Alters (noch) nicht errichtet
war.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 37/04 R - (juris) ausdrücklich an dieser Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, mit der Einführung des Gesetzes über die Zahlbarmachung
von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto sei das rentenversicherungsrechtliche Erfordernis einer freiwilligen Beschäftigung
gegen Entgelt nicht geändert worden. Neben der freiwilligen Aufnahme und Ausübung der Arbeit sei vielmehr auch die Gewährung
eines Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen kann (so auch LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. November 2008 - L 8 275/07 - m.w.N., juris).
Nach diesen Maßstäben genügen die der Klägerin ausgegebenen Lebensmittelrationen im Rahmen der Ausspeisung dem Entgeltbegriff
nicht. Die Nahrungsmittel reichten nach dem Vorbringen der Klägerin gerade aus, um die seinerzeit 15- bis 17-Jährige am Leben
zu erhalten. Die Ausspeisung - auch unter Berücksichtigung gewährter Unterkunft und Kleidung - hätte zu einer Rentenversicherungspflicht
nach den damals geltenden deutschen Vorschriften zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht geführt. Denn eine
solche Arbeit, für die, wie für Zwangsarbeit typisch, nur gerade die Versorgung gewährt wurde, die zur Erhaltung der Arbeitskraft
der Menschen erforderlich war, unterfiel nicht der Versicherungspflicht der
Reichsversicherungsordnung (§§ 1227, 1227
RVO i.V.m. § 160
RVO a.F. bzw. §§ 1227, 1228
RVO in der am 1. März 1957 in Kraft getretenen Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957
[BGBl. I S. 45]), wonach die Entgeltlichkeit einer Beschäftigung kraft Gesetzes Voraussetzung für das Entstehen von Versicherungs-
und Beitragspflicht war (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, aaO.).
Entgeltlichkeit der Beschäftigung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Vereinbarung
und Auszahlung einer angemessenen Entlohnung gehabt hätte. Denn erst die Vereinbarung über die Arbeitsleistung auf der einen
und die Vergütung auf der anderen Seite hätte zur Annahme eines versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses führen
können.
Schließlich ist zwar davon auszugehen, dass eine Entlohnung der Klägerin im Ghetto verfolgungsbedingt unterblieben ist. Gleichwohl
kann aufgrund dessen die Zahlung eines Entgeltes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b ZRBG auch nicht in entsprechender
Anwendung des § 12 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetztes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) angenommen werden. Danach gelten zwar als Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind. Hier fehlt es jedoch
mangels Entgeltzahlung bereits an den Voraussetzungen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Ist,
wie im Falle der Klägerin, verfolgungsbedingt kein Entgelt für die Arbeit während der Internierung im Ghetto gezahlt worden,
so ist innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung als Ausgleich insoweit allein eine Ersatzzeit gemäß §
250 Abs.
1 Nr.
4 Buchstabe b
SGB VI vorgesehen, nicht aber die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit. Wie aber vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt wurde,
finden Ersatzzeiten nach §
250 Abs.
1 SGB VI nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam
entrichtet gilt. Denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Versicherten" zugute kommen, mithin Personen, die
bereits Beiträge in die Rentenversicherung erbracht haben (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004, aaO.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision ist gemäß §
160 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
2 SGG zuzulassen, da von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil des 4. Senats vom 14. Dezember 2005 - B 4 R 29/06 R - juris) abgewichen wird.