Gründe:
I.
Streitig ist noch die Gewährung von Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsmin-derung (EM) bei Berufsunfähigkeit (BU) für
die Zeit ab 1. April 2015 (Antragsmonat).
Der 1956 geborene Kläger hatte in der früheren DDR nach einer Ausbildung zum Elektriker in der Zeit von 1982 bis 1983 bei
der Deutschen Post der DDR eine Aus-bildung zum "Postfacharbeiter" (Zeugnis über die Berufsausbildung vom 24. März 1983) absolviert
und war anschließend im Postdienst beschäftigt, zuletzt als Kraft-fahrzeugführer bei der Deutschen Post AG (DPAG) bis 30.
September 2011. Seit 1. Oktober 2011 bezieht er eine Betriebsrente der DPAG aufgrund festgestellter "Post-beschäftigungsunfähigkeit".
Nach mehrfachen erfolglosen EM-Rentenanträgen beantragte der Kläger im April 2015 erneut EM-Rente. Die Beklagte lehnte den
Antrag mit Bescheid vom 9. Sep-tember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 nach Einholung von
Berichten der behandelnden Ärzte und eines Gutachtens des Chirurgen M vom 4. September 2015, der keine quantitative Leistungsminderung
für körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Einschrän-kungen sah, ab. Volle bzw teilweise
EM und auch BU lägen nicht vor. Der Kläger könne als Angelernter des unteren Bereichs noch mindestens sechs Stunden tgl un-ter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in körperlich leichten Arbeiten tätig sein.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat im anschließenden Klageverfahren Be-fundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie Auskünfte
der DPAG vom 8. Juni 2016 und 28. Februar 2017 eingeholt und den Arzt M als Sachverständigen ein-gesetzt. Auf dessen, nach
Untersuchung des Klägers am 17. Juli 2017 erstattetes Gutachten vom 20. Juli 2017, mit dem er für körperlich leichte Tätigkeiten
überwie-gend im Sitzen und leichte geistige Arbeiten - auch für die Tätigkeiten eines Pfört-ners bzw Versandfertigmachers
nach Maßgabe des im beigefügten Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen R vom 23. Februar 2016 geschilderten Anforde-rungsprofils
- bei dem Kläger keine quantitative Leistungsminderung gesehen hat, wird wegen des Inhalts verwiesen. Mit Urteil vom 14. Februar
2018 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser EM "ab Antrag-stellung" gerichtete Klage abgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Volle bzw teilweise EM (bei BU) würden nicht vorliegen. Der
Kläger könne noch arbeitstäglich mindestens sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter
Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten. BU liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei ausgehend von seiner
zuletzt verrichteten Tätigkeit als Kraftfahrer unter Berücksichtigung des sog Mehrstufen-schemas des Bundessozialgerichts
(BSG) allenfalls dem oberen Anlernbereich zu-zuordnen und könne auf die Tätigkeit eines Pförtners sozial und gesundheitlich zu-mutbar
verwiesen werden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger (nur) noch sein Begehren auf BU-Rente weiter. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des
SG sei er in die Facharbeiterebene einzu-stufen. Dies folge aus seiner zuletzt erfolgten Eingruppierung in die Entgeltgruppe
3 des maßgebenden Entgeltgruppenverzeichnisses der DPAG. Als Kraftfahrer habe er zudem an zahlreichen Fortbildungsseminaren
und Schulungen teilgenommen. Seit 2001 handele es sich bei der Ausbildung zum Berufskraftfahrer zudem um eine drei-jährige
Ausbildung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Februar 2018 zu än-dern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides
vom 9. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1.
April 2015 Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Gerichtsakten (2 Bände) und die Verwaltungsakten der Beklagten, auf die
wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten, der eingeholten Befundberichte
und sonstigen ärztlichen Unterlagen Be-zug genommen wird, sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß §
153 Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) die (zulässi-ge) Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl
§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser (nur) noch einen Anspruch auf Gewährung von BU-Rente geltend macht, ist nicht begründet.
BU lag und liegt bei dem Kläger nicht vor, so dass ein entsprechender Rentenanspruch nach Maßgabe von §
240 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) nicht besteht. So-weit das SG die zunächst (auch) auf die Gewährung von Rente wegen voller bzw teilweiser EM gemäß §
43 Abs.
1 und
2 SGB VI gerichtete Klage abgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil mangels Rechtsmitteleinlegung durch den Kläger rechtskräf-tig.
Nach §
240 Abs.
1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM (bei BU) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen
der Re-gelaltersgrenze, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (Ab-satz 1). Berufsunfähig sind Versicherte,
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit o-der Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und see-lisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnis-sen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden
gesunken ist. Der Kreis der Tä-tigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, um-fasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer
Ausbildung sowie ihres bisheri-gen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zu-gemutet werden
können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätig-keit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei
ist die jeweilige Arbeits-marktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf. Darunter ist im All-gemeinen diejenige der Versicherungspflicht
unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der ge-sundheitlichen
Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit, je-denfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 55, 61 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheri-ger Beruf des Klägers dessen seit 1975 bis 30. September 2011 ausgeübte
Tätigkeit als Kraftfahrer im Postdienst zugrunde zu legen. Diesen Beruf kann der Kläger - was auch zwischen den Beteiligten
nicht streitig ist - nicht mehr ausüben, da ihm aus ge-sundheitlichen Gründen nach der plausiblen und auch das Berufungsgericht
über-zeugenden Beurteilung des Sachverständigen M nur noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Witterungsschutz,
ohne Zwangshaltungen, Überkopfar-beiten, Nachtschichten, nicht unter besonderem Zeitdruck und nicht auf Leitern und Gerüsten
zumutbar sind. Hiermit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine
andere Tätigkeit gibt, die ihm so-zial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet war und ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung
dieser Beurteilung hat die ständige Rspr des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, die Berufe der Versi-cherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen
sind ausgehend von der Bedeu-tung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, ge-bildet worden.
Dementsprechend werden die Arbeiterberufe durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders
hoch qualifizierten Fach-arbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als
zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei
Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (zB BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten
förm-lichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Ar-beit, dh der aus einer Mehrzahl
von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in §
240 Satz 2
SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besonde-re Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit)
umschrieben wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 27, 33).
Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erfolgt im Wesentli-chen nach folgenden - vier - Merkmalen (vgl
BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 12): (1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf iS von § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger Ausbildung bzw ei-nen vergleichbaren Ausbildungsberuf in der DDR erlernt und bisher ausgeübt hat
(vgl BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr 107; BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 109, 138, 140; BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 34/03 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 1). (2) Einem solchen Facharbeiter gleichgestellt ist derjenige Versicherte, der in einem nach dem
BBiG anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen
Einstu-fung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen ei-nes vergleichbaren Facharbeiters
mit abgelegter Prüfung entsprechen (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 53, 68; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr 129; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 150; BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168; BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R - juris). Verlangt wird, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung
erbringt, sondern auch über die für diesen Beruf erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem
Umfang verfügt, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern gleichen Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist. Die bloße
Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter
aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte (vgl BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - juris). Es kommt auf das Gesamtbild an. (3) Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen,
die in Ausbildungsberufen ohne anerkannten Ausbildungsgang tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen
tarifvertraglich gleichgestellt sind (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 3, 46, 99, 116, 122, 123, 164; BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr 16; BSGE 56, 72 = SozR 2200 § 1246 Nr 111; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr 129; BSG, Urteil vom 3. Juli 2002 - B 5 RJ 18/01 R), weil die tarifliche Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in
der Arbeitswelt ist (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13). (4) Schließlich sind Berufstätigkeiten, für die kein Ausbildungsgang iS des BBiG besteht und die nicht als solche in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, als Facharbeitertätigkeiten einzustufen,
wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten
den Anforderungen an einen Facharbeiter gleich zu achten sind; auch für diese Einordnung ist die tarifliche Einstufung ein
wichtiger Anhaltspunkt, der im Zweifel ausschlaggebend, aber nicht ohne weiteres maßgeblich ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 12).
Der Kläger hatte in der DDR keine mehr als zweijährige Ausbildung als Kraftfahrer durchlaufen. Er hatte gar keine Ausbildung
als Berufskraftfahrer in der DDR absol-viert, sondern eine sechs- bis neunmonatige Ausbildung zum Erwerb des Führer-scheins
durchlaufen und aufgrund einer weniger als zwei Jahre dauernden Ausbil-dung das Zeugnis eines "Postfacharbeiters" erhalten.
Er war sodann als Kraftfahr-zeugführer im Postdienst beschäftigt, so dass sein - hier maßgebliches - Erwerbsle-ben nicht dem
eines ausgebildeten Facharbeiters im Sinne des Mehrstufenschemas entsprach. Dass seit Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung
vom 19. April 2001 (BGBl I S 642) die Ausbildung zum Berufskraftfahrer drei Jahre beträgt (während sie unter Geltung der bis
31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (BGBl I S 1518) eine Ausbildung
mit einer Dauer von üblicherweise zwei Jahren voraussetzte), ändert hieran nichts. Denn diese Ausbildungsordnung konnte als
nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabes den vom Kläger tatsächlich ausgeübten Beruf nicht mehr prägen und sah im Übrigen
weitergehende Ausbildungsinhalte vor. Es ist auch tatsächlich nichts dafür ersichtlich, dass die sich aus den neu formulierten
Anforderungen an den Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers ergebenden höheren Anforderungen die Tätigkeit des Klägers maßgeblich
geprägt hatten und prägen konnten (vgl auch Senatsurteil vom 18. Juni 2012 - L 16 R 871/09 - juris). Die vom Kläger während seines Berufslebens als Kraftfahrer besuchten, regelmäßig eintägigen Seminare dienten im
Wesentlichen Sicherheitsaspekten. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG nimmt der Senat insoweit in entsprechender Anwendung von §
153 Abs.
2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (S 14 Absatz 2 Zeile 1 bis S 15 Absatz 1 letzte Zeile).
Eine Aufwertung erfährt die in der früheren DDR insgesamt weniger als ein Jahr um-fassende Ausbildung des Klägers zum Kraftfahrer
auch nicht durch die tarifliche Ein-stufung. Die zuletzt erfolgte tarifliche Einstufung in die Entgeltgruppe 3 des zum maßgebenden
Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungspflichtigen Be-schäftigung (vgl BSG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 73/96 - juris; BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R = SozR 3-2600 § 43 Nr 23 - Rn 25) an-wendbaren Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der DPAG vom 18. Juni 2003 (ET-DPAG)
ändert hieran nichts. Diese Entgeltgruppe umfasst Tätigkeiten, die in der Re-gel eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung
bzw entsprechende ander-weitige berufliche Erfahrung voraussetzen (Richtbeispiele: ua Führer von Kraftfahr-zeugen über 7,5
t).
Nach der Rspr des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist die Eingruppierung einer Tätigkeit in dem einschlägigen Tarifvertrag
zwar geeignet, den Stand der Anschauungen der maßgebenden Kreise über die Wertigkeit eines Berufs zu vermitteln (vgl BSGE
68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 14). Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Lohn-gruppenverzeichnis aufführen und einer bestimmten
Tätigkeitsgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen
in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (vgl BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21). Der Tarifvertrag ist dann daraufhin zu untersuchen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen
geordnet sind (vgl zB BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 3/94 - juris) und ob darin der zu prüfende Beruf als solcher eingestuft ist oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine
Merkmale enthält, anhand deren der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (zu
diesem Unterschied vgl insbesondere BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Aufnahme der Berufsart "Führer von Kraftfahrzeugen über 7,5 t" als "Richtbeispiel"
in die Entgeltgruppe 3 nicht den Schluss zulässt, dass dieser Tätigkeit die Qualität einer Facharbeitertätigkeit beige-messen
werden kann. Dies folgt bereits daraus, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits nach vier Wochen Anlernzeit eine entsprechende
Eingruppierung zur Folge haben kann (vgl Auskünfte der DPAG vom 8. Juni 2016 und 28. Februar 2017). Auch Höhergruppierungen
des Klägers, die allein auf einer bestimmten Dienstzeit beruh-ten, sind qualitätsfremd und daher unbeachtlich (vgl BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R - Rn 31).
Dem Kläger kommt daher kein Berufsschutz als Facharbeiter zu. Er ist allenfalls der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs
(Ausbildungszeit von mehr als einem bis zu zwei Jahren) zuzuordnen. Er kann mit seinem gesundheitlichen Restleistungs-vermögen,
wie es der Sachverständige Müller überzeugend dargelegt hat, sozial zu-mutbar auf die Tätigkeit eines - einfachen - Pförtners
verwiesen werden. Es handelt sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit, die sich durch Qualitätsmerkmale aus dem Kreis einfachster
ungelernter Tätigkeiten heraushebt, zB das Erfordernis einer nicht nur ganz geringfügigen Einweisung (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45).
Die Aufgaben eines - einfachen - Pförtners bestehen nach in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren
von Fabriken, Behörden, Ge-schäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Be-triebsangehörige und
Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls
die Tele-fonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle. Es handelt sich um
eine körperlich leichte Arbeit mit einfachen geistigen Tätigkeiten (vgl das in das Verfahren eingeführte Gutachten des berufskundlichen
Sachverständigen Rohr vom 23. Februar 2016), der der Kläger gesundheitlich ge-wachsen ist, die in ausreichender Zahl auf dem
Arbeitsmarkt vorhanden ist und die der Kläger nach einer Einarbeitungs- bzw Einweisungszeit von höchstens drei Mona-ten vollwertig
verrichten konnte und kann. Seine Anpassungs- und Umstellungsfähig-keit ist insoweit erhalten. Er ist auch computertauglich.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechen-den Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
tatsächlich erhalten konnte bzw kann, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsge-minderte
Arbeitnehmer - wie den Kläger - kaum entsprechende Arbeitsplatzangebo-te zur Verfügung stellte bzw stellt, ist für die Feststellung
von BU - wie der Gesetz-geber ausdrücklich klargestellt hat - unerheblich (vgl §
240 Abs.
2 Satz 4 Halbs 2
SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG lie-gen nicht vor.