Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
Fehlende Hilfebedürftigkeit
Verwertbarkeit von Vermögen
Nur theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvariante eines Nachlasses
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners, über die nach Vorlage der Beschwerdeerwiderung des Antragstellers vom 1. August 2018 zu
befinden war, ist begründet. Es besteht ungeachtet dessen, dass derzeit mangels hinreichender Sachverhaltsaufklärung nicht
abschließend zu beurteilen ist, ob der Antragsteller hilfebedürftig ist, jedenfalls derzeit kein unaufschiebbares Regelungsbedürfnis
für die begehrte, auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab 1. Juni 2018 gerichtete und vom Sozialgericht (SG) für die Zeit bis 30. November 2018 erlassene einstweilige Anordnung iSv §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig iSv § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann,
und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu können bewegliche Sachen ebenso gehören
wie Immobilien und Forderungen. Als Verwertungsmöglichkeiten kommen hier die Veräußerung oder die Verpfändung des Erbteils
des Antragstellers, der Verkauf des Hausgrundstücks sowie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Betracht. Nach §
12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen allerdings nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist schließlich hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem
Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Ist eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes
nicht möglich, sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II); die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert
wird (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II).
Zu den Vermögensgegenständen, die vorliegend in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen sind (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 12), gehören der Anteil an dem Nachlass, über den der Kläger (allein) nach §
2033 Abs.
1 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) verfügen kann, der Miteigentumsanteil an den Grundstücken in ungeteilter Erbengemeinschaft und der Anspruch auf Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft (§§
2042 ff
BGB). Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen
in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit
des Vermögens auszugehen (vgl BSG aaO. Rn. 20). Eine bloß theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvariante des Nachlasses durch Verkauf oder Verpfändung
genügt nicht, um von seiner Verwertbarkeit iS des § 12 Abs. 1 SGB II auszugehen.
Es bedarf daher - im gerichtlichen Eilverfahren indes untunlicher - tatsächlicher Feststellungen, dass eine - rechtlich mögliche
- Verwertung des gesamten Erbteils durch Verkauf oder Verpfändung am Markt tatsächlich möglich war bzw ist (vgl BSG aaO. Rn 26, 27). Dazu bedarf es ungeachtet dessen, dass der Verkehrswert des Erb-teils gesondert zu ermitteln wäre (BSG aaO. Rn 42), zudem auch Feststellungen dazu, ob ein (potentieller) Käufer für dieses Erbteil existiert. Klärungsbedürftig
ist zudem, ob einem Verkauf des - nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II privilegierten - Grundstücksteils, der nur gemeinschaftlich durch die Miterben hätte erfolgen können (vgl §
2040 Abs.
1 BGB), möglicherweise die Weigerung anderer Miterben entgegenstand bzw -steht. Eine - rechtlich mögliche - Geltendmachung des
Anspruchs auf Auseinandersetzung hätte absehbar nicht zum wirtschaftlichen Erfolg geführt. Wenn der Antragsteller seinerseits
an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht interessiert sein sollte und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich
geltend gemacht hätte bzw geltend machen würde, besteht bzw bestand zwar kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne
des § 12 Abs. 1 SGB II. Eine solche Interessenlage bedarf indes ebenfalls konkreter tatsächlicher Feststellungen. Ob möglicherweise von einer offensichtlichen
Unwirtschaftlichkeit der Verwertung auszugehen war, weil der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum
wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes stand bzw steht (vgl BSG vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 56/06 R - juris Rn 34; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 Rn 22 unter Hinweis auf die entsprechende Rspr zur Alhi), hängt davon ab, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand
gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - Rn 37). Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer Bestimmung des maßgebenden Verkehrswerts des Grundstücksteils im
Antragszeitpunkt (vgl § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Letztlich ist derzeit nicht abschließend zu beurteilen, ob der in Rede stehende Grundstücksteil verwertbar ist.
Obwohl eine insoweit erforderliche umfassende Sachaufklärung damit im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen kann, steht einer
letztlich zugunsten des Antragstellers vorzunehmenden verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung entgegen, dass dieser
in den Genuss einer darlehensweisen Gewährung von SGB II-Leistungen kommen kann, wenn er seinen Anteil am Nachlass als einem Inbegriff von Rechten und Pflichten (also seine ideelle
quotale Berechtigung am Gesamthandsvermögen, nicht am konkreten Grundstück als einzelnem Nachlassgegenstand) nach §
2033 Abs.
1 BGB an den Antragsgegner verpfändet; eine entsprechende dingliche Sicherung kann der Antragsgegner bei einer Darlehensgewährung
nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II verlangen. Der Antragsgegner hat für diesen Fall eine entsprechende - existenzsichernde - Leistungsgewährung angeboten, so
dass damit zugleich ein Eil- und auch Rechtschutzbedürfnis für die begehrte gerichtliche Regelungsanordnung nicht besteht.
Schon die Tatsache, dass der Antragsteller ein Darlehen gegen Bereiterklärung zur dinglichen Absicherung (bislang) nicht annimmt,
spricht gegen die behauptete besondere Dringlichkeit einer Entscheidung des Gerichts, zumal seine hiergegen vorgebrachten
Erwägungen (und auch die des SG) im Übrigen nicht durchgreifen.
Einer Zustimmung der anderen Miteigentümer bedarf es für die Verpfändung des Anteils des Antragstellers am Nachlass nicht.
Die entsprechende (deklaratorische) Eintragung im Grundbuch, die verlautbart, dass der Gesamthandsanteil des Antragstellers
belastet ist und der die Regelung des §
2033 Abs.
2 BGB nicht entgegen steht, ist ebenfalls nicht an die Zustimmung der Miterben gebunden (vgl zum Ganzen Hanseatisches Oberlandesgericht,
Urteil vom 19. August 2015 - 2 U 16/13 - juris - unter Bezugnahme auf Rspr des Reichsgerichts (RGZ 90, 232)). Letztlich hat der Antragsgegner auch in Aussicht gestellt, für ggf anfallende Kosten der Grundbucheintragung aufzukommen;
diese dürfte aber nach § 64 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ohnehin kostenfrei sein. Die dingliche Sicherung ist dem Antragsteller auch zumutbar. Ihm drohen keine nicht wieder rückgängig
zu machenden Nachteile bei deren Vornahme. Er hat solche konkreten Nachteile auch nicht benannt.
Auch der von dem Antragsteller angeführte Wegfall des Krankenversicherungsschutzes ist nicht zu besorgen. Im Falle einer (nur)
darlehensweisen Gewährung von Leistungen wäre der Antragsteller zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig
nach §
5 Abs.
1 Nr.
2a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V). Sein Krankenversicherungsschutz entfällt indes nicht. Denn nach §
188 Abs.
4 Satz 1
SGB V setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse
über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Auch im Falle einer freiwilligen Mitgliedschaft ist trotz etwaiger Beitragsrückstände
eine ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
nach den §§
25 und
26 SGB V gesichert; dies folgt aus §
16 Abs.
3a Satz 2
SGB V. Dem Antragsteller bleibt es auch unbenommen, einen Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II auf Übernahme der freiwilligen Beiträge während des Leistungsbezugs zu stellen. Im Übrigen kann der Antragsteller das Bestehen
von Hilfebedürftigkeit (ggf nach § 9 Abs. 4 SGB II) und damit einen Ausschluss des Ruhens nach §
16 Abs.
3a Satz 4
SGB V gegenüber der Krankenkasse geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses (§
199 Abs.
2 SGG) hat sich durch die Beschwerdeentscheidung erledigt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§
177 SGG).