LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2008 - 23 B 26/08
Rechtsschutzbedürfnis bei Beschwerde gegen einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren, Zuständigkeitsklärungsverfahren
gem § 14 SGB IX
1. Ist die beschwerdeführende Behörde für den Leistungsempfänger einer Anordnung erkennbar nur zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung
nachgekommen, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerde gegen eine stattgebende einstweilige Anordnung des Sozialgerichts
nicht.
2. Hat der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit gegenüber dem Leistungsempfänger zunächst wenn auch zu
Unrecht bejaht, so ist ihm eine Weiterleitung des Antrages selbst innerhalb der Frist des §
14 Abs.
1 S. 1
SGB IX verwehrt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 11.01.2008 S 51 SO 3548/07 ER