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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2010 - 10 AS 334/10
Vorinstanzen: SG Berlin 08.01.2010 S 143 AS 44226/09 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes richtet.
Die Beschwerde gegen die mit demselben Beschluss erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe (auch) für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: