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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2016 - 25 AS 2137/16
Arbeitslosengeld II Einstweiliger Rechtsschutz Kosten der Unterkunft Unter 25-Jährige Regelungsgegenstand einer Zusicherung
1. Regelungsgegenstand der Zusicherung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist nicht, in welchem Umfang für die neue Wohnung Kosten übernommen werden.
2. Inhalt der Zusicherung ist vielmehr, dass überhaupt Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden.
3. Dieser Umstand gebietet es im Regelfall, entsprechend § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II vom Zusicherungserfordernis in den Fällen abzusehen, in denen eine Zusicherung vor dem Auszug aus der elterlichen Wohnung nicht mehr eingeholt werden konnte.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Berlin 27.07.2016 S 61 AS 9990/16 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 insoweit aufgehoben, als das Sozialgericht mit ihm den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum vom 12. September bis zum 30. November 2016 abgelehnt hat.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 12. September 2016 bis zum 30. November 2016, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich weiteren 385,- Euro (80,- Euro Regelbedarf; 305,- Euro Kosten für Unterkunft und Heizung; für September 2016 anteilig) zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: