Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente (RAR) der am 16. Dezember 2011 verstorbenen Versicherten
H K, deren Erben die Kläger sind.
Die 1916 bzw 1920 in Polen geborene, im Dezember 1950 in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewanderte Versicherte war
anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus. Sie hatte bei der Beklagten im Januar 2009 einen Antrag auf RAR unter Berücksichtigung
von im Ghetto B zurückgelegten Ghetto-Beitragszeiten von Januar 1940 bis April 1942 nach dem am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen
Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) gestellt. Unter Berücksichtigung der genannten
Ghetto-Beitragszeiten und von Ersatzzeiten von Mai 1942 bis Dezember 1946 bewilligte die Beklagte RAR für die Zeit ab 1. Januar
2009 (Bescheid vom 27. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2011). Nach In-Kraft-Treten
des ZRBG-Änderungsgesetzes gewährte die Beklagte im anschließenden Klageverfahren (Sozialgericht (SG) Berlin - S 4 R 6844/11 -) RAR auch für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 2011 (Bescheid vom 30. Juni 2015). Die Beteiligten erklärten das
Verfahren für erledigt und verglichen sich dahingehend, dass die Beklagte hinsichtlich des im Klageverfahren geltend gemachten
Rentenbegehrens für den Zeitraum vom 1. März 1981 (Vollendung der Regelaltersgrenze) bis 30. Juni 1997 eine Verwaltungsentscheidung
trifft.
Mit Bescheid vom 4. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 lehnte die Beklagte eine Altersrentenzahlung
für den genannten Zeitraum ab, da das ZRBG eine Rentenzahlung frühestens ab 1. Juli 1997 ermögliche. Das SG Berlin hat die
zuletzt auf Zahlung von RAR für die Zeit ab 1. Januar 1984 nach Maßgabe der (bis 31. Dezember 1991 geltenden)
Reichsversicherungsordnung bzw des Angestelltenversicherungsgesetzes beschränkte Klage der Erben der Versicherten abgewiesen (Urteil vom 4. Februar
2019). Zur Begründung ist ua ausgeführt: Eine Rentenzahlung aufgrund des ZRBG komme erst ab 1. Juli 1997 in Betracht. Die
Fiktionswirkung des § 2 ZRBG reiche nicht soweit, dass die fiktiven Ghetto-Beitragszeiten bereits zum Zeitpunkt der Vollendung
des 65. Lebensjahres der Versicherten als zurückgelegt gälten. Dies folge auch aus der Fiktion der Wartezeiterfüllung für
die Ermittlung des Zugangsfaktors in § 3 Abs. 2 ZRBG.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Durch die Fiktion des § 2 ZRBG habe die Versicherte Bundesgebiets-Beitragszeiten
in Gestalt der Ghetto-Beitragszeiten bereits bei Vollendung ihres 65. Lebensjahres zurückgelegt gehabt. Sie habe damit mit
Ablauf des 31. Dezember 1983 die allgemeine Wartezeit für ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5
RVO für die Zeit ab 1. Januar 1984 erfüllt und Anspruch auf Rente ab diesem Zeitpunkt gehabt.
Die Kläger beantragen nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2016 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die verstorbene Versicherte Regelaltersrente
für die Zeit ab 1. Januar 1984 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger, die den hier streitigen Altersrentenanspruch der Versicherten mangels Sonderrechtsnachfolge iSv §
56 Abs.
1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (
SGB I) als Erben gemäß den §
1922 ff
Bürgerliches Gesetzbuch (vgl §
58 SGB I) geltend machen, ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Der Bescheid vom 4. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2016 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat
das Begehren der Kläger zu Recht abgelehnt. Der Versicherten war keine RAR nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres (vgl zu
dieser Begrifflichkeit auch bei Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5
RVO §
300 Abs.
4 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI) bereits ab 1. Januar 1984 zu gewähren. Die für das genannte Altersruhegeld bzw für eine RAR erforderliche allgemeine Wartezeit
von 60 Monaten hatte die Versicherte erst mit In-Kraft-Treten des ZRBG erfüllt. Ob die im Ghetto B (O) zurückgelegten Zeiten
als Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten schon nach dem FRG berücksichtigungsfähig waren, kann dabei dahinstehen. Denn ein zahlbarer Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Juli 1997
folgte hieraus nicht (vgl § 18 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung), weil die Versicherte Deutschland erst im Dezember 1950 verlassen hat. Zudem haben die Kläger selbst vorgetragen,
dass die Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Fremdbeitragszeiten (vgl §§ 1, 17a Fremdrentengesetz) nicht erfüllt hatte.
Die Versicherte hatte zwar Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG in der Zeit von Januar 1940 bis April 1942 zurückgelegt. Diese
sind indes nicht uneingeschränkt so zu behandeln, als seien die Beiträge bereits unter Geltung der
RVO entrichtet worden, und damit reiche die Fiktion ihrer Entstehung in jeder Hinsicht und somit die Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit bereits in das Jahr 1984 (und für die Entstehung der Beiträge darüber hinaus) zurück. Denn die Beitragsfiktion nach
§ 2 Abs. 1 ZRBG (idF vom 20. Juni 2002, BGBl I 2074, in Kraft getreten mWv 1. Juli 1997 gilt (nur) für die Berechnung der
Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets (Nr 1) sowie für
die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet. Für den Rentenbeginn trifft
§ 3 Abs. 1 ZRBG eine eigenständige, von den allgemeinen Vorschriften abweichende Fiktion. Danach gilt der Rentenantrag als
am 18. Juni 1997 gestellt. Eine Rentengewährung vor dem 1. Juli 1997 kommt danach nicht in Betracht. Zwar ist den Klägern
einzuräumen, dass dem Antrag unter der Geltung der
RVO keine materiell-rechtliche Bedeutung für das (damalige) Altersruhegeld zukam. Dies ändert jedoch nichts am Vorrang des §
3 Abs. 1 ZRBG (klargestellt durch das Bundessozialgericht (BSG), das im Verfahren - B 13 R 81/08 R = SozR 4-5075 § 1 Nr 7 - Urteil vom 2. Juni 2009 - eine von der Vorinstanz ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur
Altersrentengewährung an einen 1922 geborenen Versicherten bereits ab 1. Juni 1997, der ebenfalls einen Rentenanspruch nur
aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten und Ersatzzeiten erworben hatte, für den Monat Juni 1997 aufgehoben hat, vgl Rn 57 aaO).
Schließlich folgt aus § 3 Abs. 2 ZRBG, dass (nur) für die Ermittlung des Zugangsfaktors die Wartezeit als mit Vollendung des
65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum "Rentenbeginn" als nicht in Anspruch genommen gilt (vgl hierzu
ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 14/8602 S 7). Für den späteren Rentenbeginn erhalten die Betroffenen,
die die Regelaltersgrenze schon vor dem 1. Juli 1997 erreicht hatten, einen Ausgleich in Gestalt eines höheren Zugangsfaktors.
Diese Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber die Berechtigung zum Rentenbezug bereits rückwirkend ab Vollendung des 65. Lebensjahres
"fingiert", nicht aber rückwirkend einen tatsächlichen Rentenbezug bereits vor dem 1. Juli 1997 ermöglichen wollte (vgl zum
Ganzen SG Lübeck, Urteil vom 18. Juni 2019 - S 6 R 219/15 - juris; die dagegen eingelegte Revision - B 13 R 14/19 R - wurde zurückgenommen). "Diejenigen Ghetto-Beschäftigten, die das 65. Lebensjahr bereits vor dem 1. Juli 1997 vollendet
hatten, erhalten damit nach den allgemeinen Grundsätzen der Rentenberechnung für jeden Monat des Nichtbezugs der Rente vom
vollendeten 65. Lebensjahr an bis zum 1. Juli 1997 einen Zuschlag in Höhe von 0,5 %. Somit ergibt sich für jedes Jahr des
(Nichtbezugs) der Altersrente vor dem 1. Juli 1997 sogar ein Zuschlag zur Rente von 6 % (vgl zu Protokoll gegebener Redebeitrag
von Ulrike Mascher, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, BT-StenBer 14. Wahlperiode,
233. Sitzung, 25. April 2002, S 23282, zu Punkt D). Ein Berechtigter, der mithin aufgrund dieses Gesetzes die Gewährung von
Altersrente ins Ausland beantragt, wird durch das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 1997 folglich nicht
nur so gestellt, als habe er im Zeitpunkt der Entscheidungen des BSG vom 18. Juni 1997 den entsprechenden Antrag gestellt; die Berechtigung zum Rentenbezug wird darüber hinaus rückwirkend ab
Vollendung des 65. Lebensjahres fingiert" (so schon BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 - B 13 RJ 34/04 R = SozR 4-2600 § 306 Nr 1 - Rn 30; darin hat das BSG im Übrigen einen Neufeststellungsanspruch gemäß § 48 SGB X im Hinblick auf ein nach Maßgabe der
RVO bereits ab 1. Dezember 1991 gewährtes Altersruhegeld aufgrund des ZRBG erst mWv 1. Juli 1997 zuerkannt).
Ein Rentenzahlungsanspruch aus Ghetto-Beitragszeiten kann daher vor dem 1. Juli 1997 nicht entstanden sein.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des BSG nicht vor.