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LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2019 - 4 KR 427/17
Anspruch einer Krankenkasse auf Erstattung einer Aufwandspauschale Treuwidrigkeit einer Rückforderung einer vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale Unzulässige Rechtsausübung
1. Die nachträgliche Rückforderung einer vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale ist in den Fällen treuwidrig, in denen sich die Krankenkasse durch nachträgliche rechtliche Umqualifizierung ihrer zuvor im Hinblick auf die Auslösung der Aufwandspauschale unmissverständlich erteilten Prüfaufträge mit ihrem Vorverhalten vollständig in Widerspruch setzt und damit auch erst im Nachhinein Anlass zu Rückstellungen gibt.
2. Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs ist in diesen Fällen eine unzulässige Rechtsausübung.
Normenkette:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3
,
BGB § 812 Abs. 1
,
BGB § 242
Vorinstanzen: SG Augsburg 22.05.2017 S 10 KR 741/16
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.05.2017 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

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