Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Berücksichtigung einer US-Veteranenrente als Einkommen; Gleichstellung
mit der Grundrente nach dem BVG
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine US Veteranen-Rente als Einkommen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg
II) angerechnet werden darf.
Der 1959 geborene Kläger war als US Soldat in B stationiert und erlitt bei einer Übung, in der der Häuserkampf simuliert wurde,
nach seinen Angaben schwere Verletzungen, als er aus einem Fenster stürzte. In der Folge dieses Unfalls erhält er eine US
Veteranen-Pension, die im hier maßgeblichen Zeitraum (17. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008) 999,00 US Dollar im Monat beträgt.
Zuletzt hat er von 1998 bis 2001 als Wachmann gearbeitet.
Der Kläger war vom 21. Juni 1995 bis 26. September 2000 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Er hält sich aufgrund
eines Aufenthaltstitels unbefristet in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Im Dezember 2004 beantragte er erstmals Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II), die ihm in Höhe von 598,82 Euro auch bewilligt wurden (345,00 Euro Regelsatz zzgl. 253,82 Euro Kosten der Unterkunft).
Der Kläger erhielt zunächst laufend Leistungen bis Mai 2006.
Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Juni 2007, darauf gestützt, dass die US Veteranen-Pension anzurechnendes Einkommen
sei und die Ansprüche nach dem SGB II übersteige, wurde mit Rücknahmebescheid vom 17. August 2007 aufgehoben. Aus einem internen Vermerk ist zu entnehmen, dass
der Kläger sich auf Vertrauensschutz berufen könne, da der Bezug der US Veteranen-Rente zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges
bei der Beklagten bekannt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 22. November 2007 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten. Einen Antrag auf Weiterbewilligung von
Leistungen stellte er unter dem 17. Dezember 2007.
Im Folgenden beigebracht wurde der Mietvertrag über Wohnräume ab dem 1. November 2004, nach welchem der Kläger eine Nettokaltmiete
von 178,96 Euro, Betriebskosten von 48,07 Euro und Heizungskosten in Höhe von 35,79 Euro, mithin 262,82 Euro, für eine 36,67
m2 große Einzimmerwohnung zu zahlen hat. Weiter angegeben wurde der Bezug der US Veteranen-Pension in Höhe von 999,00 US Dollar
(umgerechnet zum Kurs am 22. Februar 2008 sind dies 677,76 Euro).
Der Beklagte ermittelte intern folgenden Bedarf: 347,00 Euro Regelsatz zzgl. 262,82 Euro Kosten der Unterkunft, insgesamt
609,83 Euro. Von den 677,76 Euro US Veteranen-Pension zog er den Freibetrag von 30,00 Euro als Versicherungspauschale ab und
ermittelte so ein den Bedarf übersteigendes Einkommen von 37,94 Euro.
Mit Bescheid vom 6. März 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen vom 17. Dezember 2007 ab, da der Kläger nicht
bedürftig sei. Dem Berechnungsbogen ist zu entnehmen, dass der Beklagte von einem Regelsatz von 347,00 Euro und anerkannten
Kosten der Unterkunft von 256,29 Euro, mithin einem Bedarf von 603,29 Euro, ausgeht, dem die US Veteranen-Pension in Höhe
von 647,76 Euro gegenübersteht.
Der hiergegen mit Schreiben vom 25. März 2008 gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2008 zurückgewiesen.
Die Entschädigungsrente über 999 US-Dollar sei als Einkommen auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Nach Abzug des Freibetrags
gemäß § 11 Abs. 2 SGB II von 30 Euro übersteige das Einkommen von 647,76 Euro - zum Umrechnungskurs zum Antragsdatum - den Bedarf des Klägers von
603,29 Euro monatlich, so dass keine Grundsicherungsleistungen zu erbringen seien.
Mit weiterem Bescheid vom 24. April 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen
Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 Abs. 3 SGB II. Der Kläger habe Beiträge von 119,23 Euro für den Monat Dezember und von 120,93 Euro ab Januar 2008 nachgewiesen, das den
Bedarf übersteigende Einkommen betrage 44,47 Euro, so dass für Dezember 74,76 Euro und für die Zeit ab 1. Januar bis 31. Mai
2008 monatlich 76,46 Euro zu bewilligen gewesen seien.
Mit der gegen die Versagung von Alg II gerichteten Klage vom 22. Mai 2008 hat der Kläger geltend gemacht, dass es sich bei
der US Veteranen-Pension um Einkommen handele, welches nicht auf den Bezug von SGB II Leistungen anzurechnen sei.
Das Sozialgericht Berlin hat den Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. März 2009 (B 14 AS 15/08 R) hingewiesen, nach dem die Verletztenrente aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung als Wehrpflichtiger der Nationalen Volksarmee
bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen
sei. Der Kläger hat sich demgegenüber auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 1984 bezogen, nach welchem
Zahlungen der US Veteranen-Administration auf Schadensersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht anzurechnen seien.
Weiter hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin vom 18. Juli 2011 durchgeführt und anschließend beim Generalkonsulat
der USA in F im Hinblick auf eine Zahlung durch das US Department of Veterans Affairs (VA) ermittelt.
Mit Urteil vom 15. Juli 2013 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Streitgegenstand
sei vorliegend der Leistungszeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008. Zwar sei der Leistungsantrag des Klägers durch
den Ablehnungsbescheid vom 6. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 ursprünglich zeitlich
unbefristet abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 24. April 2008 sei jedoch der Leistungszeitraum konkretisiert worden, weil
dieser Bescheid dem Kläger einen Zuschuss zu seinen Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gewährt habe.
Dieser Bewilligungsbescheid sei nach §
96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Der Kläger habe allerdings keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 31. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008. Nach § 19 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhielten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, erwerbsfähig und hilfebedürftig
seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum ohne
Berücksichtigung seiner Beitragslast zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nicht hilfebedürftig gewesen. Er habe
nach den Berechnungen des Beklagten einen monatlichen Bedarf in Höhe von 603,29 Euro ohne Berücksichtigung der Beiträge für
die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, die der Beklagte übernommen habe. Anhaltspunkte, dass dieser Bedarf unzutreffend
ermittelt worden sei, würden sich aus der Leistungsakte nicht ergeben. Dem Bedarf stünde ein anrechenbares Einkommen in Höhe
von 647,76 Euro (677,76 Euro amerikanische Veteranen Rente abzgl. 30,00 Euro Versicherungspauschale) gegenüber. Da das Einkommen
den Bedarf des Klägers übersteige, sei er nicht hilfebedürftig.
Nach § 11 Abs. 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 (a.F.) geltenden Fassung seien als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert
mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper
oder Gesundheit erbracht würden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die amerikanische Veteranen-Rente, die der Kläger beziehe, stelle nach Ansicht der Kammer ein anzurechnendes Einkommen dar.
Von § 11 SGB II alte Fassung (a. F.) erfasst seien auch Einnahmen aus ausländischen Leistungen, die zum Kurswert in Euro umzurechnen seien
(BSG, Urteil vom 5. September 2007, B 11 b AS 49/06 R).
Nach Auffassung der Kammer greife vorliegend auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II a. F. ein. Mit dieser Vorschrift sei im Wesentlichen beabsichtigt, die dort bezeichneten Renten, die im besonderen Maße ein
mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausglichen, nicht durch Anrechnung
auf Grundsicherungsleistungen zu entwerten (BSG, aaO.). Die amerikanische Veteranen-Rente könne zwar als ausländische Leistung nicht unmittelbar von der Privilegierung des
§ 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II erfasst werden, sie sei jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung der vorgenannten Regelung gleichgestellt, wenn sie nach Grund
und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente entspreche. Dabei sei auf das für die Allgemeinheit erbrachte Sonderopfer abzustellen
und nicht auf dahinterstehende einzelstaatliche Interessen (BSG, aaO.).
Das BSG habe über die Anrechnung einer britischen Kriegsfürsorgerente dem Grunde nach zu entscheiden gehabt und in diesem Zusammenhang
folgenden entsprechenden Leitsatz gebildet: "Die britische Kriegsopferrente werde von der Privilegierung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II erfasst, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente im Sinne des § 31 BVG vergleichbar ist.".
Gemessen an diesen Maßstäben stelle vorliegend die amerikanische Veteranen-Rente des Klägers nach Ansicht der Kammer kein
anrechnungsfreies Einkommen dar. Denn die Rente des Klägers sei nach der Höhe nicht mit einer anrechnungsfreien Grundrente
nach § 31 BVG vergleichbar. Der Kläger leide unter einem GdB von 50. Nach § 31 Abs. 1 BVG in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (alte Fassung a. F.) erhielten Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 eine monatliche Grundrente in Höhe von 219,00 Euro. Der Kläger beziehe aber eine monatliche Veteranen-Rente in Höhe
von 677,76 Euro, die die Rentenhöhe nach § 31 BVG damit dreimal übersteige.
Gegen das ihm zwischen dem 17. und 25. Juli 2013 zugegangene Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 15. August
2013. Er macht geltend, die amerikanische Veteranen-Rente wolle ein Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen. Der Kläger
sei Soldat in der US-Armee gewesen und habe sich in diesem Zusammenhang erhebliche Verletzungen zugezogen. Die US-Armee stelle
insbesondere während der Zeit des Viermächtestatus des Landes Berlin ein Sonderopfer an die Allgemeinheit dar, welches dazu
führe, dass im vorliegenden Fall die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II anwendbar sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei deshalb die amerikanische Veteranen-Rente einer anrechnungsfreien Grundrente
gleichzustellen. Insbesondere der Viermächtestatus des Landes Berlin und die Besonderheit der Dienstverpflichtung als amerikanischer
Soldat im damaligen Westteil der Stadt gebiete es, die Kriegsfürsorge der amerikanischen Veteranen-Rente anrechnungsfrei zu
stellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2013 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2008 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. April 2008 abzuändern
und ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 17. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertrat - zuletzt mit Schreiben vom 9. Januar 2015 - die Auffassung, die US-Veteranenrente sei ihrer Art und Höhe nach
nicht vergleichbar mit der Grundrente nach dem BVG, so dass auch nicht derjenige Teil anrechnungsfrei bleiben könne, der der Höhe der Grundrente nach dem BVG entspreche.
In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2014 trug der Kläger vor, infolge seines Wehrdienstes für die US-Armee neben Rückenbeschwerden
als Opfer des Anschlags auf die nahezu ausschließlich von US-Soldaten frequentierte Diskothek L auch einen Hörschaden erlitten
zu haben. Dieser sei in die US-Veteranenpension einbezogen worden. Der Rechtsstreit wurde vertagt, um dem Kläger Gelegenheit
zu geben, Unterlagen - insbesondere den Rentenbewilligungsbescheid - vorzulegen, die Rückschlüsse auf den Charakter der ihm
gewährten US-Pension zulassen.
Auf gerichtliche Nachfrage beim "Department of Veterans Affairs" in P/USA teilte dieses mit Schreiben vom 2. September 2014
mit, dass der Kläger eine "Service Connected Disability Compensation" beziehe, also eine Entschädigung für mit dem Armeedienst
zusammenhängende Invalidität, und zwar in Höhe von derzeit 3.114,02 US-Dollar monatlich.
Der Kläger teilte in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 weiter mit, dass er als Opfer des Anschlags auf die Berliner
Diskothek Lin einem Umfang von etwa 3 Millionen US-Dollar - abzüglich eines Anwaltshonorars von ca. 1 Million US-Dollar -
entschädigt worden sei. Diese Entschädigung sei nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum gezahlt worden, so dass er auch
keinen Folgeantrag auf SGB II-Leistungen gestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und
der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und im Umfang des Tenors begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22. April 2008 und des gemäß §
96 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 24. April 2008 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den
Kläger in seinen Rechten, wie der Teil der US-Veteranenrente, der seiner Höhe nach der Grundrente nach dem BVG entspricht, bei der Berechnung des Leistungsanspruchs als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt wurde. Der Kläger hat
einen Anspruch auf (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 17. Dezember 2007 und bis zum 31. Mai 2008.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die von dem Kläger bezogene US amerikanische Rente mit demjenigen Teil, der der
Grundrente nach dem BVG entspricht, nicht als Einkommen auf die SGB II-Leistungen anrechenbar.
Zu Recht hat das Sozialgericht zunächst ausgeführt, dass der Kläger nach §§ 19, 7 SGB II dem Grunde nach anspruchsberechtigt ist. Denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht.
Er hält sich nach seinem unbefristeten Aufenthaltstitel auch gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist erwerbsfähig,
was sich aus seiner Tätigkeit als Wachmann in der Zeit von 1998 bis 2001 ergibt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Kläger im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig, da die von ihm bezogene
US-Rente mit ihrem der Höhe nach der Grundrente nach dem BVG entsprechenden Teil nicht als Einkommen auf seinen Grundsicherungsanspruch anzurechnen ist.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden,
bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 5. September 2007, B 11 b AS 49/06 R) ist mit der vorgenannten Regelung im Wesentlichen beabsichtigt, gerade Renten, die im besonderen Maße ein mit dem Verlust
körperlicher Unversehrtheit einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen, nicht durch Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen
zu entwerten. Ausländische Renten mit einem entsprechenden Zweck können und müssen danach mit der deutschen Grundrente nach
dem BVG gleichgestellt werden. Erforderlich ist danach eine rechtsvergleichende Betrachtung von Funktion und Struktur der beiden
Leistungsarten. Für die Ermittlung des ausländischen Rechts verweist §
293 Zivilprozessordnung, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (§
202 SGG), auf die Vorschriften über die Beweisaufnahme zur Tatsachenermittlung (BSG SozR 3 1750 § 293 Nr. 1 m. w. N.).
Die Ermittlung des ausländischen Rechts durch den Senat stellt sich - soweit wie für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens
erforderlich - wie folgt dar:
Aufgrund des Title 38 des United States Code werden u. a. einerseits "veteran pensions" und andererseits "disability compensations"
gezahlt. "Veteran pensions" werden unabhängig von einem Körperschaden geleistet. Der Zweck der Leistung wird vom "U.S. Department
of Veterans Affairs" auf seiner Website www.benefits.va.gov wie folgt beschrieben:
"VA (d. h. Veterans Affairs, d. Verf.) helps Veterans and their families cope with financial challenges by providing supplemental
income through the Veterans Pension benefit. Veterans Pension is a tax-free monetary benefit payable to low-income wartime
Veterans."
Ziel der Veteranen-Pension ist also eine finanzielle Unterstützung für Veteranen, die lediglich über ein geringes Einkommen
verfügen.
Anders stellt sich dies laut der genannten Website des "U.S. Department of Veterans Affairs" für "disability compensations"
dar:
"Disability compensation is a monthly tax-free benefit paid to Veterans who are at least 10% disabled because of injuries
or diseases that were incurred in or aggravated during active duty, active duty for training, or inactive duty training. A
disability can apply to physical conditions, such as chronic knee condition, as well as a mental health conditions, such das
post-traumatic stress disorder (PTSD)."
Entschädigungen werden also steuerfrei für das Vorliegen von Behinderungen und Erkrankungen physischer wie psychischer Art
geleistet, die mit der Militärausübung in Zusammenhang stehen bzw. sich als deren Folge ergeben, soweit der Grad der Behinderung
mindestens 10 Prozent erreicht. Die US-Rente des Klägers ist damit eine Entschädigungsleistung, die keiner Bedürftigkeitsprüfung
unterliegt und steuerfrei ist. Weiterhin wird sie in verschiedenen Höhen abhängig von der Feststellungsstufe geleistet:
Zur Berechnung der "disability compensations" heißt es auf der Website des "U.S. Department of Veterans Affairs" wie folgt:
"The amount of basic benefit paid ranges, depending on how disabled you are. VA makes a determination about the severity of
your disability based on the evidence you submit as part of your claim, or that VA obtains from your military records. VA
rates disability from 0% to 100% in 10% increments (e.g. 10%, 20%, 30% etc.). (...)
If VA finds that a Veteran has multiple disabilities, VA uses the Combined Ratings Table below to calculate a combined disability
rating. Disability ratings are not additive, meaning that if a Veteran has one disability rated 60% and a second disability
20%, the combined rating is not 80%. This is because subsequent disability ratings are applied to an already disabled Veteran,
so the 20% disability is applied to a Veteran who is already 60% disabled."
Dies bedeutet, dass das "Department of Veterans Affairs" auf der Grundlage der Aufzeichnungen aus dem Armeedienst oder weiterer
aussagekräftiger Unterlagen die Schwere der Behinderung in 10%-Schritten einstuft und bei mehreren Behinderungen eine Gesamtbewertung
vornimmt, die jedoch keine bloße Addition der Prozentsätze darstellt, sondern im Regelfall hinter der Summe der Einzelwerte
zurückbleibt.
Nach der Auskunft des "Department of Veterans Affairs" in Pittsburgh/USA mit Schreiben vom 2. September 2014 bezieht der Kläger
eine "Service Connected Disability Compensation", also eine Entschädigung für mit dem Armeedienst zusammenhängende Invalidität,
und zwar in Höhe von derzeit - ab dem 29. August 2014 - 3.114,02 US-Dollar monatlich. Diese dem Kläger gewährte Rente ist
abhängig von der Höhe eines Körperschadens. Die Entschädigungen für seine mit dem Armeedienst zusammenhängenden Erkrankungen
werden - wie dies das "Department of Veterans Affairs" dem Grunde nach auf seiner Website erläutert hat - gestaffelt nach
der Höhe der zuerkannten Prozentsätze aufgeführt und jeweils mit einem Datum versehen, ab dem sie berücksichtigt werden. Zusammenfassend
stellt sich dies wie folgt dar:
- Depressive Stimmungsstörung - 50% ab 15. Februar 2012,
- chronischer mechanischer Kreuzschmerz, degeneratives Bandscheibenleiden - 20% ab 28. Mai 1997 und 40% ab 15. Januar 1998,
- bilateraler Senkfuß - 10% ab 2. Oktober 1989 und 30% ab 15. Januar 1998,
- Tinnitus - 10% ab 31. März 2008,
- zwei schmerzhafte Narben hinter dem linken Ohr und der linken Ohrmuschel - 10% ab dem 6. Mai 2011.
Daneben wird - in Übereinstimmung mit der auf der Website des "Department of Veterans Affairs" dargestellten Vorgehensweise
- eine Gesamtbewertung der einzelnen Entschädigungssätze ausgewiesen, und zwar 10% ab dem 2. Oktober 1989, 30% ab dem 28.
Mai 1997, 60% ab dem 15. Januar 1998, 70% ab dem 6. Mai 2011 und 80% ab dem 15. Februar 2012.
Schließlich werden in der Auskunft des "Department of Veterans Affairs" weitere Erkrankungen des Klägers aufgeführt, die nicht
mit dem Armeedienst zusammenhängen und ausdrücklich nicht Gegenstand der ihm gewährten Entschädigung sind.
Insgesamt ergibt sich bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung von Funktion und Struktur der dem Kläger gewährten Rente,
dass diese ein mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen soll,
wie dies auch das BSG in seinem Urteil vom 5. September 2007 (Az.: B 11b AS 49/06 R) für den Fall der britischen Kriegsopferrente entschieden hat. Das BSG hat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt, dass die britische Kriegsopferrente zwar als ausländische Leistung nicht
unmittelbar von der Privilegierung des § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II erfasst werde, aus Gründen der Gleichbehandlung aber der vorgenannten Regelung gleichgestellt werden könne und müsse, wenn
sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente vergleichbar sei.
Der Senat hat nach dem Vorgenannten keine Zweifel, dass die dem Kläger gewährte Rente aus den USA ihrer Struktur nach mit
einer Grundrente nach dem BVG vergleichbar ist, so dass die Anwendung des Privilegierungstatbestands gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) in Höhe der Grundrente möglich und aus Gründen der Gleichbehandlung
auch geboten ist.
Die durch das BSG postulierte Vergleichbarkeit der Höhe nach verlangt es indes, über die Freistellung wegen grundrentenähnlichen Charakters
hinausgehende Leistungsanteile als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen. Die Privilegierung gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II i.V.m. § 31 BVG reicht nicht weiter als bei grundrentenähnlichen inländischen Leistungen. Einerseits sollen Renten, die im besonderen Maß
ein mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen, nicht durch
die Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen entwertet werden; andererseits sind aber darüber hinausgehende Rentenanteile
mit Entgeltcharakter als Einkommen zu berücksichtigen und weder als Einnahmen mit sonstiger Zweckbestimmung (jetzt § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II) noch als Entschädigungen für Nichtvermögensschäden (jetzt § 11a Abs. 2 SGB II) zu qualifizieren.
Die Abgrenzung der wegen grundrentenähnlichen Charakters freigestellten Leistungsanteile von denjenigen Leistungsanteilen,
die als Einkommen zu berücksichtigen sind, stellt sich vorliegend wie folgt dar:
Dem Kläger wurde im hier streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Mai 2008 durch das "Department of Veterans Affairs" ein
Grad der Schwerbeschädigung von 60 Prozent zuerkannt. Es bleibt damit der Anteil der US-Rente anrechnungsfrei, der einer Grundrente
nach dem BVG mit einem Grad der Schädigung von 60 entspricht; für die Zeit Januar 2008 bis Mai 2008 ist dies ein Betrag von monatlich
276 Euro. Der überschießende Anteil der Rente von seinerzeit 999 US-Dollar ist damit als Einkommen auf den Grundsicherungsanspruch
des Klägers anzurechnen.
Der Wechselkurs US-Dollar/Euro betrug am Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides - dem 22. April 2008 - (gerundet auf
volle Cent, Eröffnungskurs) 1,59 US-Dollar/Euro, am Tag des Erlasses des Ausgangsbescheides - dem 6. März 2008 - (gerundet
auf volle Cent, Eröffnungskurs) 1,52 US-Dollar/Euro. Der Eröffnungskurs am 22. April 2008 von gerundet 1,59 US-Dollar/Euro
wurde zugleich in dem gesamten streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum (1. Januar 2008 bis 31. Mai 2008) als auf volle
Cent gerundeter Eröffnungskurs nicht übertroffen, das bedeutet, an keinem anderen Tag während dieses Zeitraums lag der Wert
des Euro gegenüber demjenigen des US-Dollar höher. Diesen - dem Kläger hier im Übrigen maximal günstigen - Kurs zum Stichtag
der letzten Verwaltungsentscheidung legt der Senat der Umrechnung der in US-Dollar gezahlten Veteranenrente zugrunde. Nach
Auffassung des Senats verlangt es die Grundsicherungsfunktion der in Rede stehenden Leistungen, hinsichtlich des Umrechnungskurses
auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes bzw. des Widerspruchsbescheides abzustellen und nicht auf den
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Anderenfalls würden dem Kläger Wechselkursrisiken aufgebürdet, die sich im Verlaufe
eines (längeren) Gerichtsverfahrens ergeben und die seine existenzsichernden Leistungen, die einen Zeitraum betreffen, in
den im Regelfall auch die Verwaltungsentscheidung fällt, im Nachhinein schmälern können.
Auf dieser Grundlage kommt der Veteranenpension des Klägers von 999 US-Dollar für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ein
Wert von 628,30 Euro zu. Bei einem anrechnungsfreien Betrag von 276 Euro ergibt sich ein auf den Grundsicherungsanspruch anrechenbares
Einkommen über 352,30 Euro. Unter weiteren Abzugs der Versicherungspauschale von monatlich 30 Euro (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) errechnet sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 322,30 Euro.
Bei einer Höhe des Regelsatzes in der hier maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende) im Zeitraum 1. Juli 2007 bis
30. Juni 2008 von 347 Euro monatlich zuzüglich 262,82 Euro Kosten der Unterkunft und Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung nach § 26 Abs. 3 SGB II von 120,93 Euro ab Januar 2008 ergibt sich ein monatlicher Grundsicherungsbedarf des Klägers über insgesamt 730,75 Euro.
Abzüglich des anrechenbaren Einkommens von 322,30 Euro sowie der mit Bescheid vom 24. April 2008 für die Zeit vom 1. Januar
bis 31. Mai 2008 bewilligten Zuschüsse zu den monatlichen Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach
§ 26 Abs. 3 SGB II über 76,46 Euro ergibt sich somit im Zeitraum Januar bis Mai 2008 ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen
über monatlich 331,99 Euro. Für den Monat Dezember 2007 ergibt sich - bei Antragstellung am 17. Dezember 2007 - ein zeitanteiliger
Leistungsanspruch des Klägers über 154,93 Euro.
Nach alledem hatte die Berufung des Klägers in der entsprechenden Höhe Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
193 SGG und trägt dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor.