Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Nach rechtswirksamem Rechtsmittelverzicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2012 wird zur Begründung der Entscheidung
gem. §
136 Abs.
4 SGG ausgeführt was folgt:
1. Der Kläger wendet sich gegen die Verbeitragung einer arbeitsgerichtlich vereinbarten Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes.
Der Kläger war von seinem vormaligen Arbeitgeber von der Arbeitsleistung ab 16.1.2009 freigestellt worden, seit diesem Tag
bezog er Arbeitslosengeld. Ein wenige Zeit danach vor dem E. geführtes Kündigungsschutzverfahren endete mit arbeitsgerichtlichem
Vergleich vom 31.3.2009. Danach einigten sich der Kläger und sein Arbeitgeber u.a. auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zum
15.4.2009 sowie auf eine Abfindung iHv 3.000 EUR brutto.
Der vormalige Arbeitgeber sah die Abfindung als beitragspflichtig an und führte daraus an die Beklagte als zuständige Einzugstelle
Gesamtsozialversicherungsbeiträge iHv 679,05 EUR ab.
Gegen die beitragsrechtliche Behandlung hat sich der Kläger vergeblich gewandt, abschlägig haben die Beklagte mit Bescheid
vom 2.7.2009/Widerspruchsbescheid vom 10.2.2010 und das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 30.11.2011.
2. Die dagegen gerichtete Berufung bleibt unabhängig von der Frage, ob die Abfindung zu Recht verbeitragt wurde, ohne Erfolg,
denn sie ist unzulässig. Die streitige Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträge iHv 679,05 EUR erreicht den Mindeststreitwert
von 750,00 EUR nicht. Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher für den Kläger verbindlich, §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG. Hieran ändert die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Entscheidung nichts, denn die Zulässigkeit der
Berufung richtet sich allein nach §
144 SGG.
Ergänzend wäre allenfalls auszuführen, dass keiner der gesetzlich normierten Gründe, nach denen die Berufung zugelassen wären
könnte gem. §
144 Abs.
2 SGG vorliegend erfüllt ist.
Gegen dieses Urteil ist nach Rechtmittelverzicht der rechtsmittelberechtigten Beteiligten gem. §
136 Abs.
4 SGG weder die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Revision zum Bundessozialgericht eröffnet.