Rentenversicherung - Zusatzversorgung; volkseigener BMK Kohle und Energie; Kombinationsbetrieb Forschung und Projektierung
Berlin
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur DDR-Altersversorgung
der technischen Intelligenz (AVtI) sowie entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen.
Der im Dezember 1937 geborene Kläger erwarb nach seinem Studium im Juli 1964 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur
zu führen. Er war sodann als Ingenieur berufstätig. Seit 1. März 1971 war er Mitglied der FZR. Vom 4. Januar 1965 bis August
1997 war er im selben Unternehmen tätig. Im Juni 1990 war er im Volkseigenen BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung
und Projektierung Berlin(im Folgenden: VEKB) beschäftigt. Dieser Betrieb wurde in die mit Gesellschaftsvertrag vom 31. Mai
1990 errichtete I - GmbH umgewandelt, welche am 25. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Registereintragung
hielt folgenden Unternehmensgegenstand fest: "Erstellung und Handel mit Planungs- und ingenieurtechnischen Leistungen sowie
die Erbringung von Beratungsleistungen für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie Verkehrsanlagen". In der notariellen Umwandlungserklärung
vom 31. Mai 1990 wurde zum Stichtag 30. April 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB auf die I GmbH
unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1. Mai 1990 übertragen, so dass das Stammkapital der GmbH 4.000.000 Mark betrug. Am 12.
Juli 1990 wurde der V aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft von Amts wegen gelöscht.
Seit dem 1. Mai 2000 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (Rentenbescheid vom
11.07.2000). Für die Zeiträume vom 4. Januar 1965 durchgehend bis 9. November 1976 berücksichtigte der Rentenversicherungsträger
Arbeitsentgelte jeweils in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, dies war für Zeiträume vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1986
und für das Kalenderjahr 1992 ebenfalls der Fall.
Der Kläger beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI und die Berücksichtigung der während seiner Tätigkeit als
Ingenieur erzielten Entgelte.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember
2002 ab, weil der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt habe, weil der VEKB zu diesem Zeitpunkt bereits in eine Kapitalgesellschaft
überführt gewesen sei. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos
(Urteil des SG Berlin vom 01.03.2007, S 30 RA 58/03, Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.04.2009, L 16 R 410/07, Beschluss des BSG vom 30.09.2009, B 13 RS 39/09 B). Der 16. Senat des LSG Berlin-Brandenburg stellte mit Urteil vom 22.04.2009, L 16 R 410/07, fest, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere in Würdigung des Gesellschaftsvertrages der I GmbH, des Aufsatzes
des Oberingenieurs H (H) und der in das Verfahren eingeführten Zeugenaussagen der Zeugen D (D), L (L) und S (S) ergebe sich,
dass die I GmbH ein Projektierungsbetrieb und kein Konstruktionsbüro gewesen sei.
Im Februar 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung der Entscheidung aufgrund der "bekannten Änderung der Entscheidungspraxis
des Bundessozialgerichts zu der Anerkennung der Mitgliedschaft in dem zusätzlichen Versorgungssystem für Angehörige der technischen
Intelligenz". Er verlangte die Zuerkennung der Mitgliedschaft im Versorgungssystem für Beitragszeiten vom 1. Januar 1975 bis
zum 30. Juni 1990. Die Beklagte lehnte die Änderung ihres Bescheides vom 21. Mai 2002 mit Bescheid vom 23. Februar 2011 ab,
weil sich aus der neueren Rechtsprechung des BSG für den Kläger nichts Günstigeres ergebe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 2. März 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 14. November 2011 zurück.
Mit der am 21. November 2011 erhobenen Klage führt der Kläger sein Begehren fort. Er verweist darauf, dass sich die Spruchpraxis
des BSG geändert habe. Dass der Betrieb am 30. Juni 1990 bereits privatisiert gewesen sei, sei unerheblich, da es auch nach der Rechtsprechung
des vierten Senats des BSG darauf angekommen sei, ob der Betriebszweck einem der in der Versorgungsordnung bezeichneten entspreche. Darüber hinaus würden
die Entscheidungen des BSG, soweit sie den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht stützten, auf einer Auslegung und Rechtsanwendung beruhen, wie sie
der Sach- und Rechtslage in der DDR nicht entsprochen hätten. Es liege ein Eingriff in die Grundrechte aus Art
3 Abs
1 und Art
14 Abs
1 GG vor.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2012 abgewiesen. Das Begehren des Klägers sei dahingehend
auszulegen gewesen, dass der Kläger neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides
zudem begehre, den Bescheid vom 21. Mai 2002 zu ändern und die geforderten Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
sowie die entsprechenden Entgelte festzustellen. Der Bescheid vom 21. Mai 2002 sei nicht im Sinne von § 44 SGB X rechtswidrig gewesen, denn die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des AAÜG nach dessen § 1 Abs 1 Satz 1 hätten beim Kläger nicht vorgelegen. Eine Versorgungszusage sei ihm durch den Versorgungsträger der DDR nicht zuerkannt
worden. Darüber hinaus bestünden auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Anwartschaft nach den Vorgaben der
Rechtsprechung des BSG. Denn der Kläger sei am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch
in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Dies habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil
vom 22. April 2009, L 16 R 410/07, ausführlich dargelegt. Neue Gesichtspunkte habe der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er pauschal auf eine geänderte Entscheidungspraxis
des BSG hinweise, könne die Kammer eine solche für die hier maßgeblichen Rechtsfragen nicht erkennen. Vielmehr habe das BSG in seiner Entscheidung vom 28. September 2011, B 5 R 8/10 R, ausdrücklich klargestellt, dass Kombinatsbetriebe Projektierung keine gleichgestellten Betriebe seien. Das Landessozialgericht
habe in der genannten Entscheidung überzeugend dargestellt, dass die Projektierung Hauptzweck des Betriebes des Klägers gewesen
sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er verweist zur Begründung auf das vorinstanzliche Vorbringen und auf
neue Erkenntnisse über Ungerechtigkeiten im Einigungsprozess und bei der Alterssicherung Ost. Er macht sich dabei den grundsätzlichen
Inhalt der abschließenden Bemerkungen des Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen
(im Folgenden: UN-Ausschuss WSKR) vom 20. Mai 2011 (besonders Ziffern 22 und 7) zu eigen. Der UN-Ausschuss WSKR habe darin
die Rechtslage beanstandet und die Bundesrepublik nachdrücklich aufgefordert, "umgehende und geeignete Maßnahmen zu treffen,
um jede weitere Diskriminierung in der Höhe der Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern
zu verhindern und Fälle, in denen eine solche Diskriminierung besteht, zu lösen" (Nr 22). Nach mehreren Entscheidungen des
BSG würden Zugehörigkeitszeiten im Sinne des AAÜG bereits dann vorliegen, wenn zu irgend einem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, wegen der ihrer Art nach eine
zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen gewesen sei, das in den Anlagen I und II zum AAÜG aufgelistet sei. Die durch die Arbeit des Klägers erworbenen Anwartschaften auf ein angemessenes Alterseinkommen dürften
nicht durch eine sinnwidrige Auslegung in der Art einer entschädigungslosen Enteignung verloren gehen. Das leite sich schon
aus den Grundsätzen ab, die mit dem
Betriebsrentengesetz für vergleichbare westdeutsche Berechtigte eingeführt worden seien.
Projektierungsbetriebe wie der des Klägers seien Produktionsbetriebe im Sinne des Versorgungsrechts gewesen, denn der Projektierungsprozess
sei Teil des Produktionsprozesses gewesen. Dies folge auch daraus, dass Architekten, Konstrukteure und Statiker ausdrücklich
als Berufsgruppenadressaten in der 2. DB ZVtI genannt worden seien.
Für die Beurteilung, was ein volkseigener Betrieb im Sinne des Versorgungsrechts gewesen sein soll, komme es auf die eigentumsrechtliche
und nicht auf die gesellschaftsrechtliche Zuordnung an. Auch mit der Überführung des VEKB in eine GmbH habe sich am Volkseigentum
des Betriebes nichts geändert. Eine Privatisierung könne vor dem 30. Juni 1990 schon deswegen nicht vorgelegen haben, weil
es dazu eines Erwerbers bedurft hätte. Eine Übertragung von der Treuhandgesellschaft auf einen privaten Erwerber sei vor Juli
1990 rechtlich ausgeschlossen gewesen. Die vor dem 1. Juli 1990 erfolgten Umwandlungen der VEB in volkseigene GmbHs stellten
reine Formwechsel dar. Ein Erlöschen des VEB sei vor diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, weil Betriebsmittel und Arbeitsrechtsverhältnisse
nicht übergegangen seien und die GmbH eine leere Hülle gewesen sei. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH habe vor dem 1.
Juli 1990 nicht stattgefunden. Der Löschungsvermerk zum VEB im Juli 1990 habe nicht nur deklaratorischen, sondern konstitutiven
Charakter gehabt.
Völlig unbeachtet sei bisher geblieben, dass die Betriebe nicht nur durch zwingende Anweisungen ihrer übergeordneten Organe,
sondern auch rein wirtschaftlich genötigt worden seien, noch vor dem 1. Juli 1990 die Umwandlung zu vollziehen. Insbesondere
hätten die Banken gedroht, die Kredite zu sperren. Daher sei es Ende Juni 1990 zu einem Eintragungsstau in den Registergerichten
gekommen mit der Folge, dass nicht alle Umwandlungen vor dem 1. Juli 1990 eingetragen worden seien. Es stelle eine unzulässige
Ungleichbehandlung dar, nur denjenigen Angestellten die Zusatzrente zuzubilligen, für deren Betriebe die Umwandlung erst nach
dem Stichtag eingetragen wurde oder durch die Betriebsdirektoren weisungswidrig verzögert worden sei. Die Festlegung des Stichtages
30. Juni 1990 sei auch deshalb nicht nachzuvollziehen, weil bei Einhaltung der Weisungsvorgaben am 30. Juni 1990 kein VEB
mehr hätte existieren dürfen, so dass Versorgungsanwartschaften zum Stichtag nicht mehr begründbar gewesen wären, zumal der
Stichtag ein Samstag gewesen sei und daher entsprechende Eintragungen hätten bis zum Vortag vorgenommen sein müssen. Mit der
Umwandlung der Betriebe in Kapitalgesellschaften sei eine Liquidierung der Versorgungsanwartschaften der Werktätigen nicht
beabsichtigt oder verbunden gewesen. Bei der Auslegung des DDR-Zusatzversorgungsrechts seien die Ziele desselben zu berücksichtigen.
Dadurch könnten zweckverfehlende gesetzgeberische Schnellschüsse kompensiert werden.
Nach dem am 30. Juni 1990 geltenden Arbeitsrecht der DDR sei ein Übergang des Beschäftigungsverhältnisses vor Juli 1990 auf
einen neuen Betriebsinhaber nicht erfolgt. Eine Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses hätte nach §§ 51, 53 Arbeitsgesetzbuch
der DDR (AGB) einen Überleitungsvertrag erfordert. In der DDR sei die Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen nach sozialistischen
Prinzipien organisiert und geleitet worden. So habe gemäß § 51 Abs 2 AGB die Verpflichtung des Betriebes bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bestanden, ein Angebot eines Änderungsvertrages oder eines Überleitungsvertrages zu unterbreiten. Dem
Werktätigen habe dadurch ausreichend Gelegenheit gegeben werden sollen, das Recht auf Arbeit wahrzunehmen. Diese Überleitungsverträge
seien sogenannte Dreiecksverträge zwischen Werktätigem, altem und neuem Betrieb gewesen. Ein solcher Überleitungsvertrag liege
nicht vor. Auch die Angaben im Sozialversicherungsausweis würden diesen Sachverhalt bestätigen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21. Mai 2002in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2002
zurückzunehmen und die Zeit der beruflichen Tätigkeit des Klägers vom 4. Januar 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit
zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Anlage 1 Nr 1 AAÜG) sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Verdienste entsprechend der Verdienstbescheinigung vom 24. Oktober
2000 festzustellen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Gesellschaftsvertrag der I GmbH, der Aufsatz des Oberingenieurs H und Kopien der Protokolle der Zeugenaussagen der Zeugen
D, L und S sind Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten. Wegen des Inhalts dieser Beweismittel wird auf die Verwaltungsakte
gemäß §
136 Abs
2 SGG Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten, der Niederschrift sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und des Rentenversicherungsträgers,
die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, gemäß §
136 Abs
2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist hinsichtlich der Zeiten vor dem 1. Januar 1975 unzulässig, weil insofern ein Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden
hat und eine Entscheidung der Beklagten, die zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnte, nicht vorliegt. Zudem steht
einer gerichtlichen Entscheidung über diese Zeiträume die Rechtskraft der Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 1. März
2007, S 30 RA 58/03, aufgrund der Zurückweisung der Rechtsbehelfe dagegen durch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.04.2009, L 16 KR 410/07, und durch Beschluss des BSG vom 30.09.2009, B 13 RS 39/09 B, entgegen, weil insofern auch kein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X eingeleitet worden war, denn der anwaltlich gestellte Antrag begrenzte die Überprüfung auf die Zeiträume ab 1. Januar 1975.
Im Übrigen war die Klage in der Sache abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2011 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die
Beklagte im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X den Bescheid vom 21. Mai 2002in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2002 zurücknimmt und die Zeit vom
1. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 als solche der Zusatzversorgung und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Der Kläger hatte keine berücksichtigungsfähige Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte
insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI. Die betriebliche Voraussetzung
für einen solchen Anspruch, in einem VEB beschäftigt gewesen zu sein, lag bei ihm nicht vor.
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs 3 Satz 2 AAÜG auch im Recht der Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften anzuwenden ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Nach § 44 Abs 2 SGB X, der hier allein in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 5 RS 6/09 R, RdNr 14), ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen
werden (Satz 2).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 21. Mai 2002in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 5. Dezember 2002, der keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (nicht begünstigender Verwaltungsakt
iS von § 45 Abs 1 SGB X) und noch nicht erledigt ist, ist rechtmäßig.
Nach § 8 Abs 1 Sätze 1 und 2 und Abs 2 AAÜG hat der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen
zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur
Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung
von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG).
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R). Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei
einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG). Dies setzt allerdings voraus, dass eine entsprechende Anwartschaft nach dem DDR-Versorgungsrecht zunächst einmal wirksam
entstanden war. Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1, Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme
(§ 1 Abs 2 und 3 AAÜG). Zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 AAÜG zählt die AVtI (Anlage 1 Ziffer 1 AAÜG).
Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVtI sind im Falle des Klägers nicht vorhanden. Solche Zeiten
der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestand (§ 1 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und 3 AAÜG). Der bundesrechtliche Begriff der Zugehörigkeit in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem der AVtI
hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter
Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen. Lag ein solcher individueller Einzelakt
am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). Der Betroffene muss bis zum 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen
gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten
müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären.
Für denjenigen, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, bestand nach deren
Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R). Durch § 22 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR vom 28. Juni 1990(GBl DDR I 495) - RanglG - wurden die bestehenden Zusatzversorgungssysteme
mit Wirkung zum 30. Juni 1990 geschlossen und Neueinbeziehungen verboten.
Wegen dieser gesetzlichen Vorgaben des DDR-Gesetzgebers konnte es beim Beitritt der DDR zur BRD Versorgungspositionen, die
Vertrauensschutz in Anspruch nehmen konnten, nur geben, wenn sie bis zum 30. Juni 1990 rechtswirksam entstanden waren. Nur
insofern kam eine Überführung in das bundesdeutsche Rechtssystem aus Vertrauensschutzgründen in Betracht, wobei allein die
Vertrauensschutzaspekte die mit der Überführung verbundene Aufrechterhaltung der durch die Versorgungssysteme insbesondere
gegenüber den nicht von ihnen erfassten Werktätigen der ehemaligen DDR begründeten Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
Nicht ausreichend ist daher, wie dagegen vom Kläger vorgetragen, dass irgendwann einmal Anwartschaften bestanden haben. Eine
andere Setzung des Stichtags kommt gerade aus Gleichbehandlungserwägungen nicht in Betracht.
Nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, konnte eine Anwartschaft auf Versorgung
im System der AVtI nur entstehen, wenn der Betroffene durch einen Akt des in der DDR zuständigen Versorgungsträgers ausdrücklich
in das Versorgungssystem einbezogen wurde. Die Urkunde der Versorgungszusage hatte konstitutiven und nicht nur deklaratorischen
Charakter (vgl. BSG, Urt. vom 27.07.2004, B 4 RA 6/04 R, JURIS-RdNr 30), so dass es gerade auf die rechtswirksame Begründung einer Anwartschaft bis zum 30. Juni 1990 ankommt,
um auch bei Wegfall der Versorgungsvoraussetzungen von der bundesrechtlichen Fiktion der Aufrechterhaltung erfasst zu werden.
Zwar ist dem Wortlaut der Vorschriften zur AVtI nicht ausdrücklich die konstitutive Funktion der Versorgungszusage zu entnehmen.
Dies erschließt sich indes aus dem Regelungsgefüge. Nach den Vorgaben der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom
24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO - wurde das Verfahren über die Einbeziehung in das Versorgungssystem
einheitlich sowohl für die obligatorisch einzubeziehenden (§ 1 Abs 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO) als auch für die fakultativ,
auf Grund einer Ermessensentscheidung einbeziehbaren Werktätigen (§ 1 Abs 1 Satz 2 2. DB zur AVtI-VO) geregelt. Danach musste
allen in die AVtI Einbezogenen ein "Dokument über die zusätzliche Altersversorgung" (Versorgungsurkunde) ausgehändigt werden
(§ 3 Abs 5 der 2. DB zur AVtI-VO). Kann für die fakultativ einbezogenen Werktätigen, die also die Voraussetzungen für eine
obligatorische Einbeziehung nach § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB zur AVtI nicht erfüllten und nur aufgrund eines ermessensausübenden
Staatsaktes eine Anwartschaft oder einen Versorgungsanspruch erlangen konnten, die Einbeziehung nur durch eine konstitutive
Versorgungszusage erfolgen und ist nur ein einheitliches Verfahren und nur ein einheitlicher Rechtsbegriff einer solchen Versorgungsurkunde
- "Dokument über die zusätzliche Altersversorgung" - durch das DDR-Versorgungsrecht der AVtI geregelt gewesen, kann auch bei
den obligatorisch einzubeziehenden Ingenieuren und Technikern der Charakter der Versorgungsurkunde kein anderer gewesen sein.
Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der auf diesem normativen Zusammenhang beruhenden ständigen Rechtsprechung des BSG zum Stichtag des 30. Juni 1990 (BSG, Urt. vom 27.07.2004, B 4 RA 6/04 R, RdNr 30 ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Regelung des § 3 der 2. DB zur AVtI). Insofern ist auch der rechtsvereinheitlichende
Charakter einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei verschiedenen vertretbaren Rechtsauffassungen im Interesse
der Rechtsklarheit und -sicherheit zu beachten.
Ansprüche und Anwartschaften können daher nach der vom BVerfG als willkürfrei gebilligten (Beschluss vom 26.10.2005, 1 BvR 1921/04 u.a.) Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG, welcher sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis ebenfalls angeschlossen hat, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am
1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG, Urteile vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R; vom 10.04.2002, B 4 RA 34/01 R; vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R; vom 19.07.2011, B 5 RS 7/10 R). Dieser "fiktive Anspruch" auf Begründung einer Anwartschaft besteht nach Bundesrecht nur, wenn nach den leistungsrechtlichen
Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen
für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen,
die insofern bis zum 31. Dezember 1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind, erfüllt war.
Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne
Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden.
Angesichts der Schließung der Versorgungssysteme zum 30. Juni 1990 durch die DDR und der durch die Zusatz- und Sonderversorgungen
begründeten Ungleichbehandlungen scheidet eine erweiternde Auslegung oder gar analoge Anwendung aus. Ausschließlich Vertrauensschutz-,
keinesfalls Gleichbehandlungsaspekte können daher das Begehren auf Rechtsgewährleistung durch das AAÜG begründen.
Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30. Juni 1990
geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden
ist (BSG, Urteile vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R u.a. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 3/02 R) Eines Rückgriffs auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG (so BSG, Urteile vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R) bedarf es daher nicht (BSG, Urteile vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R u.a.; BSG, Urteil vom 19.07.2011, B 5 RS 7/10 R).
Dabei bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten
("erweiternden"/"ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung
gerade am 30. Juni 1990 erfüllt sein mussten, wenn keine Anwartschaft sonst bestand. Namentlich sind daher Personen, die ohne
rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Maßgaben
für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Angehörige
einer Zusatzversorgung anzusehen. Die Versorgungssysteme sahen einen Verlust der Anwartschaften und Ansprüche vor, wenn eine
der Anspruchsvoraussetzungen entfiel (für die AVtI etwa durch § 2 Abs 1 und 3 2.DB). Waren am Stichtag nicht alle Voraussetzungen
für eine bloße Anwartschaft erfüllt, gab es nach DDR-Recht bei Schließung der Versorgungssysteme auch kein schutzwürdiges
Vertrauen auf Begründung einer Versorgungsanwartschaft, das der Gesetzgeber des Einigungsvertrages hätte berücksichtigen können. Die Fortbestandsfiktion des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG kann daher für fiktive Ansprüche auf Begründung einer Versorgungsanwartschaft, also bloße Ansprüche auf Erteilung einer Versorgungszusage,
nicht gelten. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen
und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu
kompensieren (BSG, Urteile vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R u.a. unter Hinweis auf BSG Urteil vom 08.06.2004, B 4 RA 56/03 R; vgl. zum Stichtag des 30. Juni 1990 auch BSG, Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 12/04 R)Mit den Urteilen vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R, B 5 RS 2/09 R u.a., ist damit entgegen der Ansicht des Klägers keine Änderung der Rechtsprechung bezogen auf die zum Stichtag des 30.
Juni 1990 erforderlichen Voraussetzungen erfolgt. Folgerichtig hat auch das Sozialgericht keine veränderte Rechtslage sehen
können.
Wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend ausgeführt haben, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen
für eine Einbeziehung in die AVtI nicht vor.
§ 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, an das Recht der DDR an, so dass es insoweit
auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems
nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950,
8440) - AVtI-VO - und die 2.DB zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I 1951, 487).
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt insbesondere für solche Regelungen, die
eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc., also eine
fakultative Einbeziehung, vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen
gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002, B 4 RA 18/01 R).
Danach war die AVtI eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, und 2.
eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und dies 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002, B 4 RA 18/01 R).
Diese kumulativ zu erfüllenden Vorlaussetzungen waren beim Kläger nicht gegeben. Zwar erfüllte er die Voraussetzungen eines
Ingenieurabschlusses und der tatsächlichen Verrichtung einer ingenieurtechnischen Arbeit.
Wie das Sozialgericht und die Gerichte des vorangegangenen Verfahrens zutreffend ausgeführt haben, lagen beim Kläger jedoch
am 30. Juni 1990 nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die I GmbH, bei der der
Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt wurde, war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens)
noch eine gleichgestellte Einrichtung.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs 2 2. DB zur
AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute;
Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie
und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post-
und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen
volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie
und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion
(Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei. Zudem verdeutlichen die Gleichstellungen durch § 1 Abs 2 2. DB zur AVtI-VO, dass
es beim Begriff des "volkseigenen" Produktionsbetriebs nicht um die Eigentumsverhältnisse im Sinne des Volkseigentums, sondern
um den gesellschaftsrechtlichen Charakter als VEB ging. Sonst hätten die VVB nicht zu den (nur) gleichgestellten Betrieben gehören müssen, wenn sie sonst im Bereich Industrie und Bauwesen ihr Tätigkeitsfeld
hatten. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des VEB hatten (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R; Urteil vom 09.10.2012, B 5 RS 5/12 R, RdNr 24). Auch insofern hat die Rechtsprechung des 5. BSG-Senats keine Änderung der ständigen Rechtsprechung, sondern deren Bestätigung vorgenommen.
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern
oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18.12.2003, B 4 RA 14/03 R und vom 08.06.2004, B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben
(BSG, Urteile vom 10.04.2002, B 4 RA 10/02 R, vom 18.12.2003, B 4 RA 14/03 R, vom 06.05.2004, B 4 RA 44/03 R).
Wird an den gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, die I GmbH als volkseigenen
Betrieb anzusehen. Damit ist ohne Bedeutung, wer zum 30. Juni 1990 Inhaber der Geschäftsanteile der GmbH war (vgl. auch Urteil
des BSG vom 29.07.2004, B 4 RA 4/04 R zur Umwandlung von volkseigenen Betrieben in Kapitalgesellschaften). Es kommt daher entgegen dem Vortrag des Klägers nicht
darauf an, dass durch die Umwandlung des V in eine GmbH mit treuhänderischer Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der Charakter
der Eigentumsform als Volkseigentum unverändert blieb und nur eine gesellschaftsrechtliche Umgestaltung erfuhr.
Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990
(GBl DDR I 1990, 107) - THA-B - (aufgehoben zum 01.07.1990 durch § 24 Abs 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation
des volkseigenen Vermögens ([Treuhandgesetz] vom 17.06.1990, GBl DDR I 1990, 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit
Wirkung vom 1. März 1990 die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet
(Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen,
das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im
Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Die Treuhandanstalt
war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B).
Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben
und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 - UmwandlungsVO (GBl DDR I 1990, 107), die für volkseigene Kombinate,
Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen
Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion,
die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs 1 und 2 UmwandlungsVO).
Nach § 2 Abs 1 Satz 1 UmwandlungsVO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft
(AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt
(§ 3 Abs 1 UmwandlungsVO). Nach § 3 Abs 2 UmwandlungsVO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische
oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
Nach § 4 Abs 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und
der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs 1 Satz 3 UmwandlungsVO). Nach
§ 4 Abs 3 UmwandlungsVO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 UmwandlungsVO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das
Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 UmwandlungsVO
wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw.
AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes (§ 7 Satz 2). Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen
(§ 7 Satz 3). Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen.
§ 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb
untergegangen und der neue Betrieb, die GmbH bzw. AG, kein VEB mehr ist. Wie der Kläger zutreffend ausführt, beinhaltete die
bloße Umwandlung der Rechtsform keine Privatisierung i.e.S., weil die Eigentumsverhältnisse unverändert blieben.
§ 11 Treuhandgesetz berührt die vor dem 1. Juli 1990 bereits nach der Umwandlungs-VO umgewandelten Betriebe nicht.
Nach § 11 Abs 1 galt: Die in § 1 Abs 4 Treuhandgesetz bezeichneten Wirtschaftseinheiten (also die volkseigenen Kombinate,
Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten), die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht
in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene
Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise
in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt.
Auch das BSG geht in seinen Urteilen vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R, B 5 RS 2/09 R u.a., davon aus, dass § 11 Abs 1 Treuhandgesetz nicht die bereits vor dem 1. Juli 1990 umgewandelten Betriebe erfasst,
bei denen die Umwandlung nach § 7 UmwandlungsVO mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam geworden ist,
wobei diese Eintragung konstitutive Wirkung hatte. Die vom BSG in den genannten Urteilen beurteilten Sachverhalte betrafen VEB, deren Umwandlung nach der UmwandlungsVO bereits eingeleitet,
jedoch noch nicht mit der Eintragung in das Register abgeschlossen worden war.
Konnte hingegen, so das BSG im Urteil vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R, RdNr 36, die Umwandlung nach der UmwandlungsVO bis zum 30. Juni 1990 (mangels Eintragung im Handelsregister) nicht erreicht
werden, so ging das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft bzw. Rechtsträgerschaft des VEB am 1. Juli 1990 an dessen (Nachfolge-)GmbH
im Aufbau (i. A.) über. Denn nach § 11 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 Treuhandgesetz waren grundsätzlich alle Wirtschaftseinheiten,
die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1. Juli 1990 an kraft Gesetzes Aktiengesellschaften
(AG) oder "vorzugsweise" GmbH. Diese Umwandlung bewirkte gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft
des bisherigen VEB sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.
Nach § 13 Treuhandgesetz war die Umwandlung einer Wirtschaftseinheit in eine Kapitalgesellschaft von Amts wegen unter Bezugnahme
auf dieses Gesetz in das Register einzutragen, in dem diese Wirtschaftseinheit bisher eingetragen war. Wenn das BSG im Urteil vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R u a ausführt, dass die spätere Registereintragung der aus der Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft i. A. keine konstitutive,
sondern nur deklaratorische Bedeutung hatte, ist dies nur folgerichtig, denn wegen § 11 Abs 2 Satz 1 Treuhandgesetz trat die
Umwandlung zum 1. Juli 1990 unmittelbar kraft Gesetzes ein. Lediglich wegen der Rechtsklarheit war diese Rechtsänderung in
das bisherige Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Diese Eintragung war wegen § 11 Abs 2 Satz 1 Treuhandgesetz
keine Voraussetzung für das Erlöschen des bisherigen volkseigenen Betriebes und das Entstehen einer GmbH i.A. oder einer AG
i.A., weswegen diese Eintragung keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung hatte. Damit unterscheidet
das BSG zutreffend wegen der unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen (UmwandlungsVO und Treuhandgesetz) zwischen den Wirkungen der Eintragungen
vor dem 1. Juli 1990 und danach.
Im Übrigen hat das BSG in den Urteilen vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R u.a., (nur insofern) abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 4/04 R) klargestellt, dass es bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw. ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1. Juli 1990
ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft nicht gegeben hat. Soweit der Kläger meint, es habe selbst nach der
Eintragung der I GmbH in das Register parallel dazu der VEKB fortexistiert, gibt das Gesetz dafür keinerlei Anhaltspunkte.
Ist der VEB mit Eintragung der GmbH erloschen, kommt es versorgungsrechtlich nicht darauf an, ob die GmbH eine leere Hülle
war, wirtschaftlich tätig wurde oder eine wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH bis zur Währungsunion wirtschaftlich unsinnig
gewesen sein konnte. Den insofern geäußerten Beweisanregungen brauchte der Senat schon deswegen nicht folgen.
Der Auffassung des Klägers, er sei am 30. Juni 1990 in einem VEB, dem VEKB, tätig gewesen, kann nicht gefolgt werden. Die
Eintragung der I GmbH erfolgte nach dem Auszug aus dem Handelsregister am 25. Juni 1990. Zu diesem Zeitpunkt erlosch mithin
der V. Dementsprechend erfolgte auch die Löschung des VEKB im Register der volkseigenen Wirtschaft am 12. Juli 1990. Der spätere
Zeitpunkt der Löschung war - entgegen der Auffassung des Klägers - nach dem dargestellten Gesellschaftsrecht der DDR unbeachtlich.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Umwandlung aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Weisungen übergeordneter
Organe und ggf unter wirtschaftlichen Zwängen erfolgte. Dass der Eigentümer bzw der Rechtsträger eines Betriebes verbindliche
und zwingende Vorgaben machen kann und gesellschaftsrechtliche Änderungen nur auf Vorgabe des Eigentümers/Rechtsträgers überhaupt
möglich sind, hängt mit seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung zusammen und reduziert nicht die Wirksamkeit der im Übrigen
rechtskonform umgesetzten Gestaltungen. Den Beweisanregungen des Klägers insofern war schon von daher nicht nachzugehen. Zudem
haben der Senat und die Beteiligten den öffentlichen Glauben des Registereintrages zu beachten, solange dieser nicht korrigiert
wird. Dessen ungeachtet fehlt es an konkretem Vortrag dazu, dass die Umwandlung im vorliegenden Fall aufgrund einer rechtlich
relevanten "Nötigung" erfolgt wäre.
Rechtlich nicht wesentlich ist hier ausgehend vom mit der Eintragung ins Register neuen gesellschaftsrechtlichen Status bzw
der neuen Gesellschaftsform, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach
wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (sogenannte Privatisierung)
nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war und gesetzliche Regelungen dafür erst
ab 1. Juli 1990 geschaffen waren. Es ist daher auch unzweifelhaft, dass mit der Umwandlung vom volkseigenen Betrieb zur GmbH
das volkseigene Vermögen keine Veränderung erfahren hatte. Die Rechtsprechung des 5. BSG-Senats folgt dieser Entscheidungslinie (BSG, Urteil vom 09.10.2012, B 5 RS 5/12 R, RdNr 24).
Die Behauptung des Klägers, die GmbH habe kein Vermögen vor dem 1. Juli 1990 gehabt, ist einerseits angesichts des Erlöschens
des VEB mit der Eintragung der GmbH am 25. Juni 1990unerheblich, andererseits mit der Notierung eines Stammkapitals der Gesellschaft
von 4 Mio Mark der DDR im Überleitungsvertrag und der Eintragung im Handelsregister sowie angesichts der weiteren erfolgreichen
Fortsetzung der Betriebstätigkeit unzutreffend.
Wenn der Kläger meinen sollte, es sei lediglich an die Stelle des Begriffs "VEB" der Begriff "GmbH" getreten, und damit zum
Ausdruck bringen will, dass eine GmbH ein volkseigener Betrieb auch im Sinne des Versorgungsrechts gewesen sei, zeigte sich
darin ein falsches Verständnis vom Recht der DDR. Die Vorschrift des § 4 Abs 4 UmwandlungsVO macht dies deutlich. Danach galt:
Führt die umgewandelte Gesellschaft das vom Betrieb betriebene Unternehmen weiter, so kann sie die Firma fortführen, wobei
statt der Bezeichnung VEB oder VEK die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" bzw. "Aktiengesellschaft" aufzunehmen
ist. Die umgewandelte Gesellschaft kann auch eine neue Firma gemäß den Rechtsvorschriften annehmen. Aus dieser Regelung ergibt
sich, dass zwar die Firma, also der Name, unter dem die Geschäfte betrieben werden (vgl. § 17 Abs 1 Handelsgesetzbuch - HGB -), weiter Bestand haben kann; es muss jedoch die neue Rechtsform des Betriebes deutlich werden. Der Betrieb darf nicht als
VEB auftreten, wenn er (infolge der Umwandlung) in Wahrheit eine GmbH ist.
Die vom Kläger vorgetragenen sonstigen Gesichtspunkte vermögen ein anderes Ergebnis gleichfalls nicht zu rechtfertigen, denn
sie sind nicht überzeugend. Er war am 30. Juni 1990 insbesondere nicht beim V beschäftigt. Auch durch die Eintragung im Ausweis
für Arbeit und Sozialversicherung wird etwas anderes nicht bewiesen.
Die Vermutungsregelung des §
286c Satz 1
SGB VI kommt dem Kläger nicht zugute. Danach gilt: Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1.
Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser
Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt
worden sind. Diese Vermutung betrifft nicht das arbeitsrechtliche Verhältnis zum Beschäftigungsbetrieb, sondern betrifft nur
die sozialrechtliche Versicherungspflicht und deren Zeiträume sowie die rentenrechtlich relevanten Arbeitsentgelte.
Zudem ist ein den bezeichneten Beweismitteln als Urkundenbeweis zu entnehmender Beweiswert, dass der Kläger noch am 30. Juni
1990 beim VEKB beschäftigt gewesen sei, widerlegt. Wie bereits dargelegt, bestimmte § 7 Sätze 1 bis 3 Umwandlungs-VO, dass
die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam wird. Mit der Eintragung wird die GmbH Rechtsnachfolger
des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestandene Betrieb ist damit erloschen. Die Beweiskraft der Registereinträge,
an deren gesellschaftsrechtlichen Richtigkeit zu zweifeln der Senat keine Anhaltspunkte sieht, begründet eine volle Überzeugung
über das Erlöschen des Rechtssubjektes des VEKB, die durch die bloße Verwendung eines überholten Stempels bei Eintragung der
Entgelte in den SV-Ausweis nicht gebrochen werden kann.
Ein nicht mehr existentes Rechtssubjekt kann auch arbeitsrechtlich und schon gar nicht versorgungsrechtlich durch Verwendung
alter Stempel oder Briefköpfe als gegenüber den Beschäftigten fortbestehend angesehen werden. § 7 Satz 2 UmwandlungsVO regelte
ausdrücklich die Rechtsnachfolge - und zwar uneingeschränkt - durch die neue Kapitalgesellschaft. Wenn kraft Gesetzes mit
der am 25. Juni 1990 erfolgten Eintragung im Handelsregister der VEKB erloschen ist, ist es rechtlich wie tatsächlich unmöglich,
dass bei diesem Betrieb noch ein Beschäftigungsverhältnis bestanden haben kann. Damit erweisen sich sowohl die entsprechende
Eintragung im Sozialversicherungsausweis hinsichtlich des Beschäftigungsbetriebes als auch ggf. vorhandene Lohnstreifen, soweit
sie ausdrücken sollten, dass der dort bescheinigte Lohn nach dem 25. Juni 1990 dem Kläger durch den VEKB ausgezahlt wurde,
als falsch.
War der VEKB am 25. Juni 1990 erloschen, kann er auch nicht gegenüber den Mitarbeitern erst mit Ablauf des 30. Juni 1990 seine
Tätigkeit eingestellt haben.
Die Ausführungen des Klägers zur arbeitsrechtlichen Situation am 30. Juni 1990 überzeugen nicht. Die §§ 51 ff AGB regeln nichts
für den Fall der Beendigung der Existenz einer der Parteien des Arbeitsrechtsverhältnisses, weder zum Tod des Werktätigen
noch für den Fall des Erlöschens der juristischen Person des bisherigen Arbeitgebers. Hier kam die besondere Regelung der
Rechtsnachfolge nach § 7 Satz 2 UmwandlungsVO als Spezialvorschrift zur Geltung, wodurch eine Ersetzung des VEB als Vertragspartner
des Werktätigen durch die GmbH im sonst unverändert fortbestehenden Arbeitsrechtsverhältnis erfolgte. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Rechtsnachfolge gerade die Arbeitsrechtsverhältnisse hätte ausblenden sollen, was die Beendigung der Arbeitsrechtsverhältnisse
zur Folge gehabt hätte. Aus dem Umstand, dass ein Überleitungsvertrag nicht geschlossen worden war, kann daher nicht folgen,
dass ein Rechtsverhältnis zu einer rechtlich nicht mehr existenten Person, des VEKB, weiter bestanden hat. Selbst nach den
Ausführungen des Klägers konnte nach den Vorschriften des AGB ein Überleitungsvertrag nicht geschlossen werden, weil dies
ein Vertrag mit drei Beteiligten hätte sein müssen. Bis zum Erlöschen des VEB bestand die GmbH noch nicht und danach der VEB
nicht mehr, so dass es stets an der dritten Vertragspartei fehlte. Zudem war selbst nach dem Recht der DDR im AGB ein Überleitungsvertrag
nicht zwingend vorgeschrieben. §§ 51, 53 AGB enthielten insofern lediglich eine Sollvorschrift. Ein Überleitungsvertrag war
angesichts der Rechtsnachfolgeregelung bei sonst unverändertem Fortbestand des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht erforderlich.
Die vom Kläger vorgetragene Behauptung, allein mit der Umwandlung eines volkseigenen Betriebes sei ein Wegfall des Anspruchs
auf Einbeziehung nicht verbunden gewesen, trifft nicht. Soweit er meint, ein solcher Wegfall sei ggf. durch den Gesetzgeber
der DDR nicht beabsichtigt gewesen, kommt es darauf nicht an, weil sowohl dem DDR-Versorgungsrecht als auch dem analogieunfähigen
strikten Versorgungsüberführungsrecht des AAÜG der Schutz nur eines Vertrauensscheines fremd sind, so dass es weiterer Beweiserhebung insofern nicht bedarf.
Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR die Umwandlung der bisherigen volkseigenen Betriebe und Kombinate anordnete,
ohne zugleich die AVtI-VO bzw. die 2. DB zur AVtI-VO entsprechend zu ändern, muss dies nicht als - bundesrechtlich ohnehin
nicht zu korrigierende - gesetzgeberische Fehlleistung angesehen werden; vielmehr kann daraus durchaus sein Wille entnommen
werden, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) nicht als Berechtigte der AVtI zu berücksichtigen. Dies erscheint
als folgerichtig. Zum einen gehörten solche Beschäftigten schon bisher nicht zum berechtigten Personenkreis. Zum anderen musste
mit der Beendigung der sozialistischen Planwirtschaft und der damit verbundenen staatlich-dirigistischen Maßnahmen auch das
bisherige System der Privilegierung bestimmter Gruppen von Werktätigen überwunden werden, so dass es einer Versorgung, die
einen Nachteilsausgleich im Hinblick auf möglicherweise nicht gerechtfertigte zu geringe Arbeitsverdienste angesichts höherer
Qualifikation gewährleisten sollte, nicht mehr bedurfte, weswegen die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme alsbald geschlossen
wurden.
In Bezug auf den Kläger lässt sich eine bei Schließung der Versorgungssysteme schutzwürdige Vertrauensposition nicht feststellen,
denn ihm war ein Versicherungsschein oder eine Versorgungszusage in anderer Form (etwa Einzelvertrag)nie erteilt worden, so
dass er zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsposition im Sinne zumindest einer Anwartschaft erlangt hatte, so dass § 7 UmwandlungsVO
auch keinen verfassungswidrigen Ausschluss von (nicht bestandenen) Versorgungsanwartschaften bewirkt haben konnte. Am 30.
Juni 1990 (also bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme) hatte der Kläger wegen § 2 2. DB zur AVtI-VO nicht einmal eine
Aussicht mehr, eine Versorgungsurkunde über eine zusätzliche Altersversorgung zu erhalten. Bundesrechtlich können daher mit
dem Beitritt weder Eigentums- noch schutzwürdige Vertrauenspositionen verletzt worden sein.
Steht somit fest, dass der Kläger am Stichtag nicht in einem geeigneten Betrieb beschäftigt war, weil der Betrieb kein VEB
mehr war, kommt es auf die Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb ein Produktionsbetrieb war, nicht an.
Die I GmbH - bezogen auf den 30. Juni 1990 - und der VEKB zuvor zählten nicht zu den gleichgestellten Einrichtungen. § 1 Abs
2 2. DB zur AVtI-VO benannte als gleichgestellte Betriebe ausschließlich wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute;
Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen;
Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens;
Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe,
Hauptverwaltungen und Ministerien. Keiner der aufgezählten Betriebstypen erfasst den Beschäftigungsbetrieb des Klägers nach
Organisationstyp oder Betriebszweck. Insbesondere kann er nicht als Konstruktionsbüro oder Forschungsinstitut angesehen werden.
Es handelte sich um einen Projektierungsbetrieb. Projektierungsbetriebe sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 07.09.2006, B 4 RA 41/05 R), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, keine Konstruktionsbüros im Sinne der 2. DB zur AVtI-VO. Der Fall
des Klägers gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dass es sich bei der IPRO GmbH um einen Projektierungsbetrieb
und nicht um ein Konstruktionsbüro handelte, ergibt sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens insbesondere aus folgenden
zutreffenden Feststellungen des 16. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 22. April 2009,
L 16 R 410/07:
"Gegenstand der IPRO war nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 31. Mai 1990 die Erstellung von und der Handel mit
planungs- und ingenieurtechnischen Leistungen sowie die Erbringung von Beratungsleistungen für Industrie- und Gesellschaftsbauten
sowie Verkehrsanlagen. Die vom Senat in das Verfahren eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises - mit dem ausdrücklich
durch die Beklagte und konkludent durch den Kläger im Wege der Bezugnahme hierauf in dem vorbereitenden Schriftsatz vom 26.
September 2008 erklärten Einverständnis der Beteiligten - verwerteten Aussagen der Zeugen D., L. und S. aus dem Verfahren
S 13 RA 3977/04 (SG Berlin), die umfangreiche, nachvollziehbare und im wesentlichen übereinstimmende Angaben zu den Aufgabenbereichen und
betrieblichen Tätigkeitsfeldern der I und auch der Vorgängerbetriebe gemacht haben, bestätigen, dass am maßgeblichen Stichtag
(30. Juni 1990) der Hauptzweck der I nicht die Erbringung von Konstruktionsleistungen war, sondern die Planung technischer
Gesamtkonzepte für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie anderer Anlagen. Der I oblag damit die Gesamtplanung, die sich
nicht nur in der Entwicklung und Fertigung von Konstruktionszeichnungen erschöpfte, sondern die Planung und Entwicklung der
gesamten Anlage umfasste. Der Zeuge D., der Geschäftsführer der I war und damit über fundierte Kenntnisse des Betriebes verfügt,
hat diesbezüglich ausdrücklich bestätigt, dass der Betrieb ein 'Planungsbüro' gewesen sei, wofür damals der Begriff 'Projektierung'
verwandt worden sei. D. hat auch anschaulich geschildert, dass die eigentliche Planung in der Gewinnung einer Vorstellung
vom Aussehen des Gebäudes, der Abklärung mit den Bauherren, der Anfertigung der technischen Zeichnungen und teilweise in der
Qualitätsüberwachung und dem Eingriff in die Bauablaufpläne bestanden hätten. Dies sind mit Ausnahme der Anfertigung technischer
Zeichnungen typische Projektierungsarbeiten. Auch der Zeuge S., ein Kollege des Klägers, bestätigte, dass die Tätigkeit der
I eine 'typische Planungstätigkeit' für bautechnische Planungen 'in allen Fachgebieten in allen Leistungsphasen' gewesen sei.
Die I war somit mit der gesamten Ausarbeitung des konkreten Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) befasst, nicht nur mit
dessen technischer Gestaltung im Vorfeld. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich nach den übereinstimmenden Angaben der
Zeugen der Unternehmens- und Betriebszweck der I von dem des KFPB nicht unterschieden hatte, ergibt sich auch aus dem vom
Kläger eingereichten Aufsatz des Oberingenieurs W H über die 'Leistungsentwicklung im Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung
Berlin in den 40 Jahren seines Bestehens' nicht anderes. Dieser Aufsatz listet vielmehr unter teilweiser Nennung der konkreten
Projektierungsobjekte die Aufgaben zur Projektierung von Vorhaben im Anlagen- und Gesellschaftsbau im Einzelnen auf und weist
darauf hin, dass die Projektierungsaufgaben 'stets im Mittelpunkt' des Betriebes standen, und zwar zuletzt nach Maßgabe des
'Programmes zur weiteren Entwicklung als Beispielbetrieb der Projektierung im Industriebau der DDR für die komplexe durchgängige
Rationalisierung der bautechnischen Projektierung' vom 14. März 1988. Insoweit wird ausdrücklich an das sich aus den genannten
abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis angeknüpft, das zwischen 'Konstruktion' und
'Projektierung' eine deutliche Unterscheidung getroffen hatte. Im Ergebnis steht somit fest, dass der Kläger am Stichtag nicht
in einem Konstruktionsbüro beschäftigt war. Vielmehr ist die I - wie auch in der Rechtsprechung anderer Senate des LSG Berlin-Brandenburg
anerkannt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2007, L 22 R 742/06, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; Urteil vom 31. Juli 2007 - L 22 R 520/07 -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss vom 13. August 2008 L 3 R 1502/06-, veröffentlicht in juris) - ein Projektierungsbetrieb gewesen."
Der Gesellschaftsvertrag der I GmbH, der Aufsatz des Oberingenieurs W H und Kopien der Protokolle der genannten Zeugenaussagen
der Zeugen D, L und S sind Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten. Die Zeugen haben nachvollziehbar erläutert, dass eine
Änderung des Betriebsgegenstands im Laufe des Jahres 1990 nicht stattfand, auch nicht im Zuge der Umwandlung in eine GmbH.
In Kenntnis und Würdigung dieser Unterlagen sowie der Umwandlungserklärung und Registereintragung der I GmbH mit dem Unternehmensgegenstand:
"Erstellung und Handel mit Planungs- und ingenieurtechnischen Leistungen sowie die Erbringung von Beratungsleistungen für
Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie Verkehrsanlagen" ist der Senat von den Feststellungen, wie sie auch im Urteil vom
22. April 2009, L 16 R 410/07, getroffen wurden, überzeugt.
Einer Einbeziehung von Projektierungsbetrieben durch eine den Text des Versorgungsrechts erweiternden Auslegung steht das
aus dem Neueinbeziehungsverbot des RAnglG und des EV folgende Analogieverbot entgegen (BSG, Urt. v. 07.09.2006, B 4 RA 41/05 R, JURIS-RdNr 16).
Die I GmbH war am Stichtag auch kein Forschungsinstitut, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB als gleichgestellter Betrieb ausdrücklich
benannt wird. Dass auch Verfahrensforschung betrieben worden ist, wie der Zeuge D ausgesagt hat, vermag an dem Betriebszweck
der I GmbH, die als Projektierungsbetrieb fungierte, jedenfalls nichts zu ändern. Im Hinblick auf das Gesamtbild können Forschungstätigkeiten
bis zum Jahr 1989 und auch am Stichtag allenfalls ein untergeordneter Teil der unternehmerischen Tätigkeiten und keinesfalls
für den Gesamtbetrieb prägend gewesen sein. Es ist im Übrigen weder vorgetragen worden noch nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens
irgendwie ersichtlich, dass der Hauptzweck der I GmbH die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
gewesen sein könnte. Auch die anderen der in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten Betriebsarten sind nicht einschlägig.
Unter diesen Umständen lassen sich die betrieblichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Versorgungszusage
am 30. Juni 1990 in keinerlei Hinsicht annehmen.
Aus den abschließenden Bemerkungen des UN-Ausschusses WSKR vom 20. Mai 2011 kann der Kläger für sich nichts herleiten, denn
abgesehen davon, dass diese bloßen Bemerkungen ohne jeden hinreichend konkreten, unmittelbar umsetzbaren Gehalt keinen Gesetzescharakter
haben und daher nicht verbindlich sind, hat das Gericht gerade beachtet, inwieweit Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungssystem
bestanden haben oder eben nicht, wobei die normativen Vorgaben des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte (IPwskR) der Sache nach bei der Auslegung der im Falle des Klägers anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften
beachtet wurden, insbesondere hinsichtlich der Maßstäbe, wann bundesrechtlich ein Anspruch auf Zusatzversorgung trotz fehlender
konkreter Versorgungszusage bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme in der DDR aus Vertrauensschutzgesichtspunkten anzuerkennen
ist. Weitergehende Forderungen könnten sich allenfalls an den Gesetzgeber richten, nicht aber an das Gericht, das an das geltende
Gesetzesrecht gebunden ist.
Nach allem sieht sich der Senat zu weiteren Beweiserhebungen nicht gedrängt. Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung
nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 SGG und berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.