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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2010 - 12 R 793/09
Anhörung der Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren vor einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid
Ein Mangel des Verfahrens könnte vorliegen, wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, obwohl die entsprechende „Anhörungsmitteilung“ nicht durch den Richter bzw. die Richterin unterschrieben worden ist, sondern nur die Verfügung "Anhörungsmitteilung an Beteiligte". Dies dürfte nicht ausreichen. Vom Richter zu unterschreiben – und nicht lediglich mit einem Handzeichen ("Paraphe") abzuzeichnen – ist vielmehr der gesamte Text der an die Beteiligten gerichteten Mitteilung, so dass deutlich wird, was der Richter "in seinen Willen" (und nicht in den der Geschäftsstelle) "aufgenommen" hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 105 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 25.03.2009 S 9 R 487/06
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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