Tatbestand:
Die Kläger begehren die Übernahme von Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Die 1978 geborene Klägerin zu 1) und der 1968 geborene Kläger zu 2) sind verheiratet und leben mit 3 Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft.
Seit Juli 2007 stehen sie fortlaufend im Leistungsbezug des Beklagten.
Aufgrund eines am 20. Juni 2005 geschlossenen Arbeitsvertrages mit der Firma AR KG)(B GmbH & Co. B war der Kläger zu 2) bei
seinem Arbeitgeber seit dem 1. Juli 2005 als Reinigungskraft beschäftigt. Aufgrund Änderungskündigung des Arbeitgebers vom
27. April 2007 endete das Arbeitsverhältnis zum 21. Mai 2007. Auf die gegen die Kündigung mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007
erhobene Klage des Klägers zu 2) vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az: 35 Ca 8288/07) schlossen die Beteiligten des dortigen Prozesses am 19. Juni 2007 zu Protokoll des Gerichts einen Vergleich, nach dessen
Inhalt das Arbeitsverhältnis zum 21. Mai 2007 endete und der Arbeitgeber zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes
eine Abfindung in Höhe von 900,- EUR brutto zahlte. Unter dem 20. Juni 2007 erstellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger,
der den Kläger zu 2) auch im arbeitsgerichtlichen Prozess vertreten hatte, diesem eine Kostennote über 1.145,38 EUR.
Bereits zuvor am 12. Juni 2007 hatten die Kläger bei dem Beklagten für sich und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Kinder einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) gestellt. Nachdem der Kläger
zu 2) im Juni 2007 den ihm für Mai 2007 zustehenden Restlohn, die Abfindung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich sowie Krankengeld
für die Zeit vom 22. Mai bis zum 22. Juni 2007 erhalten und ihm die Bundesagentur für Arbeit überdies mit Bescheid vom 9.
Juli 2007 ab dem 23. Juni 2007 für voraussichtlich 360 Kalendertage Arbeitslosengeld (I) bewilligt hatte, lehnte der Beklagte
diesen Antrag für die Zeit vom 12. bis zum 30. Juni 2007 unter Hinweis auf übersteigendes Einkommen mit bestandskräftig gewordenem
Bescheid vom 24. Juli 2007 ab. Für die sich anschließende Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 gewährte er den Klägern
sowie den mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern mit Bescheid gleichen Datums ergänzende Leistungen nach dem SGB
II und half dem hiergegen wegen fehlerhafter Einkommensabrechnung eingelegten Widerspruch der Kläger mit seinem Änderungsbescheid
vom 6. August 2007 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 7. September 2007 ab. Rechtsmittel legten die Kläger hiergegen
nicht mehr ein.
Nach Erlass der Bescheide vom 24. Juli 2007 wandte sich auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger mehrfach an den Beklagten
und bat u. a. darum, den aus seiner Sicht von den Klägern bereits zuvor persönlich gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten
der anwaltlichen Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr zu bescheiden. Der Beklagte wertete das von dem Prozessbevollmächtigten
der Kläger in dieser Angelegenheit zuletzt verfasste Schreiben vom 21. November 2007 als förmlichen Antrag und lehnte diesen
mit hier angefochtenem Bescheid vom 27. November 2007, gerichtet an den Kläger zu 2), ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch
beider Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2008 zurück. Ein Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten
nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 1 SGB II bestehe nicht. Der insoweit bestehende Bedarf
sei von den Regelleistungen erfasst. Soweit die Kläger diesen weder durch ihr Vermögen noch auf andere Weise decken könnten,
fehle es für eine mögliche Darlehensgewährung an einem unabweisbaren Bedarf zur Vermeidung einer Notlage. Vielmehr handele
es sich insoweit allein um Schulden, die durch Vereinbarung einer Ratenzahlung getilgt werden könnten.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Berlin vom 28. Juli 2008, einem Montag, haben die Kläger beantragt, ihnen die Kosten
des arbeitsgerichtlichen Verfahrens "zu erstatten", hilfsweise ihnen zur Begleichung der Kosten ein zinsloses Darlehen zu
gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten
im Widerspruchsbescheid abwiesen. Ergänzend hat es dargelegt, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten nach dem SGB II auch
deshalb nicht bestehe, weil für die Deckung von Prozesskosten eine speziellere Sozialleistung in Form der Prozesskostenhilfe
zur Verfügung stehe. Ein Anspruch der Klägerin zu 1) bestehe überdies nicht, weil ein Bedarf ihrerseits nicht gegeben sei.
Sie habe den Arbeitsgerichtsprozess nicht geführt und sei daher nicht kostenpflichtig. Daran ändere auch der Umstand nichts,
dass vorliegend eine Bedarfsgemeinschaft bestehe, weil deren Mitglieder stets nur Individualansprüche geltend machen könnten.
Gegen den ihnen am 16. März 2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 2. April 2009 Berufung zum Landessozialgericht
eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung tragen sie vertiefend vor: Entgegen der Auffassung des
Beklagten und des Sozialgerichts gehe es nicht um die Übernahme von Schulden. Denn der strittige Bedarf sei bereits zu einer
Zeit geltend gemacht worden, als sie hilfebedürftig gewesen seien. Es bestehe ein einmaliger außergewöhnlicher Bedarf, der
zumindest durch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 3 SGB II zu decken sei. Im Übrigen ergebe sich ein Anspruch auf Übernahme
der im Arbeitsgerichtsprozess entstandenen außergerichtlichen Kosten mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Mai 2009 zum Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Az: 1 BvR 1517/08). Denn ein bemittelter Rechtsschutzsuchende hätte sich in gleicher Situation ebenfalls anwaltlicher Hilfe bedient. Der Gerichtsbescheid
sei überdies auch deshalb aufzuheben, weil das Sozialgericht damit nicht über den gestellten Hilfsantrag entschieden habe.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die für das Verfahren vor
dem Arbeitsgericht Berlin (Az: 35 Ca 8288/07) entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.145,38 EUR als Zuschuss, hilfsweise als zinsloses Darlehen, zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch
vertreten gewesen sind. Denn die Kläger wurden ordnungsgemäß über ihren Prozessbevollmächtigten geladen und auf diese Möglichkeit
hingewiesen.
Die Berufung der Kläger ist gemäß §
105 Abs.
2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i. V. m. §§
143,
151 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend. Entgegen der Auffassung der Kläger
liegt eine der Berufung zugängliche Entscheidung des Sozialgerichts auch vor, soweit die Kläger hilfsweise die Verurteilung
des Beklagten zur Gewährung eines zinslosen Darlehens begehren. Denn wie die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid in der
angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zeigt, hat das Sozialgericht auch über dieses Begehren entschieden, auch wenn
es in seinem Tatbestand den Hilfsantrag nicht ausdrücklich erwähnt hat.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid vom 27. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23. Juni 2008, mit dem der Antrag beider Kläger, wie die Einbeziehung der Klägerin zu 1) in den Widerspruchsbescheid zeigt,
abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf,
dass der Beklagte die im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten als Zuschuss, hilfsweise als zinsloses
Darlehen, übernimmt.
Ein Anspruch der Klägerin zu 1) scheidet bereits deshalb aus, weil sie nicht aktivlegitimiert ist. Zu Recht hat das Sozialgericht
ausgeführt, dass die Klägerin zu 1) keinen Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt hat und folglich auch nicht gegenüber dem
beauftragten Prozessbevollmächtigten kostenpflichtig ist, so dass ihr vorliegend auch keine materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung
zukommen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern im Sinne des § 7 SGB
II besteht. Denn Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können stets nur Individualansprüche geltend machen (vgl. z. B. Bundessozialgericht
- BSG -, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 8/06 R - und vom 27. Februar 2008 - B 14/7 b AS 32/06 R -).
Darüber hinaus steht auch dem Kläger zu 2) kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die Rechtsanwaltskosten für das von
ihm geführte arbeitsgerichtliche Verfahren als Zuschuss, hilfsweise als (zinsloses) Darlehen übernimmt.
Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2) handelt es sich bei den entstandenen Rechtsanwaltskosten, deren Übernahme durch
den Beklagten begehrt wird, um Schulden. Denn diese sind mit der Erstellung der Kostennote vom 20. Juni 2007 entstanden, mithin
zu einer Zeit als der Kläger zu 2) und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen noch nicht hilfebedürftig im
Sinne des § 9 SGB II waren. Denn wie sich aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 24. Juli 2007 ergibt, ist eine Hilfebedürftigkeit,
die zur Gewährung von ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geführt hat, erst zum 1. Juli 2007 eingetreten.
Die Übernahme von Schulden kommt nach dem SGB II allerdings nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Soweit
nach § 22 Abs. 5 SGB II Schulden übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.
Insbesondere ist hier eine dem drohenden Verlust einer Unterkunft vergleichbare Notlage nicht gegeben. Denn wie sich schon
aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, werden von dieser Vorschrift nur solche Konstellationen erfasst, die mit der Gefährdung der
Unterkunft vergleichbar sind. Dazu zählen etwa Schulden für Neben- oder Heizkosten, insbesondere in Form von Energierückständen
(vgl. hierzu etwa: Lang/Link, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, 2008, § 22 Rn. 105 f.). Anwaltskosten gehören auch dann nicht
dazu, wenn sie im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren angefallen sind, durch das der Eintritt von Hilfebedürftigkeit
nach dem SGB II gerade vermieden werden sollte.
Sonstige Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Klägers zu 2) nicht ersichtlich.
Soweit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Agentur für Arbeit im Einzelfall für einen von den Regelleistungen nach § 20 SGB
II umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der weder durch Vermögen noch
auf andere Weise gedeckt ist, Sach- oder Geldleistungen (als Darlehen) erbringen kann, fehlt es bereits, wie das Sozialgericht
zutreffend ausgeführt hat, an einem unabweisbaren Bedarf. Denn es ist dem Kläger zu 2) zuzumuten, den zur Schuldentilgung
erforderlichen Betrag anzusparen und die Schulden nach Vereinbarung von Ratenzahlungen sukzessive zu begleichen.
Soweit nach § 21 SGB II Anspruch auf Mehrbedarfe und nach § 23 Abs. 3 SGB II Anspruch auf die Gewährung einmaliger Leistungen
besteht, liegen die dort genannten Bedarfssituationen ersichtlich nicht vor. Aufgrund ihrer abschließenden Aufzählung (vgl.
hierzu: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - zu § 21 SGB II, sowie i. Ü. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009 - L 7 AS 72/08 -) scheidet auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften aus.
Vorliegend ist auch keine atypische Bedarfslage gegeben, die ausnahmsweise nach § 73 des Sozialgesetzbuches XII. Buch die
Übernahme der in Rede stehenden Anwaltskosten rechtfertigen könnte. Denn von hier nicht gegebenen Besonderheiten abgesehen,
ist es nicht Aufgabe der Grundsicherung, Schulden zu übernehmen. Der Kläger zu 2) ist auch insoweit darauf zu verweisen, den
erforderlichen Betrag aus den Regelleistungen anzusparen und zur Schuldentilgung einzusetzen.
Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses bzw. eines zinslosen Darlehens besteht auch nicht unmittelbar aus Artikel
1 Absatz
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit Artikel
20 Abs.
1 GG entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Soweit danach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen
Bedarfs, der bisher nicht von den Leistungen nach den §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums jedoch zwingend geboten ist, bis zur Neuregelung der Regelleistungen durch den Gesetzgeber unmittelbar aus
dem
Grundgesetz hergeleitet werden kann, scheidet ein solcher Anspruch hier bereits deshalb aus, weil - wie dargelegt - kein unabweisbarer
Bedarf in Rede steht. Eine Anspruchsgrundlage auf Übernahme von Schulden lässt sich aus dem
Grundgesetz nicht herleiten. Dementsprechend sieht auch der vom Bundesarbeitsministerium erstellte Katalog zur Umsetzung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (Härtefallregelung) bis zur gesetzlichen Neuregelung einen Anspruch auf die begehrte Leistung
nicht vor.
Dass es im vorliegenden Fall an einer geeigneten Anspruchsgrundlage fehlt, erweist sich im Übrigen auch nicht als unbillig.
Denn wie das Sozialgericht mit Recht ausgeführt hat, hätte der Kläger zu 2) - bei bestehender Bedürftigkeit - für die Durchführung
des Arbeitsgerichtsprozesses Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, die im vorstehenden Zusammenhang die speziellere
Leistung darstellt (vgl. § 11 a des Arbeitsgerichtsgesetzes i. V. m. §§
114 ff. der
Zivilprozessordnung). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009, der anhand des Rechtsberatungsgesetzes verdeutlicht, dass Unbemittelte gegenüber
Bemittelten nicht schlechter gestellt werden dürfen. Angesichts dessen hätte - bei bestehender Bedürftigkeit - aber gerade
nichts näher gelegen, als im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Deckung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) Prozesskostenhilfe
zu beantragen. Dieses - mögliche - Versäumnis kann durch die Führung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erfolgreich aufgefangen
werden, für den die Kläger trotz Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ebenfalls keine Prozesskostenhilfe beantragt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG nicht vorliegen.