Anspruch auf Sozialhilfe; Zuständigkeit des zuerst angegangenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe; Zulässigkeit eines Antrags
auf Aussetzung
Gründe
Die Aussetzung des Vollzugs im Sinne von §
199 Abs.
2 Satz 1
SGG verlangt besondere Umstände. Diese Rechtsansicht beruht auf einer ständigen Spruchpraxis des Bayer. Landessozialgerichts
(so Beschlüsse vom 18.Januar 2013, Az.: L 8 AY 5/12 ER, vom 17. September 2010, Az.: L 8 AS 650/10 ER, 10. Mai 2010, Az.: L 14 R 880/09 R; 03. März 2010, Az.: L 20 R 924/09 ER; 17. Dezember 2009, Az.: L 19 R 936/09 ER, 28. April 2014, Az.: L 7 AS 337/14 ER, zuletzt vom 14. August 2014, Az.: L 8 SO 106/14 B ER).
Insbesondere ein Antrag eines zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB XII verurteilten Grundsicherungsträgers auf Aussetzung bzw. ein hier vergleichbarer Fall existenziell bedeutsamer Leistung der
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege kann nur in seltenen Fällen zur vorläufigen Nichtgewährung zugesprochener existenzsichernder
Leistungen im Wege des §
199 Abs.
2 SGG führen. Ganz besonders beruht eine Anordnung in der Grundsicherung unter Anwendung einer Güter- und Folgenabwägung an sich
schon auf einer Prognose, bei der selten ein derart extremer Unrichtigkeitsgrad der angefochtenen Entscheidung anzunehmen
ist, wie er zur Abwendung der ohnehin gesetzlich angeordneten Wirkung (§
175 SGG) vorliegen müsste.
Die vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Zuständigkeit und den Voraussetzungen der Leistungserbringung sind im og Sinne
nicht durchgreifend. Dies gilt insbesondere angesichts der vom SG vorgenommen Leistungsbegrenzung bis zum 30.09.2014.
Der Antrag vom 17.04.2014 auf Leistungen nach dem SGB XII ist bei dem Beigeladenen am 05.05.2015 persönlich angebracht worden. Mit Eingang vom 09.05.2015 beim Antragsteller ist der
Antrag - gestützt auf Art. 82 Abs. 2 AGSG in Verbindung mit § 97 Abs. 3 und 4 SGB XII - weitergeleitet worden, weil die Zuständigkeit für die Bearbeitung im Bereich des Antragstellers liege.
Die Frage der Zuständigkeit ist diffus. Dies liegt bereits daran, dass es sich bei der Maßnahme der R. Wohngemeinschaft B-Stadt
um ein Konglomerat von Betreuung, Pflege und Wohnen handelt. Jedenfalls ist nach § 2 des Betreuungsvertrages eine Leistung
vorgesehen, die auch Maßnahmen der Eingliederungshilfe umfasst. Insoweit verpflichten sich der Leistungsempfänger auch die
Kostenübernahme durch den örtlichen Sozialhilfeträger zu bewirken (§ 4 Abs. 4 des Betreuungsvertrages). Art. 84 des Gesetzes
zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 ermöglicht die Heranziehung des örtlichen Trägers z.B. für Hilfe
in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung mit Ausnahme der Hilfe in Werkstätten für Menschen mit Behinderung und in Tag-
oder Nachtkliniken (Art 84 Abs. 2 Nr. 2) und Hilfen, die nach Art. 82 Abs. 2 gleichzeitig mit den vorstehend genannten Hilfen
zu gewähren sind (Art 84 Absatz 2 Nr. 7). So bestimmt dann auch § 1 der Verordnung des Bezirks Oberbayern über die Heranziehung
der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge vom 23. Dezember 2008,
Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 1 / 2009, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in Oberbayern als örtliche Träger der Sozialhilfe
für diverse Maßnahmen herangezogen werden. Nach Nr. 3. dieser Vorschrift gilt dies für die Hilfe in Einrichtungen zur teilstationären
Betreuung mit Ausnahme der Hilfe a) nach dem Sechsten Kapitel SGB X, b) in Tag- und Nachtkliniken und c) in einer gemäß dem "Rahmenkonzept für tagesstrukturierende Hilfen für Menschen mit Behinderungen
im Alter vom 1. Januar 1998" vom Bezirk anerkannten Einrichtung. Zumindest für die Leistung nach dem Sechsten Kapitel kann
der Antragsteller zuständig sein. Dass derartige Leistungen (Fachleistungsstunden) mit enthalten sein können, ergibt sich
aus der von dem Beigeladenen vorgelegten Rahmenleistungsvereinbarung für betreutes Wohnen nach §§ 53 SGB XII für Menschen mit Demenz.
Wie umstritten die Rechtslage ist zeigt sich auch in dem Urteil des Bayerisches LSG vom 21.02.2013 - L 18 SO 85/10. Auch dort
geht es um Betreuung in einer Wohngemeinschaft/ambulantes Wohnen und das Verhältnis der Leistungen der Eingliederungshilfe
zu den Hilfen zur Pflege (Art 84 Absatz 2 Nr. 7), wohingegen die Rechtslage nach der Delegationsverordnung (hier: § 1 Nr.
3 c) nicht behandelt wird.
Der Antragsteller beruft sich auf §
43 SGB I. Danach kann gem. §
43 Abs.
1 Satz 1
SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen
bestimmt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung
verpflichtet ist. Gem. §
43 Abs.
1 Satz 2 HS. 1
SGB I hat der Träger Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. §
14 SGB IX verdrängt aber als lex specialis §
43 Abs.
1 SGB I, soweit es um Teilhabeleistungen geht. §
43 SGB I setzt einen Streit zwischen den Leistungsträgern über die Frage der Leistungsverpflichtung voraus, den es innerhalb des §
14 SGB IX zwar faktisch, nicht aber bei genügender Beachtung der Regelungen von §
14 Abs.
1 und
2 SGB IX geben kann (vgl. Luik in: jurisPK-
SGB IX, §
14 SGB IX, Aktualisierung vom 30.07.2014, Rn 20).
Vorliegend ist der Antragsteller - jedenfalls unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten und gerade unter Berücksichtigung
der verworrenen Zuständigkeitsregeln - zuständiger Rehabilitationsträger, da der zuerst angegangene örtliche Träger der Sozialhilfe
innerhalb der Frist des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IX seine Zuständigkeit verneint hat und den Antrag daraufhin unverzüglich (§
14 Abs.
1 Satz 2
SGB IX) - mithin bindend - an den Antragsteller weitergeleitet hat. Damit hatte der Antragsteller gemäß §
14 Abs.
2 Satz 1
SGB IX den Rehabilitationsbedarf unabhängig von dem ihm nach §
6 Abs.
1 Nr.
2 SGB IX zugewiesenen, dem materiellen Recht folgenden Zuständigkeit unverzüglich festzustellen. Zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
hat der Antragsteller nicht lediglich den nach dem für ihn geltenden materiellen Recht maßgeblichen Rehabilitationsbedarf,
sondern in Folge der Zuständigkeitszuweisung nach §
14 Abs.
2 SGB IX auch einen Rehabilitationsbedarf nach sonstigen Rechtsgrundlagen festzustellen. Denn die Zuständigkeitszuweisung des §
14 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation
für Reha-Träger vorgesehen sind (zuletzt BSG 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R, juris RdNr. 11 m.w.N., bzw. BSG vom 23.08.2013, Az.: B 8 SO 17/12 R). Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung
des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet (BSG a.a.O.).
§
14 SGB IX vereinfacht das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit, als die materiell-rechtlich endgültige Zuständigkeit
offen bleiben kann, wenn feststeht, wer i.S.v. §
14 SGB IX erst- und wer zweitangegangener Träger ist. Leistungen zur Teilhabe sind häufig grundrechtsrelevant (Art.
2 Abs.
2 GG, Art.
12 Abs.
1 GG). Gerade in Fallgestaltungen, in denen im Rahmen einer sog. Folgenabwägung entschieden werden muss, können die Gerichte die
zeitraubende Prüfung, welcher Träger nach welchem Leistungsgesetz zuständig ist, zurückstellen und über §
14 SGB IX den zuständigen Träger ermitteln. Durch die Weiterleitung des Antrags nach §
14 Abs.
1 Satz 2
SGB IX wird gegenüber dem Leistungsberechtigten eine eigene gesetzliche Verpflichtung des sog "zweitangegangenen" Leistungs- und
Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis begründet, und die Leistungsbewilligung bildet für den Leistungsberechtigten den
Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung (BSGE 98, 267 ff RdNr 19 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; BSGE 98, 277 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, Urteil vom 25.04.2013, Az.: B 8 SO 6/12 R). Wird ein Antrag an einen Rehabilitationsträger
weitergeleitet, der für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach §
6 Abs.
1 SGB IX sein kann, klärt dieser unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher
Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach §
14 Abs.
2 Satz 2 und
4 SGB IX entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller (§
14 Abs.
2 Satz 5
SGB IX). Diese Regelung ändert aber nichts an der Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers gegenüber dem behinderten Menschen
(s.o. und Luik in: jurisPK-
SGB IX, §
14 SGB IX, Aktualisierung vom 30.07.2014, Rn 19, 78, 124).
Im Übrigen sind gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
7 SGB IX Rehabilitationsträger für Leistungen nach §
5 Nr.
1,
2 und 4
SGB IX die Träger der Sozialhilfe. Nach der Definition der Leistungsgruppen werden zur Teilhabe erbracht Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft (§
5 Nr. 4.
SGB IX). Leistungen wegen Behinderung werden auch erbracht, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu
überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten (§
8 Abs.
1 und
3 SGB IX).
Wie oben schon ausgeführt sind im Bereich existenzsichernder Leistungen die Erfolgsaussichten für einen erfolgreichen Antrag
nach §
199 Absatz
2 SGG regelmäßig sehr gering. So liegen auch hier keine schwerwiegenden Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung vor, unabhängig
davon, wie ggf. in der Beschwerde selbst entschieden wird. Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollstreckung
aus dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des SG München vom 17.07.2014 - Aktenzeichen S 52 SO 350/14 ER - wird daher
abgelehnt.
Die Kostenfolge beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.