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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2015 - 31 AS 2218/13
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Berücksichtigung einer US-Veteranenrente als Einkommen; Gleichstellung mit der Grundrente nach dem BVG
1. Eine US-amerikanische Rente ist mit demjenigen Teil, der der Grundrente nach dem BVG entspricht, nicht als Einkommen auf die SGB-II-Leistungen anrechenbar.
2. Mit § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ist im Wesentlichen beabsichtigt, gerade Renten, die im besonderen Maße ein mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen, nicht durch Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen zu entwerten.
3. Ausländische Renten mit einem entsprechenden Zweck können und müssen danach mit der deutschen Grundrente nach dem BVG gleichgestellt werden.
4. Erforderlich ist danach eine rechtsvergleichende Betrachtung von Funktion und Struktur der beiden Leistungsarten.
Normenkette:
BVG § 31
,
SGB II i.d.F. v. 01.01.2007 § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2
,
SGB II § 11a Abs. 1 Nr. 2
,
SGB II § 19
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 15.07.2013 S 171 AS 16407/08
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 in der Gestalt des weiteren Bescheides vom 24. April 2008 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger für den Monat Dezember 2007 einen Betrag von 154,93 Euro zu bewilligen und im Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Mai 2008 weitere Grundsicherungsleistungen in monatlicher Höhe von 331,99 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen erfolgt zwischen den Beteiligten keine Kostenerstattung.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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