Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2015 - 6 P 49/14
Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung Umfang der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen
1. Zu den Voraussetzungen der wirksamen Kündigung eines Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung sowie zum Umfang der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen.
2. Der Beweis für den Zugang einer behaupteten Kündigung eines Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung wird nicht erbracht, wenn es der Versicherte insoweit versäumt hat, die Kündigung mit Einschreiben, bevorzugt gegen Rückschein, zu übersenden. Vom Versicherten alleine vorgelegte Kopien der Kündigungsschreiben sind nicht geeignet, den Beweis zu führen, da sich aus ihnen weder der Zeitpunkt ihrer Erstellung, geschweige denn der Umstand der Aufgabe zur Post oder eines Zugangs beim Versicherungsunternehmen ergibt.
3. Der Justizgewährleistungsanspruch gebietet eine Berücksichtigung der Anwaltskosten im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Erlangung wirkungsvollen Rechtsschutzes erforderlich ist, weil eine rechtsunkundige Partei ihre Interessen nicht selbst vertreten kann. Davon kann bei Beitragseinzugsverfahren privater Pflegepflichtversicherer nicht ausgegangen werden. Selbst bei Vorliegen einer komplizierteren Fallgestaltung können sowohl die gesetzlichen Pflegekassen als auch die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung auf sachkundiges Personal zurückgreifen, das in der Lage ist, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten. Diese Wertung hält der Senat auch im Hinblick auf die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen für einschlägig.
1. Das BVerfG hat die Auffassung vertreten, dass der Justizgewährleistungsanspruch eine Berücksichtigung der Anwaltskosten im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann gebietet, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Erlangung wirkungsvollen Rechtsschutzes erforderlich ist, weil eine rechtsunkundige Partei ihre Interessen nicht selbst vertreten kann.
2. Davon kann bei Beitragseinzugsverfahren privater Pflegepflichtversicherer nicht ausgegangen werden.
Normenkette:
SGG § 184
,
SGG § 193 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Landshut 26.03.2014 S 16 P 27/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. März 2014 abgeändert.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3365,75 nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von Euro 15,00 zu zahlen.
III.
Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu tragen
IV.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
V.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungstext anzeigen: