Anspruch auf Übergangsgeld; Bemessungsgrundlage beim Bezug von Krankengeld
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines höheren Übergangsgeldes während der Inanspruchnahme von Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation.
Der 1963 geborene Kläger ist Autor und Journalist und war selbständig tätig. Bei der Künstlersozialversicherung - KSK - (Künstlersozialkasse),
bei der der Kläger gemeldet war, hatte der Kläger für das Jahr 2004 ein geschätztes Einkommen in Höhe von 40 000,00 € angegeben.
Der Kläger der Mitglied der Gmünder Ersatzkasse - GEK - war, war ab dem 21. Januar 2004 bis zum 18. Juli 2005 arbeitsunfähig
erkrankt. Ab dem 03. März bis zum 10. Juli 2005 bezog der Kläger von der GEK Krankengeld. Bemessungsgrundlage für das Krankengeld
waren 1875,00 Euro, nämlich das letzte Einkommen im Dezember 2003. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis 02. März 2004
machte die KSK gegenüber dem Kläger Beiträge auf der Grundlage eines Einkommens in Höhe von 6 889,00 € geltend. Die Beiträge
hat der Kläger bisher nicht entrichtet, sie sind ihm gestundet worden. Für die Zeit des Krankengeldbezuges in 2004 sind zur
Beklagten Beiträge auf der Grundlage eines Entgeltes in Höhe von insgesamt 14 900,00 € entrichtet worden.
Am 30. Juni 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
die dem Kläger auch mit Bescheid vom 11. Juli 2005 von der Beklagten für einen Zeitraum von 16 Wochen bewilligt wurde. Mit
Bescheid vom 08. August 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab Aufnahme des Heilverfahrens am 18. Juli 2005
ein Übergangsgeld in Höhe von 24,75 € kalendertäglich.
Mit seinem Widerspruch vom 11. August 2005 machte der Kläger geltend, die Bemessungs- und Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
sei falsch. Seine Elterneigenschaft sei nicht berücksichtigt worden. Basis für die geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung
seien 40 000,00 € gewesen. Sein Verdienst in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis 03. März 2004 sei bei der Grundlage der Berechnung
des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt worden. Von der Krankenkasse sei nur ein halber Beitrag berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 24. August 2005 berechnete die Beklagte das Übergangsgeld für die Zeit ab 18. Juli 2005 neu und gewährte
nunmehr ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 24,83 €. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht.
Die KSK unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2005 über geleistete Beiträge und das bezogene Krankengeld.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundlage für die Bemessung des Übergangsgeldes
könne nur der Bezug des Krankengeldes mit Beitragsentrichtung gewesen sein. Von der Krankenkasse seien 14 900,00 € Entgelt
gemeldet worden. Die sonstige Berechnung ergebe sich aus §
46 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -
SGB IX -.
Mit seiner bereits am 10. November 2005 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die Gewährung
eines höheren Übergangsgeldes begehrt und geltend gemacht, Grundlage für die Bemessung des Übergangsgeldes müsse ein Einkommen
in Höhe von 40 000,00 € sein.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen
der Beklagten mit dem Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen den ihm am 16. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 17. Oktober 2006 eingelegte Berufung,
mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Grundlage für die Bemessung des Übergangsgeldes könne nicht das geleistete
Krankengeld, sondern müssten die 40 000,00 € Einkommen sein. Die Beiträge für die Monate Januar bis März 2004 seien von der
KSK gestundet worden.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 24. August 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, Übergangsgeld
ab 18. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 ausgehend von einem Einkommen im Jahre 2004 in Höhe von 40000,00 Euro in Höhe von
66,67 € kalendertäglich abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat mit Schriftsatz vom 24. April 2007 die Berechnung des Übergangsgeldes
anhand der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch -
SGB VI - und der Regelungen des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch -
SGB IX - erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte
und die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit
mit der Ladung hingewiesen worden ist und er sich mit dieser Verfahrensweise unter dem 09. Juni 2009 ausdrücklich einverstanden
erklärt hat.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2005, der den Bescheid vom 08. August 2005 ersetzt
hat und Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist (§
86 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Übergangsgeldes als 24,83 € kalendertäglich.
Der Kläger, der ab 18. Juli 2005 an einer durch die Beklagte gewährten Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilgenommen
hat, hat grundsätzlich für die Zeit der Inanspruchnahme der Rehabilitationsmaßnahme einen Anspruch auf Übergangsgeld.
Nach §
20 Nr. 1, Nr. 3
SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die - wie der Kläger in der Zeit ab 18. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005
- von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten und vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
hier am 21. Januar 2004, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung
gezahlt haben oder Krankengeld bezogen haben und für die der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommen zuvor Beiträge
zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Der Kläger hat vor dem 21. Januar 2004, dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt.
Die KSK hat auf der Grundlage dieses Einkommens Beträge berechnet, die GEK hat auf der Grundlage eines Einkommens im Dezember
2003 das Krankengeld berechnet. Der Kläger hat auch im Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
Der "Bemessungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§
21 Abs.
2 SGB VI), hier also das Jahr 2004. In 2004 hat der Kläger zwar aus seinem Einkommen bis zum 02. März 2004 keine Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet. Während des Bezuges des Krankengeldes ab 03. März 2004 sind jedoch Beträge von der GEK zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet worden, wie dies von der Beklagten bestätigt worden ist. Die Voraussetzungen des §
20 SGB VI werden daher von dem Kläger erfüllt.
Die Beklagte hat zutreffend die Höhe des Übergangsgeldes des Klägers auf der Grundlage des §
21 Abs.
2 SGB VI i. V. m. §
46 SGB IX ermittelt. Zutreffend hat die Beklagte nicht die Vorschrift des §
49 SGB IX für die Bemessung des Übergangsgeldes angewandt, wonach bei der Berechnung des Übergangsgeldes von dem Arbeitsentgelt ausgegangen,
das der Bemessung der Sozialleistungen Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zugrunde lag,
wenn der Leistungsempfänger eine solche Sozialleistung vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme bezogen hat und direkt im Anschluss
daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch genommen wird. Die Vorschriften zur Höhe und Berechnung des
Übergangsgeldes nach dem
SGB IX sind nur dann anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften des
SGB VI, die vorrangig für Versicherte gelten, die - wie der Kläger - Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
von der Beklagten als Rentenversicherungsträger in Anspruch nehmen, nichts Abweichendes ergibt.
§
49 SGB IX ist aber nach der Vorschrift des §
21 Abs.
3 SGB VI nur dann anwendbar, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der in §
49 SGB IX genannten Leistungen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat.
Im vorliegenden Fall liegt dies nicht vor. Der Kläger hat ab 03. März 2004 bis 10. Juli 2005 durchgehend Krankengeld bezogen.
In der Zeit vom 10. Januar bis 03. März 2004 hat der Kläger nach Mitteilung der KSK keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet. Auch der Kläger trägt nicht vor, dass Beiträge geleistet worden sind, sondern verweist darauf, dass ihm die Beiträge
gestundet worden sind. Nach dem Wortlaut des §
21 Abs.
3 SGB VI kommt es für die Anwendbarkeit des §
49 SGB IX jedoch darauf an, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich geleistet worden sind. Nach den insoweit
von dem Kläger nicht bestrittenen Angaben der KSK ist der Kläger seiner Beitragsverpflichtung nur bis zum 31. Mai 2003 nachgekommen,
so dass die Voraussetzungen des §
21 Abs.
3 SGB VI bis zum 03. März 2004, dem Beginn der Krankengeldzahlungen, nicht erfüllt sind. Die Berechnung des Übergangsgeldes hat daher
nach §
21 Abs.
2 SGB VI zu erfolgen.
Danach ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, 80 v. H. des Einkommens,
das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Das letzte Kalenderjahr
vor Beginn der Leistungen ist dabei der Bemessungszeitraum. Diese Vorschrift ist anwendbar für versicherungspflichtige Selbständige,
wie es der Kläger vor Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch nach eigenen Angaben war. Der Kläger war
als Autor und Journalist selbständig tätig und unterlag der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß
§ 1 Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG -.
Nach §
21 Abs.
2 SGB VI ist für die Berechnung des Übergangsgeldes Grundlage dasjenige Einkommen, für das tatsächlich im Bemessungszeitraum Beiträge
gezahlt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Wortlaut der Vorschrift an die gezahlten Beiträge anknüpft. Damit kommt
es nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen oder Entgelt an. Heranzuziehen ist vielmehr ein fiktives Entgelt, das sich
aus den tatsächlich gezahlten Geldbeträgen für die Beiträge im Bemessungszeitrum ergibt (vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht,
SGB VI, §
21 Rn. 9).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger - wie dargestellt - aus dem erzielten Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit vom
01. Januar 2004 bis 02. März 2004 keine Beiträge gezahlt, so dass dieses Einkommen auch nicht zur Bemessung des Übergangsgeldes
heranzuziehen ist. Während des Bezuges des Krankengeldes ab dem 03. März 2004 unterlag der Kläger jedoch der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung und war beitragspflichtig (§§
3 Ziff. 3, 166 Abs.
1 SGB VI). Allein für das von der GEK gezahlte Krankengeld sind im Bemessungszeitraum (2004) Beiträge zur Beklagten geleistet worden.
Berechnungsgrundlage nach §
21 Abs.
3 SGB VI für das Übergangsgeld sind daher 80 v.H. des Einkommens, welches Grundlage für die Berechnung der tatsächlich von der GEK
entrichteten Beiträge war.
Grundlage für die Bemessung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung während des Krankengeldbezuges waren
nach §
166 Abs.
1 Nr.
2 SGB VI 80 v. H. des der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Nach der Mitteilung der GEK lag der Bemessung
des Krankengeldes das Einkommen des Klägers im Dezember 2003 in Höhe von 1 875,00 € zugrunde (Blatt 33 der Verwaltungsakte).
Für den Monat März 2004 lagen damit ab dem 03. März 2004 1 400,00 € der Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung
zugrunde (1 875 : 30 x 2]= 125. 1875,00 - 125 x 80 v. H. = 1400,00). Für die Monate April bis einschließlich Dezember 2004
ergibt sich ein der Beitragsermittlung zugrunde zu legendes Entgelt in Höhe von 1 500,00 € (1 875 x 80 v. H.). Insgesamt lagen
damit den für das Jahr 2004 zur Beklagten entrichteten Beiträgen 14 900,00 € (1 x 1 400,00 € + 9 x 1 500,00 €) zugrunde. Dieses
Einkommen entspricht auch dem von der GEK bei der Beklagten gemeldeten.
Dieses Einkommen hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. August 2005 auch zutreffend der weiteren Berechnung
des kalendertäglichen Übergangsgeldes zugrunde gelegt und hiervon 80 v. H., nämlich 11 920,00 € bei der weiteren Berechnung
berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage hat die Beklagte des Weiteren zutreffend auf eine tägliche Bemessungsgrundlage durch
Division von 360 (§
123 Abs.
3 SGB VI) in Höhe von 33,11 € festgesetzt. Entsprechend §
46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 beträgt das kalendertägliche Übergangsgeld für den Kläger, der Vater ist, 75 v. H. dieser Berechnungsgrundlage,
mithin 24,83 € kalendertäglich ab 18. Juli 2005.
Da der Kläger das Übergangsgeld nur bis zum 31. Oktober 2005 beanspruchen konnte, war eine Anpassung nach §
50 SGB IX nicht vorzunehmen.
Mithin ist die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten nicht zu beanstanden.
Da die Beklagte möglicherweise einen Abgleich der ermittelten Bemessungsgrundlage nach §
46 SGB IX mit Höchstwerten, nämlich dem Nettoarbeitsentgelt bzw. der Beitragsbemessungsgrenze, unterlassen hat, ergibt sich daraus
jedenfalls kein höherer Anspruch des Klägers. Die Beklagte hat nämlich ein Bruttoentgelt zugrunde gelegt, so dass sich bei
einer Einhaltung von einer Nettogrenze nur ein geringerer täglicher Zahlbetrag ergeben könnte.
Soweit der Kläger meint, die Bemessungsgrundlage für das kalendertägliche Übergangsgeld müsse aus dem von ihm für das Jahr
2004 bei der KSK angegebenen Jahresverdienst von 40 000,00 € ermittelt werden, verkennt er, dass die Bemessung des kalendertäglichen
Übergangsgeldes nach §
21 SGB VI i. V. m. §
46 SGB IX streng an dasjenige Einkommen anknüpft, für das tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind. Der Kläger hat tatsächlich aus
seinem Arbeitseinkommen im Bemessungszeitraum 2004 keinerlei Beiträge gezahlt, Beiträge sind lediglich für das Krankengeld
durch einen Sozialleistungsträger, nämlich die gesetzliche Krankenversicherung, für ihn abgeführt worden, so dass auch nur
hieran anzuknüpfen war.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die GEK bei der Bemessung des Krankengeldes zutreffend das Einkommen des Klägers im Dezember
2003 zugrunde gelegt hat. Bei der Bemessung des Übergangsgeldes kommt es - wie ausgeführt - auf das Einkommen an, welches
tatsächlich Grundlage der gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.