Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1953 in der T geborene und seit 1971 in Deutschland lebende Klägerin arbeitete bis 1998 als Montiererin. Seitdem ist sie
arbeitslos. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt sie nicht. Auf ihren Antrag vom Juli 2002 stellte das Versorgungsamt
bei ihr einen Grad der Behinderung von 30 fest.
Im November 2002 beantragte sie bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten
der Internistin Dipl. Med. E vom 19. Dezember 2002 ein, die nach Untersuchung der Klägerin deren Leistungsvermögen dahingehend
einschätzte, dass sie in der letzten Tätigkeit als Montiererin unter drei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch
sechs Stunden und mehr einsatzfähig sei. Dem Gutachten folgend lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 6. Januar 2003
ab.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach Einholung des Gutachtens der Psychiaterin Dr. Sch vom 7. März 2003, die
eine vollschichtige Einsetzbarkeit der Klägerin für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bejahte, mit Widerspruchsbescheid
vom 20. März 2003 zurück.
Mit ihrer Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin ab 1. November 2002 eine Rente wegen voller bzw. teilweiser
Erwerbsunfähigkeit - ggf. bei Berufsunfähigkeit - begehrt.
Das Sozialgericht hat neben Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte und einer Durchschrift des vom Arbeitsamt
veranlassten Gutachtens der Arbeitsmedizinerin Dr. B vom 4. November 2002 das Gutachten der Nervenärztin Dr. S vom 25. Februar
2004 eingeholt. Die Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen auf ihrem Fachgebiet diagnostiziert:
1. depressive Episode, lang anhaltend, reaktiv ausgelöst bei familiärer Konfliktsituation auf dem Boden einer depressiv-histrionischen
Persönlichkeitsstruktur,
2. Zervikalsyndrom ohne Zeichen einer Wurzelkompressionssymptomatik,
3. Lumbalsyndrom ohne Zeichen einer Wurzelkompressionssymptomatik,
4. Spannungskopfschmerz.
Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin unter bestimmten qualitativen Einschränkungen leichte körperliche Tätigkeiten
mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Ferner hat das Sozialgericht durch Einholung des Gutachtens des Orthopäden Dr. L vom 29. Juni 2004 Beweis erhoben, der folgende
Diagnosen auf seinem Fachgebiet gestellt hat:
1. Knick-Senk-Spreizfuß beidseits, 2. Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter ab 90° im Sinne des Schulterengpass-Syndroms,
3. wiederkehrende Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule bei leichter Herabsetzung des Mineralsalzgehaltes
der Knochen und kleinerer Bandscheibenvorwölbungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule.
Hieraus hat der Sachverständige gefolgert, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen
ausreiche.
Zu den von der Klägerin eingereichten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Bericht des Fachpsychologen Dr. St vom 30.
August 2005, hat die Sachverständige Dr. S unter dem 20. Januar 2006 dahingehend Stellung genommen, dass sie an ihrer Auffassung
festhalte.
Mit Urteil vom 30. November 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach §
240 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (
SGB VI), da sie nicht berufsunfähig sei. Nach §
240 Abs.
2 Satz 4
SGB VI sei derjenige nicht berufsunfähig, welcher eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne; hierbei
sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Sei der bisherige Beruf - wie hier die Tätigkeit der Klägerin
als Montiererin - eine ungelernte Tätigkeit, könne der Betreffende sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
verwiesen werden; der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht. Zwar könne die Klägerin aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr ihre bisherige Tätigkeit als Montiererin ausüben. Jedoch ergebe sich aus den überzeugenden Gutachten der
Nervenärztin Dr. S vom 25. Februar 2004 und des Orthopäden Dr. L vom 29. Juni 2004 dass die Klägerin körperlich leichte Arbeiten
mit bestimmten qualitativen Einschränkungen, die einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegenstünden, noch
im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne, was die Berufstätigkeit ausschließe. Dieser Beurteilung stünden
die nach Erstellung der Gutachten eingereichten medizinischen Unterlagen nicht entgegen. In den Attesten der behandelnden
Ärzte würden lediglich bereits bekannte Diagnosen gestellt und teilweise abweichende Einschätzungen des Leistungsvermögens
angegeben, ohne dass neue Aspekte dargelegt würden. Aus dem Entlassungsbericht der C vom 26. März 2005 und dem Arztbrief über
die stationäre Behandlung vom 10. bis 12. Oktober 2005 ergäben sich keine andauernden quantitativen Leistungseinschränkungen.
Etwas anderes folge auch nicht aus dem Bericht des Dr. St vom 30. August 2005 über die intellektuelle Leistungsfähigkeit der
Klägerin. Zum einen sei die Aussagekraft des psychologischen Tests äußerst begrenzt, weil die Ergebnisse von der Mitarbeit
des Patienten abhingen und die Klägerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Zum anderen sei der im unteren
Normwert liegende Intelligenzquotient der Klägerin insoweit berücksichtigt, als ihr nur einfache geistige Tätigkeiten zugemutet
würden. Schließlich rechtfertige auch der vorgelegte Befundbericht des Dipl.-Psychologen H vom 31. Oktober 2006 keine andere
Bewertung ihres Leistungsvermögens. Dieser habe der Klägerin eine chronische Depression, eine generalisierte Angststörung
und multiple psychosomatische Leiden attestiert und hieraus auf eine erhebliche Minderung ihrer Leistungsfähigkeit geschlossen,
aufgrund derer eine Teilnahme am Arbeitsleben nicht mehr zu verantworten sei. Diese Einschätzung überzeuge nicht. Die von
dem Dipl.-Psychologen H aufgeführten Leiden seien bereits seit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Sch
bekannt und berücksichtigt worden.
Aus den Gründen, die eine Berufsunfähigkeit ausschlössen, folge zugleich, dass bei der Klägerin weder eine volle noch eine
teilweise Erwerbsminderung nach §
43 Abs.
1 und Abs.
2 SGB VI vorliege. Da sie gesundheitlich noch sechs Stunden erwerbstätig sein könne, liege eine Erwerbsminderung nicht vor.
Mit der Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat das Gutachten
des Vertragsarztes der Agentur für Arbeit Dr. Ma vom 10. Februar 2007 vorgelegt, wonach sie für länger als sechs Monate auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht belastet werden dürfe.
Der Senat hat Befundberichte des Orthopäden Dr. (TR) K vom 22. Juni 2007 und der Psychiaterin N vom 5. August 2007 sowie das
Gutachten des Nervenarztes Dr. M vom 7. Januar 2008 eingeholt. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:
1. undifferenzierte Somatisierungsstörung, 2. rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode, 3. phobische Ängste,
Agoraphobie (Sozial- und Wegangst). Im Vordergrund stehe die undifferenzierte Somatisierungsstörung, die jedoch nur leicht
ausgeprägt sei. Die Klägerin verleihe ihr durch bewusstes aggravatorisches Verhalten Nachdruck. Das gleiche gelte durch die
Neigung zu depressiven Verstimmungen und den berichteten Ängsten, die zum Teil phobischen Charakter hätte, zum Teil auch mit
leichteren psychovegetativen Begleiterscheinungen einhergingen, aber deutlich im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns
funktionalisiert würden, um die Unterstützung der Familie zu erzwingen. Nach dem Befund im Zeitpunkt der Untersuchung handele
es sich um leichtere Störungen. Ein organischer Prozess liege nicht vor, sondern um eine gestörte Erlebnisverarbeitung im
Sinne eines psychischen Fehlverhaltens. Die Klägerin sei sich dieser Fehlhaltung nur teilweise bewusst, da es sich um einen
teilweise unbewussten Prozess handele. Des aggravatorischen Anteils an dem Geschehen sei die Klägerin sich jedoch bewusst.
Es habe sich keine Simulation, jedoch eine deutliche Neigung zur Aggravation feststellen lassen, die durch Diskrepanzen bei
der körperlichen Untersuchung auch habe objektiviert werden können. Es sei insofern nicht auszuschließen, dass es sich auch
um ein bewusstes Verhalten im Sinne einer Begehrensvorstellung handele. Zwar sei die Klägerin nicht in der Lage, die Fehlhaltung
bei zumutbarer Willensanstrengung allein und ohne fachliche Hilfe vollständig zu überwinden, jedoch sei es ihr zuzumuten,
mehr als bisher den bewussten Anteil der Aggravation aufzugeben und das noch vorhandene Restleistungsvermögen weiterhin in
dem Umfang einzusetzen, der medizinisch möglich sei. Dies schließe eine vollschichtige Leistungsfähigkeit ein und sei sofort
zumutbar.
Die Klägerin wendet sich gegen das Gutachten des Nervenarztes Dr. M. Es komme entscheidend darauf an, ob der Betroffene sich
selbst für voll erwerbsgemindert halte. Bejahendenfalls sei zu prüfen, ob der Betroffene bei dennoch vorhandener objektiver
Leistungsfähigkeit aufgrund seiner psychischen Störung die "begründete" Vorstellung habe, keiner Erwerbsfähigkeit mehr nachgehen
zu können, und anschließend, ob er sich aus dieser Vorstellung weder aus eigener Willenskraft noch mit ärztlicher Hilfe befreien
könne. Schließlich seien die Gesichtspunkte Aggravation und Simulation nach wissenschaftlichen Kriterien zu verifizieren oder
auszuschließen. Diesen Anforderungen entspreche das Gutachten nicht, da es nicht die Feststellung trage, dass sie sich mit
eigener zumutbarer Willensanspannung aus der Fehlhaltung lösen könne. Aus würden die "Aggravationstendenzen" nicht nachvollziehbar
erläutert. Die Feststellung, dass eine Begehrensvorstellung nicht auszuschließen sei, reiche nicht aus. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
6. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 zu verpflichten, ihr ab dem 1. November 2002 Rente
wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung - ggf. bei Berufsunfähigkeit - zu gewähren, hilfsweise, des Weiteren
Beweis zu erheben durch Befragung des Gutachters Dr. M, hilfsweise durch Einholung eines weiteren psychotherapeutischen/psychosomatischen
ärztlichen Gutachtens zu der Frage, ob die Klägerin die nicht durch objektivierbare Befunde gestützte Vorstellungen hat, nicht
mehr erwerbstätig sein zu können, ob die Klägerin sich ggf. von dieser Vorstellung a) aus eigener Kraft b) mit fremder Hilfe
lösen kann. Die Frage bezieht sich weiter darauf, ob die Begründung des Gutachters Dr. Mauf Seite 34 seines Gutachtens, es
seien keine objektiven medizinischen Einschränkungen feststellbar, die bei Ausschöpfung der zumutbaren Willensanstrengungen
eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens erfordern, bedeuten, dass die Klägerin sich von dieser Vorstellung
aus eigener Kraft lösen kann, oder ob dieser Bewertung entgegen steht, dass die Fehlhaltung der Klägerin bei zumutbarer Willensanstrengung
und ohne fachliche Hilfe nicht vollständig zu überwinden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge
der Beklagten.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa Urteil vom 6. September 2001, B 5 RJ 42/00 R, bei Juris, mit weiteren Nachweisen) kann eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens grundsätzlich
auch infolge psychischer Störungen gegeben sein, vorausgesetzt, die Störungen sind durch Willensentschlüsse nicht zu beheben.
Der Sachverständige Dr. M hat überzeugend seine Auffassung begründet, dass es der Klägerin zumutbar ist, unter Aufgabe des
bewussten Anteils der Aggravation ihr noch vorhandenes Restleistungsvermögen in dem Umfang einzusetzen, der ihr unter Berücksichtigungen
ihrer somatischen Beeinträchtigungen medizinisch noch möglich ist. Die Annahme der Aggravation hat er hierbei entgegen der
Ansicht der Klägerin nachvollziehbar erläutert, indem er ausdrücklich auf Diskrepanzen bei der körperlichen Untersuchung hinwiesen
hat, durch welche die Aggravation objektiviert werden konnte. Der - fachfremden - abweichenden Einschätzung des Leistungsvermögens
der Klägerin durch den Vertragsarzt der Agentur für Arbeit Dr. Ma wird nicht gefolgt, da dessen Gutachten vom10. Februar 2007
weder einen psychopathologischen Befund noch eine nachvollziehbare Leistungsbeurteilung enthält.
Dem Hilfsantrag der Klägerin ist nicht nachzukommen. Aufgrund ihrer Ausführungen sieht der Senat sich nicht veranlasst, weiteren
Beweis durch erneute Befragung des Sachverständigen Dr. M bzw. durch Einholung eines neuen psychotherapeutischen/psychosomatischen
ärztlichen Gutachtens zu erheben. Denn das allgemeine Vorbringen der Klägerin macht nicht deutlich, dass das Gutachten mit
einem Mangel behaftet wäre, der weitere Ermittlungen notwendig machte. Nach Untersuchung der Klägerin hat Dr. M ausdrücklich
festgestellt, dass die Klägerin durch ärztliche Behandlung voraussichtlich nicht aus der ihr unbewussten Fehlhaltung gelöst
werden kann, was ihre vollschichtige Leistungsfähigkeit nicht ausschließt, da es ihr zuzumuten ist, den ihr bewussten Anteil
der Aggravation aufzugeben.