Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung eines Verfahrens, das auf die Freistellung der Klägerin von den Kosten der Behandlung
durch Physiotherapie und Schmerzmittel und die Aufhebung der insoweit durch die Beklagte erfolgten Leistungsablehnung vom
24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2009 gerichtet ist.
Mit ihrer Klage vom 28. Dezember 2009 macht die Klägerin geltend, aufgrund eines Arbeitsunfalls dauerhaft erwerbsunfähig zu
sein und laufender Behandlung durch Physiotherapie und mit Schmerzmittel zu bedürfen. Über den Rentenantrag sei noch nicht
entschieden. Sie sei privat krankenversichert. Die Kosten der Physiotherapie würden sich monatlich auf ca. 330 EUR und die
Schmerzmittelkosten auf 20 bis 70 EUR monatlich belaufen. Sie hat bei der Beklagten insoweit im Juni 2009 Freistellung von
diesen Kosten, hilfsweise Gewährung von Darlehen beantragt, weil die Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen würden,
weil es sich um Aufwendungen handele, die von der Verwaltungsberufsgenossenschaft (BG) zu übernehmen seien und die BG auch
vorleistungspflichtig sei.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es für eine Leistungspflicht ihrerseits an jeglicher Anspruchsgrundlage fehle und sie
auch nicht als Ausfallbürge in Betracht komme.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites
vor dem LSG Berlin-Brandenburg gegen die BG, L 3 U 247/11 ausgesetzt, weil die dort zu entscheidende Frage für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites im Sinne von §
114 Abs
2 Satz 1
SGG vorgreiflich sei. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass nach der Rechtsprechung des BSG ein Anspruch gemäß § 73 Satz 1 SGB XII für nicht verschreibungsfähige Arzneimittel grundsätzlich nicht bestehe. Inwieweit diese Rechtsprechung auf Heilmittel zu
übertragen sei, müsse als obergerichtlich ungeklärt angesehen werden. Unstreitig sei auch seitens der BG nicht die Notwendigkeit
der Behandlung, sondern die Frage, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Behandlungsbedürftigkeit und dem Unfall bestehe.
Für den Zeitraum seit 9. Februar 2010 komme ein Anspruch auf Übernahme unmittelbar aus Art
1,
20 Abs
1 GG in Betracht, falls es sich um einen unabweisbaren Bedarf handele. Gleiches gelte für Zeiträume ab 3. Juni 2010, wobei ab
diesem Zeitpunkt § 21 Abs 6 SGB II als mögliche Anspruchsgrundlage gelte.
Mit ihrer Beschwerde vom 22. November 2013 gegen diesen Beschluss macht die Beklagte geltend, die Entscheidung des Rechtsstreites
hänge nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses der Klägerin zur BG ab. Sie verweist dazu auf das BSG-Urteil vom 15. Oktober 2010, B 14 AS 44/09 R. Danach seien Behandlungskosten grundsätzlich über die Krankenversicherung abgesichert und nicht im Leistungsumfang des
Grundsicherungsträgers. Wenn nach Auffassung des Sozialgerichts entweder die BG oder aber die Krankenkasse Anspruchsgegner
seien, könne die Beklagte nicht in Anspruch genommen werden, so dass die Sache nicht vom Ausgang eines anderen Verfahrens
abhänge.
Die Klägerin hat auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass sie die geltend gemachten Leistungen im Rahmen des Rechtsstreites
zeitlich unbegrenzt verlange. Es handle sich um einen unabweisbaren Sonderbedarf, der zur Sicherung der Gesundheit und zur
Vermeidung sonst unerträglicher Schmerzen erforderlich sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin ist aufzuheben. Die
Voraussetzungen nach §
114 Abs
2 Satz 1
SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen
Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen
Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist.
Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt nicht von der Entscheidung des Verfahrens gegen die BG ab. Dies gilt
sowohl dann, wenn man annimmt, es fehlte bereits an der Existenz einer grundsicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage für die
geltend gemachten Forderungen, als auch dann, wenn es eine solche Anspruchsgrundlage geben sollte.
Gibt es keinerlei Anspruchsgrundlage (§
31 SGB I) für das klägerische grundsicherungsrechtliche Begehren, wovon die Beklagte ausgeht, oder gibt es sie nicht für bestimmte
Zeiträume, was das Sozialgericht für möglich hält, indem es für Zeiträume vor dem 9. Februar 2010 auf § 73 SGB XII, der keine Leistungsverpflichtung der Beklagten vorsieht, verweist, dann kann es insoweit keine Abhängigkeit des geltend
gemachten Anspruchs von einem Rechtsverhältnis gegenüber einem Dritten geben.
Sollte es dagegen eine grundsicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage für die Forderungen der Klägerin geben und sich daraus
ein Anspruch gegen die Beklagte ergeben, wäre dieser Anspruch nicht abhängig von einem Rechtsverhältnis der Klägerin gegen
Dritte, hier gegen die BG oder die Krankenkasse. Ein solcher Anspruch kann sich nämlich (nur) dann ergeben, wenn ein grundsicherungsrechtlicher
Bedarf besteht, der zumindest von der seit der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a., geltenden und inzwischen in § 21 Abs 6 SGB II gesetzlich fixierten Härtefallregelung erfasst ist. Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf ist jeweils aktuell zu befriedigen(BVerfG,
Beschluss vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a., RdNr 140) und insoweit bestehende vorrangige Ansprüche des hilfebedürftigen Leistungsberechtigten gehen kraft Gesetzes
auf den Grundsicherungsträger im Umfang der erbrachten, wegen der Nichtleistung des Dritten notwendigen Grundsicherungsleistung
auf das Jobcenter über (§ 33 Abs 1 SGB II).Besteht also ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf und wird er nicht durch einen vorrangig verpflichteten Dritten tatsächlich
und aktuell erfüllt und ergibt sich daraus im Sinne des Grundsicherungsrechts des SGB II Hilfebedürftigkeit, hängt der Anspruch der Befriedigung des Bedarfs gerade nicht vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses gegenüber
dem Dritten ab. Dies wird durch die Regelungen des § 33 SGB II deutlich. Auf die Argumente der Beteiligten zur Erfüllung der Voraussetzungen von grundsicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen
kam es für die Frage der Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens gegen die BG nicht an, zumal auch § 93 SGB XII vergleichbar der Regelung des § 33 SGB II, allerdings durch Magistralzession einen Forderungsübergang vorsieht und § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen BG und gesetzliche Krankenkasse vorsieht.
Eine andere Grundlage für eine Aussetzung des Rechtsstreites oder ein Ruhen des Verfahrens, dem die Beteiligten auch nicht
zugestimmt haben, ist nicht erkennbar.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§
177 SGG).