Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 sowie
die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im März 1948 geborene Klägerin ist Ingenieurin der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik (Urkunde der
Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik G vom 16. Juli 1971).
Die Klägerin arbeitete u. a. vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 beim RS der D als Bearbeiterin für den Containerverkehr
und ab 07. August 1972 als Bearbeiterin für Schadenverhütungsdienst. Nach einer Zeit der Freistellung wegen der Geburt eines
Kindes (01. Januar bis 31. August 1975) war sie vom 01. September 1975 bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB SS - Stammbetrieb
als Transport-Technologin, ab 01. September 1976 als wissenschaftliche Mitarbeiterin, ab 01. November 1977 als Betriebsleiterin
der Transport-Verkehrs-Spedition und ab 01. Januar 1979 als Gruppenleiterin Spedition/Bahnabfertigung tätig.
Zum 01. November 1981 trat sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen
bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im April 2003 beantragte die Klägerin, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Zeit vom 01. November 1971 bis 30. Juni 1990 sei keine
Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI, denn weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen,
noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher
Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die Klägerin sei nicht als Ingenieur,
sondern als Leiter Bahnabfertigung beschäftigt gewesen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, während des gesamten Zeitraums die Tätigkeit eines Ingenieurs
mit ingenieurtechnischen Aufgaben in einem Betrieb der Eisenbahn bzw. einem Produktionsbetrieb ausgeübt zu haben. Im VEB S
S habe es entsprechend einem Reichsbahnamt eine eigene Abteilung (Transport und Verkehr) für den Bahnverkehr gegeben. Die
Klägerin legte u. a. die Arbeitsverträge mit der D, R S vom 17. August 1971 und 02. August 1972, die Arbeitsverträge mit dem
VEB S S vom 01. September 1975, 28. September 1976, 28. November 1977 und 06. September 1979, Vermerke (Änderungsanträge)
vom 05. September 1975, vom 28. Oktober 1977 und vom 29. März 1979, die Beurteilung vom 17. Oktober 1977, die Mitteilung des
VEB S S vom 26. März 1980 nebst Auszug aus dem Qualifikationshandbuch zum Qualifikationsmerkmal Nr. 21003 (Gruppenleiter Transport
und Verkehr) vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Klägerin sei als Gruppenleiter
Bahnabfertigung nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz ihrer technischen Qualifikation
nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können.
Dagegen hat die Klägerin am 08. März 2005 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat
zusätzlich vorgetragen:
Sie sei u. a. zuständig gewesen für die Prüfung von technischen Angeboten in Bezug auf Investitionen Gleiswaage, Beladeeinrichtungen
für Produktionsanlagen der chemischen Industrie, die Erstellung von technischen Anforderungsprofilen zur Transportraumbeschaffung
und die Auswahl der geeigneten Transportmittel für den Transport von Chemikalien und Rohstoffen für die Produktionsanlagen,
die Materialverträglichkeitsprüfung der Behälter bzw. die technische Begutachtung von Kesselwagen, die Erarbeitung und Durchsetzung
der Instandhaltungstechnologie, die Erteilung, Kontrolle und Abnahme der Reparaturleistungen, die Bearbeitung von Transportschäden,
die Erstellung von Verladerichtlinien bzw. die Anfertigung von Transportanalysen.
Mit Urteil vom 09. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei nicht als Ingenieur oder Techniker
aktiv in den Produktionsprozess beim VEB S Seingegliedert gewesen, sondern sei als Gruppenleiter Bahnabfertigung bzw. Transport
und Verkehr mit Transport- und Umschlagprozessen betraut gewesen. Die von ihr im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche
entsprächen im weitesten Sinne den allgemeineren Beschreibungen in dem von ihr eingesandten Qualifikationsmerkmal Nr. 21003.
Danach löse der Gruppenleiter Transport und Verkehr selbständig Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben im Rahmen seines
Verantwortungsbereiches zur Durchführung der Transport- und Umschlagprozesse, besitze erforderliche ökonomische Kenntnisse
über die optimale Gestaltung der Produktions- und Arbeitsprozesse zur Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Transportaufgaben,
verfüge über die umfassenden Kenntnisse zur Neugestaltung und zur Durchführung von komplizierten Transport- und Umschlagprozessen
sowie zur Sicherung eines effektiven Zusammenwirkens der verschiedenen Verkehrsträger untereinander und mit der Lagerwirtschaft,
verfüge über allgemeine Kenntnisse des Arbeitsrechts zur Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis, besitze erforderliche Kenntnisse
zur Durchführung der Prinzipien der spezialisierten Leitungstätigkeit und die erforderlichen Kenntnisse im Gesundheits-, Arbeits-
und Brandschutz. Weder den Angaben der Klägerin noch den Angaben im Qualifikationsmerkmal sei zu entnehmen, dass für die Bewältigung
der Tätigkeit zwingend ein Berufsausbildungsabschluss als Ingenieur erforderlich gewesen sei. Vielmehr habe der Schwerpunkt
ihrer Tätigkeit als Organisatorin für die Rohstoffanlieferung und den Produktionserzeugnisabtransport im ökonomischen und
betriebswirtschaftlich produktionssichernden Bereich gelegen. Sie sei gerade nicht im Produktionskernbereich des VEB SS beschäftigt
gewesen. Allein die erforderlichen Kenntnisse über technische Abläufe im Produktionsbetrieb, die die Klägerin als Ingenieur
gehabt habe, führten nicht dazu, dass sie aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert gewesen sei.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 28. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Dezember 2005 eingelegte
Berufung der Klägerin.
Sie ist der Ansicht, eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt zu haben. Betriebswirtschaftlich sei sie nicht tätig gewesen.
Als wissenschaftliche Mitarbeiterin habe sie u. a. einen Katalog für alle chemischen Rohstoffe und Fertigprodukte in Bezug
auf Materialverträglichkeit und deren speziellen Erfordernissen für die Polyurethanproduktion, die Pflanzenschutzproduktion
und deren Nebenprodukten zur Vorbereitung des Ladegutes erarbeitet. Außerdem sei sie in der Einsatzvorbereitung von Maschinen
und Anlagen mit der Entwicklung zukünftiger Transporttechnologien für die Produktion eingesetzt gewesen. Auch in ihrer Tätigkeit
als Gruppenleiter für Transport und Verkehr seien ihre Aufgaben überwiegend auf rein technische Prüfungen und die Erarbeitung
von technischen Lösungswegen, wie erstinstanzlich bereits ausgeführt, bezogen gewesen.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie ihre Berufung entsprechend beschränkt hat,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. November 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 01. November 1971
bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser
Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei als Ingenieurin nicht an der Entwicklung neuer Produkte,
der Verbesserung bestehender Produktlinien oder der Produktionsabläufe beteiligt und damit nicht aktiv in den Produktionsprozess
eingegliedert gewesen. Ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin Bahnabfertigung sei dem Bereich der Dienstleistungen zuzuordnen,
denn ihr Zuständigkeitsbereich habe erst nach Fertigstellung der Produkte begonnen.
Die Klägerin hat das Schreiben der B S GmbH der K Kvom 06. Februar 2007 nebst rekonstruierten Funktionsplänen zu den Funktionen
Technologe/wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Gruppenleiter Bahnabfertigung sowie einen Auszug aus dem Qualifikationshandbuch
zum Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 (Gruppenleiter Spedition) vorgelegt.
Der Senat hat aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) einen Auszug zum Verkehrsingenieur-Eisenbahntransport
(607 o 01), über das Amtsgericht Cottbus Auszüge aus dem Handelsregister zur S S Aktiengesellschaft, aus dem Handelsregister
der volkseigenen Wirtschaft zum VEB S S Stammbetrieb und aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB SS, außerdem
das zum 01. Januar 1979 in Kraft getretene Statut des VEB Synthesewerk Schwarzheide - Kombinat SYS - nebst Änderungen dieses
Statuts beigezogen sowie die Auskünfte der B SGmbH der K Kvom 08. März 2007, 28. März 2007 und 13. April 2007 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage, soweit darüber nach Beschränkung der Berufung noch zu entscheiden ist, zu Unrecht abgewiesen.
Der Bescheid vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08. Februar 2005 ist rechtswidrig. Die Klägerin
hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis
30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn sowohl zum 30. Juni 1990 als auch während
dieser Zeiten lagen die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI vor. Die Klägerin übte insbesondere eine ihrer Berufsbezeichnung
entsprechende Tätigkeit aus. Der Schwerpunkt ihrer Aufgaben entsprach der Berufsbezeichnung. Sie war im Wesentlichen nicht
berufsfremd eingesetzt.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen
zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur
Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung
von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie
der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies
setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz
macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines
Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem
bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der
DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal
eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden
war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche
Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich
gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel
aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen
Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage
Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war
(vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des
EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme
bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie
den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz
der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen
mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem
Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft
jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der
DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich
innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden
wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren
Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B
4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die
zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem
Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten
wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam
und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer
von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.)
erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni
1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt
der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene,
welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen,
die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen,
die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren,
nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich
dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG §
1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund
der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines
Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile
vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art.
3 Abs.
1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der
zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher
Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine
entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem
Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen
vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG
mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990
die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts lagen sowohl am 30. Juni 1990 als auch in dem streitigen Zeitraum die Voraussetzungen
für eine Einbeziehung in die AVtI vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit
auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems
nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440)
- AVtI-VO - und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über
die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die
eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen.
Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden
werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium
für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai
1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§
10 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich
der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI-VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure,
Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus,
der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren
und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium
beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie
stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter,
Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder
Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages
Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits
im Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R - bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort
genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen
der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung
des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen
betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO schon
einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher
Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche
Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin ist am 30. Juni 1990 und auch während des gesamten streitigen Zeitraums berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs
zu führen. Maßgebend ist insoweit die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl
DDR II 1962, 278) - Ingenieur-VO.
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt:
a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule
oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem
Zeitpunkt verliehen wurde;
b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens
an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen
Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;
c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das
Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen
Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;
d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök."
und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
Die Klägerin kann den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums mit erfolgreich abgelegter Prüfung durch die Urkunde
der Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik Gotha vom 16. Juli 1971 erbringen. Diese Urkunde weist aus, dass die Klägerin
die Ingenieurprüfung bestanden hat und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" erhält. Der Zusatz Eisenbahn-Betriebs-
und -Verkehrstechnik bezeichnet hierbei lediglich - wie aus dieser Urkunde auch ersichtlich - die Fachrichtung des (Technischen)
Ingenieurs. Es handelt sich insoweit nicht um eine Berufsbezeichnung, die sich aus einem weiteren Bestandteil mit dem Wortteil
Ingenieur zusammensetzt, wie dies u. a. für die Berufsbezeichnung Ingenieur-Ökonom zutrifft, der einzigen Berufsbezeichnung,
die als Berufsbezeichnung mit dem Wortteil Ingenieur eine Gleichstellung mit der Berufsbezeichnung Ingenieur nach § 1 Abs.
2 Ingenieur-VO erfahren hatte.
Dem steht nicht entgegen, dass in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO die Ingenieure des Verkehrswesens, insbesondere der
Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik nicht ausdrücklich genannt werden. Die Aufzählung in dieser Vorschrift ist, wie dem
Wort "wie" entnommen werden kann, nicht abschließend; sie erfasst ihrem Wortlaut nach jedenfalls die Ingenieure "aller Spezialgebiete".
Dies findet im Übrigen seine Bestätigung in § 3 Abs. 3 Anordnung vom 04. März 1988 (GBl DDR I 1988, 71), in § 4 Abs. 1 Anordnung
vom 25. Oktober 1979 (GBl DDR 1979, Sonderdruck Nr. 1024, 3) und in § 4 Abs. 1 Anordnung vom 03. März 1976 (GBl DDR 1976,
Sonderdruck Nr. 869, 3) jeweils über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung,
wonach Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss bzw. einen Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende
im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen (für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen) genannte Berufsbezeichnung
bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen konnten. Die Anlage zu letztgenannter Anordnung differenzierte
die Berufsbezeichnungen der Hochschulausbildung nach der Fachrichtungsgruppe bzw. der Fachrichtung. Zu den technischen Wissenschaften,
die zur Berufsbezeichnung eines Diplomingenieurs berechtigten, zählte u. a. die Fachrichtung Verkehrswesen.
Die Klägerin übte außerdem am 30. Juni 1990 und während der gesamten streitigen Zeit eine ihrem Titel entsprechende Tätigkeit
aus. Dies ergibt sich auf der Grundlage des Auszugs aus gabi zum Verkehrsingenieur-Eisenbahntransport (Nr. 607 o 01) und dem
Qualifikationsmerkmal Nr. 21 009 (Gruppenleiter Spedition) des Qualifikationshandbuchs aus der Mitteilung des VEB SS vom 26.
März 1980 über die Zuordnung der Arbeitsaufgabe Gruppenleiter Spedition/Bahnabfertigung zu diesem Qualifikationsmerkmal, den
Arbeitsverträgen nebst Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen, den Vermerken (Änderungsanträgen), dem Schreiben
der B S GmbH der K K vom 06. Februar 2007 und ergänzend aus den rekonstruierten Funktionsplänen des Technologen/wissenschaftlichen
Mitarbeiters bzw. des Gruppenleiters Bahnabfertigung.
Wie das BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R (zitiert nach juris) klargestellt hat, soll mit der "Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit" (so genannte sachliche Voraussetzung)
eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVtI nur in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem
Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens fachfremd
eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die AVtI nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten
in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche
durch die Anordnung (
AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10.
Dezember 1974 (GBl DDR I 1975, 1) fest definiert. Aus dieser
AO kann aber nicht geschlossen werden, eine zum Beispiel dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden,
wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt
war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit
können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO genannten Berufe entsprechen. Das BSG hat es lediglich
dahingestellt sein lassen, ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder
"Kader und Bildung" ausreicht, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können. Für die Prüfung
der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte
im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten
Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse
und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO
erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während sie bei einem im wesentlichen berufsfremden Einsatz
regelmäßig nicht erfüllt ist.
Nach gabi Nr. 607 o 01 A O bezeichnet der Beruf des Verkehrsingenieurs-Eisenbahntransport die seit 1975 gültige Abschlussbezeichnung
an der Ingenieurschule für T Gdes (Verkehrs)ingenieurs der Fachrichtung Technologie des Eisenbahntransports mit der früheren
Abschlussbezeichnung (Verkehrs)ingenieur der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik. Die fachrichtungsspezifische
Ausbildung erfasste die allgemeine Transporttechnologie, die Betriebstechnologie, die Fahrzeug- und Umschlagstechnik sowie
die Grundlagen des Verkehrsrecht und der Abfertigung. Wesentliche Inhalte der Ausbildung waren die Befähigung zum Organisieren
der vorbereitenden, kontrollierenden, anleitenden und den Eisenbahntransport abschließenden Tätigkeiten insbesondere unter
Beachtung der Betriebssicherheit, die technologischen Verfahren und Methoden für die Durchführung des Eisenbahntransports,
die Leistungsfähigkeit der Triebfahrzeuge und Wagen, die Verkehrswege und ihre Sicherung sowie die Beziehungen zu anderen
Verkehrsträgern, die Aufgaben der Umschlagtechnologie und der kommerziellen Tätigkeiten sowie die Befähigung zum Leiten und
Planen des Transportprozesses bei der Eisenbahn auf wissenschaftlicher Grundlage (Nr. 607 o 01 A 5.31).
Zu den Kerntätigkeiten des Verkehrsingenieurs-Eisenbahntransport zählten die ingenieurtechnische Vorbereitung, Leitung, Durchführung
und/oder Kontrolle der betriebs- und verkehrsrelevanten Aufgabenstellungen zu Ortsveränderung von Personen und Gütern mittels
Eisenbahnen (gabi Nr. 607 o 01 B 0.11). Einsatzmöglichkeiten eröffneten sich in Wissenschaftseinrichtungen, Planungsbetrieben und Bauleitungen hinsichtlich der
Wahrnehmung ingenieurtechnischer Aufgaben, beim Eisenbahnbetrieb Deutsche Reichsbahn hinsichtlich der Sicherung und Kontrolle
der Durchführung bei Ortsveränderungen von Personen und Gütern sowie außerhalb des Reichsbahnbetriebes, insbesondere im Bereich
von Anschluss- oder Werkbahnen (gabi Nr. 607 o 01 B 7.2 - 08 und B 7.2-09), hinsichtlich der Wahrnehmung von artgleichen Aufgaben
mit identischen und/oder ähnlichen Zielrichtungen (gabi Nr. 607 o 01 B 0.12). Im Bereich der Deutschen Reichsbahn kam u. a. eine leitende Mitarbeit in den Reichsbahnämtern mit den Aufgaben Fahrplantechnologie
im Personen- und Güterverkehrsdienst, der Containertechnologie, der Bahnhofstechnologie und der Streckentechnologie in Betracht.
Bei Anschluss- oder Werkbahnen fielen Tätigkeiten wie Ein- und Ausgangskontrolle der Güterwagen vom bzw. zum Streckennetz
der Deutschen Reichsbahn, Organisation und Überwachung der Transportleistungen innerhalb der betrieblichen Anlagen, Schaffung
und Durchsetzung aller sonstigen verkehrlichen Leistungsbedingungen einschließlich des Güterumschlages, Überwachung der Einhaltung
aller spezifisch geltenden Ingenieur- und Betriebsvorschriften, Erarbeitung von spezifischem Transportbedarf und der Realisierungsbedingungen
des Beschäftigungsbereiches an (gabi Nr. 607 o 01 B 0.12).
Daraus wird ersichtlich, dass der Ingenieur der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik zahlreiche Aufgabenstellungen
hatte, die insgesamt dem Ziel dienten, Transportaufgaben auf der Schiene sicher durchzuführen.
Daran anknüpfend charakterisierte das Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 die Arbeitsaufgabe eines Gruppenleiters Spedition der
Qualifikationsgruppe 10 bei erforderlichem Fachschulabschluss und langjähriger Berufserfahrung (mindestens 5 Jahre), die nach
der Mitteilung des VEB S S vom 26. März 1980 von der Klägerin zuletzt als Gruppenleiterin Bahnabfertigung (Arbeitsvertrag
vom 06. September 1979) ausgeübt wurde, aber auch schon vor der zum 01. Januar 1979 erfolgten Umstrukturierung ab 01. November
1977 mit der Bezeichnung Betriebsleiter Transport-Verkehr-Spedition (Arbeitsvertrag vom 28. November 1977) nicht anders war
(so die Auskunft der B S GmbH der K K vom 06. Februar 2007) wie folgt: Organisiert, koordiniert und kontrolliert die Durchführung
der Speditionsaufgabe auf Straße und Schiene und löst die damit im Zusammenhang stehenden operativen Aufgaben, besitzt die
erforderlichen ökonomischen Kenntnisse über die optimale Gestaltung der Produktions- und Arbeitsprozesse zur Vorbereitung,
Durchführung und Kontrolle der Transportaufgaben, besitzt spezielle Kenntnisse über den Ablauf von Transportprozessen, sichert
die technische und technologische Rationalisierung im Rahmen seines Verantwortungsbereiches, u. a..
Bezogen auf den VEB S S fügt sich das Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 in die Aufgabenstellung ein, wie sie im rekonstruierten
Funktionsplan des Gruppenleiters Bahnabfertigung niedergelegt ist.
Deswegen ist der Senat auch davon überzeugt, dass dieser Funktionsplan - ebenso wie der weitere rekonstruierte Funktionsplan
des Technologen/wissenschaftlichen Mitarbeiters - die Aufgaben der Klägerin zutreffend wiedergibt. Die rekonstruierten Funktionspläne
wurden zwar von der Klägerin selbst erstellt. Nach der Auskunft der B S GmbH der K K vom 08. März 2007 treffen die dort gemachten
Angaben zu den einzeln aufgelisteten Tätigkeiten jedoch zu; von den Originalfunktionsplänen können die rekonstruierten Funktionspläne
lediglich in Formulierungen abweichen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die rekonstruierten Funktionspläne im Wesentlichen
zutreffend sind. KK war nach der Auskunft vom 08. März 2007 seit September 1970 in der Hauptabteilung Transport und Verkehr
des VEB S S zuerst als Kollegin und später als Vorgesetzte der Klägerin beschäftigt. Sie hat in der weiteren Auskunft der
B S GmbH vom 28. März 2007 bestätigt, dass es (überhaupt) Originalfunktionspläne gab. Schließlich hat sie in der Auskunft
der B S GmbH vom 13. April 2007 bekundet, dass sie die Originalfunktionspläne die Klägerin betreffend gesehen hat. Nach Übernahme
ihrer Tätigkeit als Hauptabteilungsleiterin Transport und Verkehr zum 01. Dezember 1986 nahm sie in alle Funktionspläne der
ihr unterstellten Mitarbeiter Einsicht. Angesichts dessen kann trotz des nicht unerheblichen Zeitablaufs die als nach bestem
Wissen und Gewissen gemachte Bestätigung der K K als der Wahrheit im Wesentlichen entsprechend bewertet werden. Dies zieht
die Beklagte ebenfalls nicht in Zweifel.
Wie bereits oben dargelegt, beschreibt der Funktionsplan des Gruppenleiters Bahnabfertigung die Aufgaben der Klägerin dem
Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 folgerichtig ausgehend von der Berufsbezeichnung eines Ingenieurs der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs-
und -Verkehrstechnik. Danach bestanden die Arbeitsaufgaben u. a. in der Planung und Beschaffung von Transportraum für alle
Bereiche des VEB S S, die ordnungsgemäße Ein- und Ausgangsbearbeitung aller Bahntransporte, die Erarbeitung von technischen
Unterlagen für eine effektive kontinuierliche Zuführung von Produkten (Rohstoffen) in den Produktionsprozess, die Einhaltung
der Revisionen und Kesselprüfungen, die Gefahrgutkennzeichnung der Transport- und Standbehälter, die Entwicklung von Instandhaltungstechnologien
sowie die Vorbereitung und Durchführung der Instandhaltung der Behälterwagen.
Es handelt sich um typische Aufgaben eines Ingenieurs, wie sie auch in gabi Nr. 607 o 01 genannt sind.
Dasselbe gilt für die Aufgaben, die die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Arbeitsvertrag vom 28. September 1976)
wahrzunehmen hatte und die nach der Auskunft der BSGmbH der K K vom 06. Februar 2007 bei unverändertem Arbeitsgebiet schon
ab 01. September 1975 unter der Tätigkeitsbezeichnung Transporttechnologe (Arbeitsvertrag vom 01. September 1975) zu erfüllen
waren. Aus der Beurteilung vom 17. Oktober 1977 geht dies im Übrigen ebenfalls hervor, da dort die am 01. September 1975 aufgenommene
Tätigkeit als die einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin angegeben ist. Die Bezeichnung einer Transporttechnologin für die
Zeit bis 31. August 1976 rührt danach offensichtlich daraus, dass die Klägerin in die Aufgaben einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin
aufgrund eines befristeten Qualifizierungsvertrages eingearbeitet wurde.
Nach dem Funktionsplan des Technologen/wissenschaftlichen Mitarbeiters waren dessen Arbeitsaufgaben im Wesentlichen mit den
Arbeitsaufgaben eines Gruppenleiters Bahnabfertigung identisch. Sie unterschieden sich vornehmlich dadurch, dass der technologisch-wissenschaftliche
Mitarbeiter für die ordnungsgemäße Einstufung von Gefahrgut (und nicht für die ordnungsgemäße Ein- und Ausgangsbearbeitung
aller Bahntransporte) verantwortlich war.
Dass die Klägerin als Transporttechnologin/wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. als Betriebsleiterin Transport-Verkehr-Spedition/Gruppenleiterin
Bahnabfertigung ihrem Berufsbild bzw. ihrer Berufsbezeichnung entsprechend tätig war, belegen außerdem die Vermerke (Änderungsanträge)
vom 05. September 1975 über die Neueinstellung sowie vom 28. Oktober 1977 und vom 29. März 1979 über die Funktionsänderungen,
denn diese stellen hinsichtlich der Qualifikation auf die Berufsbezeichnung eines Ingenieurs für Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik
ab.
Angesichts dieses Beweisergebnisses steht fest, dass die Klägerin vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 beim VEB S Seine
ihrem Titel entsprechende Tätigkeit ausübte.
Dies trifft ebenfalls für die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 beim RSzu. Die danach verrichteten Tätigkeiten
als Bearbeiter für den Containerverkehr (Arbeitsvertrag vom 17. August 1971) und als Bearbeiter für Schadenverhütungsdienst
(Arbeitsvertrag vom 02. August 1972) werden in gabi Nr. 607 o 01 unter den Begriffen Containertechnologie bzw. Betriebssicherheit
erwähnt.
Schließlich war die Klägerin vom 01. September 1975 an und damit auch am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie sowie vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten
Betrieb der Eisenbahn beschäftigt.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur
AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute;
Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie
und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post-
und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen
volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich
den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR
nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale
"Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung,
dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche
Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI
auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform
des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes
hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG,
Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern
oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - und vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben
(BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R -, vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner
Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im
Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt
wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische
Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb
vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R).
Der VEB S S war ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie.
Die Wirtschaftstätigkeit des Kombinats VEB S S, das nach § 1 Abs. 1 und 3 des Statuts über seinen Stammbetrieb VEB S S geleitet
wurde und mit der am 04. Juli 1990 erfolgten Eintragung ins Handelsregister zur S S AG umgewandelt worden war, sowie die Wirtschaftstätigkeit
der Betriebe dieses Kombinats erstreckte sich nach § 2 Abs. 2 des Statuts auf die Herstellung und den Absatz von PU-Rohstoffen
und PU-Systemen sowie teilweise deren Weiterverarbeitung, von Sprengstoffen, pyrotechnischen Erzeugnissen und Herbiziden.
Das R S der D R gehörte zu den Betrieben der Eisenbahn. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anordnung über das Statut der Deutschen Reichsbahn
vom 19. November 1960 (GBl DDR II 1960, 453) - Reichsbahn-Statut-
AO - gliederte sich die D R, die als juristische Person Träger des öffentlichen Eisenbahnverkehrs in der Deutschen Demokratischen
Republik war (§
1 Abs.
1 Satz 1 und Abs.
3 Satz 1 Reichsbahn-Statut-
AO), u. a. in die Reichsbahnämter als die Zwischenleitungsorgane im Hauptdienstzweig Betriebs- und Verkehrsdienst innerhalb
des Reichsbahndirektionsbezirks.
Damit lagen alle Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI im streitigen Zeitraum vor.
Die Berufung hat daher Erfolg.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.