Anerkennung von Unfallfolgen nach einem Eishockeyunfall
Haftungsbegründende Kausalität zwischen einem Unfallereignis und einer Septumdeviation
Beurteilung der Ursachenzusammenhänge im Unfallversicherungsrecht
Grundsatz der conditio sine qua non
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die Anerkennung von Unfallfolgen nach einem Unfallereignis vom 03.09.2000 sowie die Gewährung von
Verletztenrente streitig.
Der 1980 geborene Kläger und Berufungsbeklagte war Eishockeyspieler beim Eishockeyverein F-Stadt e.V. Er wurde am 03.09.2000
im Eishockeystadion F-Stadt bei einem Eishockeyspiel in eine Schlägerei verwickelt und dabei mit Fäusten ins Gesicht geschlagen.
Nach einem HNO-ärztlichen Bericht vom 05.10.2000 wurden eine Septumdeviation nach rechts, Schleimhauteinrisse im Bereich des
vorderen Septumsdrittels und Blutung aus dem rechten Nasengang festgestellt. Ausdrücklich wurde im Befund aufgenommen: "keine
Septumfraktur, kein Hämatom". Im Bericht wurde ferner angegeben, dass die dislozierte Nasenbeinfraktur Unfallfolge sei. Ferner
wurde darauf hingewiesen, dass unabhängig vom Unfall eine Septumdeviation nach rechts bekannt sei. Mit der Endrechnung vom
07.02.2001 wurde u. a. eine direkte Laryngoskopie, eine Endoskopie (Nasen-/Rachenraum) und eine Binokular-Mikroskopie abgerechnet.
Mit Schreiben vom 30.05.2012 teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, dieser leide seit seinem Unfall vom 03.09.2000 an
einer Atmungsbehinderung. Auf weitere Unfälle und Verletzungen des Klägers wurde verwiesen. Gleichzeitig wurde eine Rente
auf unbestimmte Zeit, ggf. auch als Stützrententatbestand, beantragt.
Die Beklagte zog die Behandlungsunterlagen der HNO-Klinik im Klinikum F-Stadt sowie weitere Befundberichte bei. Dr. G., Facharzt
für HNO-Heilkunde, teilte am 28.08.2012 mit, dass beim Kläger eine nasale Obstruktion bei Septumquerstand, äußere Schiefnase
nach rechts, Septumleiste links bei Zustand nach mehreren Nasenbeinfrakturen vorläge und die Nasenatmung behindere.
Es wurde ferner ein HNO-fachärztliches Gutachten durch Dr. S. eingeholt. In seinem Gutachten vom 31.12.2012 teilte er mit,
der Kläger habe angegeben, dass er seit dem Unfall vom 03.09.2000 eine behinderte Nasenatmung, insbesondere in der rechten
Nasenseite, habe. Die rechte Seite sei immer verstopft und er habe fast täglich Nasenbluten, obwohl sein Blutdruck normal
sei. Er erwache häufig in der Nacht, da er keine Luft bekäme, ferner habe er im Winter häufig Nebenhöhlenentzündungen sowie
Hals- und Rachenentzündungen, da er vermehrt über den Mund atme. Der Geruchs- und Geschmacksinn sei eingeschränkt. Zusammenfassend
führte der Gutachter aus, es bestehe eine deutlich sichtbare Schiefnase nach rechts mit einer Verdickung des knöchernen Nasenrückens.
Laut D-Arzt-Befund vom 05.10.2000 rühre die Septumdeviation nicht vom Nasentrauma her, sondern habe bereits vorher bestanden.
Da damals kein axiales Computertomogramm der Nasennebenhöhlen bzw. der Nasenhaupthöhle (Septum) angefertigt wurde, könnte
es sein, dass eine häufig begleitend aufgetretene Septumfraktur hier klinisch übersehen worden sei. Mit Wahrscheinlichkeit
sei durch das Unfallereignis die knöcherne Schiefnase und möglicherweise auch eine Septumdeviation rechts verursacht worden.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Nasenbeinfraktur und die Behinderung der Nasenatmung rechts mit leichter
Hyposomie werde nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit auf 20 v. H. geschätzt.
Der Beratungsarzt Dr. H. wies mit Schreiben vom 14.03.2013 darauf hin, dass die Einschätzung des Gutachters bezüglich der
MdE zu überprüfen sei, sowie die Folgen aus den drei Unfällen voneinander getrennt werden müssten. Bis zur Begutachtung des
Klägers am 31.12.2012 durch Dr. S. aus A-Stadt seien keinerlei Beschwerden von Seiten der Nase dokumentiert. Nachgewiesen
sei eine Nasenbeinfraktur. Explizit sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bei der Erstuntersuchung die Septumdeviation als
vorstehend festgestellt. Eine frische Septumverletzung sei nach dem Unfallereignis nicht diagnostiziert worden. Die rechtsseitige
Nasenatmungsbehinderung bei vorbestehender Septumdeviation lasse sich nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis
vom 03.09.2000 zurückführen. Es könne daher keine unfallbedingte MdE für die Nasenatmungsbehinderung angenommen werden. Für
die kosmetisch wenig störende Entstellung im Gesichtsbereich werde eine MdE von 10 v. H. empfohlen. Eine kosmetische Entstellung
sei jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die angegebene Geruchseinschränkung sei am ehesten durch
die Septumdeviation auf der rechten Seite und damit durch die Einengung der rechten Nasenhaupthöhle erklärbar. Damit lasse
sich eine unfallbedingte MdE nicht begründen.
Mit Bescheid vom 06.08.2013 wurde ein Anspruch auf Rente wegen des Versicherungsfalls vom 03.09.2000 abgelehnt. Als Folgen
des Versicherungsfalles wurde eine folgenlos verheilte Fraktur des Nasenbeins anerkannt. Ausdrücklich nicht anerkannt wurden
eine Nasenscheidewandverkrümmung (Septumdeviation) mit eingeschränkter Nasenatmung, chronisch geschwollene (hypoplastische)
Nasenmuscheln, kleinknotige (follikuläre) Körnchenbildung (Granulationen) im Bereich der Rachenhinterwand, Minderung der Geruchswahrnehmung
(Hyposmie) rechts. Nach Auffassung der Beklagten sei eine frische Septumdeviation nicht nachgewiesen.
Hiergegen erhob die Bevollmächtigte Widerspruch und beantragte insbesondere die Feststellung der Nasenscheidewandverkrümmung
mit Beeinträchtigung der Nasenatmung, Hypoplasie der Nasenmuscheln und Minderung der Geruchswahrnehmung. Unter Berufung auf
das Gutachten Dr. S. sei eine Septumdeviation mit nachfolgender Nasenatmungsbehinderung sowie eine hochgradige Nasenatmungsbehinderung
überwiegend wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 30.10.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 01.12.2014 Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erheben lassen. Dabei hat sich die Bevollmächtigte insbesondere auf die Widerspruchsbegründung bezogen. Auch eine Schadensanlage
bzw. ein Vorschaden schließe eine wesentliche Verursachung eines unfallbedingten Gesundheitsschadens nicht von vornherein
aus. Denn nach dem Schutzzweck der Norm werde der einzelne Betroffene durch die Rechtsordnung in dem Gesundheitszustand geschützt,
in dem er sich bei Eintritt des schädigenden Ereignisses befunden habe. Maßgebend sei also, ob bei diesen Betroffenen angesichts
einer individuellen gesundheitlichen Struktur im Schädigungszeitpunkt das Schädigungsereignis für die Entstehung des Schadens
von wesentlicher ursächlicher Bedeutung gewesen sei, auch wenn dieses bei einem Gesunden nicht zu einem solchen Gesundheitsschaden
geführt hätte. Viele Menschen hätten bereits von Natur aus ein verschobenes Septum, ohne jedoch unter Atemeinschränkungen
zu leiden, weil die Deviation durch ein ausreichendes Gesamtvolumen des Naseninneren ausgeglichen werde. Erfolge dann eine
Veränderung der äußeren Architektur der Nase, so komme es zu einer Einengung dieses Gesamtvolumens, was zu einer Nasenatmungsbehinderung
führen könne.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von Dr. G. vom 20.01.2015, des Orthopäden Dr. H. vom 23.02.2015, der Universitätsklinik
A-Stadt vom 16.02.2015 sowie einen Operationsbericht der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im
Klinikum I. vom 16.12.2011, beigezogen.
Das Gericht hat Dr. H., Facharzt für HNO-Heilkunde als Sachverständigen ernannt. Mit seinem Gutachten vom 22.05.2015 hat Dr.
H. unter anderem die festgestellte Septumdeviation auf den Unfall vom 03.09.2000 zurückgeführt. Bezüglich der unterschiedlichen
Bewertung zum Gutachter Dr. S. hat dieser ausgeführt, dass das Bild der Septumdeviation für eine traumatische Ursache spreche
und ein anderes Trauma vor dem Unfall nicht bekannt sei. Damit sei auch die kompensatorische Nasenmuschelhyperplasie links
als Unfallfolge zu bewerten.
Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. H. hat vorgetragen, dass eine Septumdeviation zwei mögliche Ursachen haben könne. Zum
einen häufig Wachstumsstörungen und zum anderen Verletzungen. Auch bei traumatischen Ursachen seien häufig das Geburtstrauma
und Traumen der Nase im Kindesalter zu berücksichtigen. Eine zeitliche Zuordnung des Septumbefundes explizit auf das Nasentrauma
vom 03.09.2000 könne nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit abgegeben werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.07.2016 hat das Sozialgericht Regensburg eine erhebliche Septumdeviation mit der Folge einer behinderten
Nasenatmung, eine Nasenmuschelhyperplasie sowie eine Minderung der Geruchswahrnehmung als Folgen des Versicherungsfalles vom
03.09.2000 festgestellt. Bezüglich des Vorliegens der Septumdeviation als Vorschaden bzw. deren Verursachung sei die Beklagte
beweispflichtig. Dabei hätten sowohl der Vorschaden als auch die Alternativursache im Vollbeweis von der Beklagten dargelegt
zu werden. Dieser Beweis sei der Beklagten nicht gelungen. Die Septumdeviation sei dagegen im Vollbeweis nachgewiesen.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, unstreitig sei, dass eine unfallbedingte verschobene
Nasenbeinfraktur vorgelegen habe. Eine Septumverletzung sei z. B. nachgewiesen durch eine Septumfraktur oder ein Septumhämatom,
die hier jedoch ausgeschlossen seien. Derartige Verletzungen führten regelmäßig zu umfassenden HNO-ärztlichen Behandlungen,
die hier ebenfalls nicht stattgefunden hätten. Eine Septumverletzung sei damit als Primärschaden nicht voll bewiesen, weitere
Kausalitätsüberlegungen bzw. Einschätzungen im Gutachten könnten damit unterbleiben. Das SG habe die BSG-Rechtsprechung bezüglich des Vollbeweises fehlerhaft angewandt. Es führe aus, dass aus dem fehlenden Nachweis alternativer
Ursachen automatisch ein Zusammenhang zwischen Gesundheitserstschaden und den aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen folge.
Das BSG habe jedoch darauf hingewiesen, dass ein derartiger Zusammenhang positiv nachgewiesen sein müsse (Urteil vom 09.05.2006 -
B 2 U 1/05 R).
Die Klägerbevollmächtigte hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht "voll
durchdrungen" habe. Es sei völlig unverständlich, weshalb die Beklagte eine Septumdeviation nicht im Vollbeweis zugestehe.
Die Beklagte verwechsle das Tatbestandsmerkmal Gesundheitsschaden mit der haftungsbegründenden Kausalität. Dadurch werde bereits
der falsche Beweisgrad durch die Beklagte herangezogen. Denn für den Nachweis des Zusammenhanges zwischen Unfallereignis und
Gesundheitsschaden genüge die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Dr. H. habe in seinem Gutachten vom 22.05.2015 eine traumatische
Deviation nachgewiesen. Zum Vollbeweis einer vorbestehenden Septumdeviation komme man jedoch nicht. Beim Unfallereignis vom
03.09.2000 sei es nachweislich zu einer Nasenpyramidenfraktur mit Abweichung der knöchern-knorpeligen Nasenpyramide und dem
daran anzusetzenden Septumanteil gekommen. Dies lasse sich der Röntgendokumentation des CTs vom 22.03.2007 entnehmen. Wichtig
sei in diesem Zusammenhang, dass Nasenfrakturen mit einer sehr festen bindegewebigen Narbe ausheilten und sich ohne Kalkeinlagerung
stabilisierten, so dass die Frakturlinien auch später noch radiologisch erkennbar blieben. Die Argumentation der Beklagten
entbehre daher jedweder Grundlage. Eine vorbestehende Septumdeviation lasse sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nachweisen. Die von Dr. P. im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 03.09.2000 festgestellte Septumdeviation im Sinne eines
Gesundheitsschadens sei vielmehr hinreichend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 03.09.2000 zurückzuführen. Auf der ersten
Stufe der haftungsbegründenden Kausalität müsse von einem medizinischen Sachverständigen der Zusammenhang der versicherten
Einwirkung in Bezug auf den Gesundheitsschaden anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes dargestellt werden.
Komme der Sachverständige danach zu dem Ergebnis, dass eine gefährdende Einwirkung - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
- vorgelegen habe, sei weiter zu prüfen, ob konkurrierende Ursachen im Vollbeweis vorliegen. Würden keine konkurrierenden
Ursachen im Vollbeweis festgestellt, sei die versicherte Ursache aufgrund der Geeignetheit regelmäßig die wesentliche Ursache.
Seien gutachterlich hingegen konkurrierende Ursachen festgestellt worden, seien diese auf der zweiten Stufe in der rechtlichen
Abwägung zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das Sozialgericht Regensburg richtig einen Ursachenzusammenhang
festgestellt. Die Faustschläge seien generell geeignet gewesen, eine Nasenpyramidenfraktur und eine Septumdeviation hervorzurufen.
Die generelle Eignung der versicherten Wirkursache könne demnach als positiv mit dem Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden. Etwaige konkurrierende (Wirk-) Ursachen in Form eines Vorschadens oder einer wachstumsbedingten Formänderung
des Septums, seien von der Beklagten nicht in dafür erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen worden. Die hier einzig bewiesene
Wirkursache sei das Unfallereignis vom 03.09.2000.
Der Senat hat daraufhin ein Gutachten durch Privatdozent Dr. med. E., Chefarzt der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in
D-Stadt erstellen lassen. Zusammenfassend hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, dass aufgrund einer ergänzenden radiologischen
Stellungnahme (Dr. H., Chefarzt der Klinik für diagnostische und interventionelle Radiologie) auf einem CT vom 22.03.2007
eindeutig eine Fraktur des Nasenseptums (ein Schreibfehler wurde mit Schreiben vom 29.09.2017 korrigiert) zu sehen sei. Mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit sei eine Septumfraktur mit Nasenatmungsbehinderung und Trockenheit im Bereich der Nase, auf
das Unfallereignis zurückzuführen. Die Geruchsstörung sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Vorschäden seien nicht nachgewiesen.
Die MdE werde auf 10 v. H. eingestuft.
Mit Schreiben vom 01.09.2017 hat die Beklagte gerügt, dass die nachgewiesene Vorerkrankung nicht berücksichtigt worden sei.
Es sei im Zeitpunkt der Erstuntersuchung bereits im Vollbeweis eine Septumdeviation nach rechts nachgewiesen. Eine substantielle
Septumschädigung im Sinne eines Septumhämatoms oder einer Septumfraktur sei ausdrücklich ausgeschlossen worden, der Vollbeweis
für eine traumatische frische Septumverletzung sei nicht erbracht. In einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme vom
28.08.2017 hat Dr. H. sein Unverständnis dafür ausgedrückt, dass der Sachverständige Dr. E. die am Unfalltag erhobenen Befunde
zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ignoriert und als falsch deklariert habe. So sei im Befundbericht vom Unfalltag explizit
darauf hingewiesen worden, dass eine vorbestehende Septumdeviation nach rechts, also eine bekannte Septumdeviation nach rechts
vorgelegen habe, ebenso sei explizit geäußert worden, dass es im Rahmen des Unfallereignisses vom 03.09.2000 nicht zu einer
Septumfraktur gekommen sei. Der Kläger habe seit 2000 eine ganze Reihe von Schädeltraumen mit Verletzungen im Gesichtsschädel
gehabt. Dabei seien zwar keinerlei Verletzungen der Nase beschrieben worden, jedoch seien auch Verletzungen der Nase nicht
sicher auszuschließen, insbesondere bei Frakturen der medialen Kieferhöhlenwand. Der Sachverständige Dr. E. sähe sich nach
einer Befundung 17 Jahre nach dem Unfallereignis sowie anhand von Röntgenaufnahmen, die Jahre nach dem Unfallereignis vom
03.09.2000 erstellt wurden, in der Lage, die Untersuchungsbefunde am Unfalltag zu negieren und sämtliche jetzt vorliegenden
Befunde eindeutig auf das Unfallereignis festzumachen.
In einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen PD Dr. E. vom 29.09.2017 hat dieser ausgeführt, dass er statt dem
Wort Nasenseptumfraktur versehentlich das Wort Nasenbeinfraktur verwendet habe. Ein Nasenbeinbruch sei unstreitig. Hieraus
sei abzuleiten, dass eine Nasenseptumfraktur stattgefunden habe. Eine Nasenscheidewandfraktur im knöchernen Bereich sei dadurch
charakterisiert, dass sich häufig ein Einriss im Bereich der Schleimhaut und in einer radiologischen Untersuchung eine Verschiebung
der Fragmente finde. Dabei sei anzumerken, dass, wenn sich eine Fraktur ereigne, sich die Fragmente übereinander schieben
könnten, so dass eine Veränderung auf der einen wie auf der anderen Seite der Scheidewand zu sehen sei. Im Krankenhaus F-Stadt
sei dieses klassische Verletzungsmuster beschrieben worden, aber eine Röntgenaufnahme nicht durchgeführt. Diese wurde leider
erst am 22.04.2007 erstellt. Im HNO-ärztlichen Bericht vom 05.10.2000 sei berichtet worden, dass bei der Erstuntersuchung
eine bekannte, d. h. alte Septumdeviation nach rechts vorgelegen hätte. Dies sei eine Behauptung, die das aufstelle, gleichzeitig
aber eine Verletzung des Septums beschreibe. Der Vollbeweis durch die Klinik F-Stadt sei nicht erbracht, da eine radiologische
Untersuchung zu diesem Zeitpunkt unterlassen worden sei.
Zur weiteren Klärung hat der Senat nochmals einen Befundbericht der HNO-Klinik im angefordert. Der Befundbericht vom 14.11.2018
bestätigte im Wesentlichen den Bericht vom 05.10.2000.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 26.09.2018 hat der Senat die Probleme der Beweislast erörtert. Ferner hat der Senat
mit Schreiben vom 05.10.2018 nochmals unter Darlegung der Grundsätze der Kausalität sowie der Beweisregeln und der gesetzlichen
Unfallversicherung eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. E. angefordert. Es wurde dabei auch auf die im Universitätsklinikum
abgerechneten Untersuchungsmethoden verwiesen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.10.2018 hat der Sachverständige
nunmehr ausgeführt, im Vollbeweis sei gesichert, dass am 03.09.2000 durch die Einwirkung auf die Nase des Klägers eine Septumfraktur
und Septumdeviation vorgelegen habe. Ferner sei im Vollbeweis nachgewiesen, dass bereits vor dem Unfall eine Septumdeviation
nach rechts vorlag. Da aus Sicht des Sachverständigen der Vollbeweis nicht angetreten werden könne, dass die Septumfraktur
durch das Unfallereignis am 03.09.2000 hervorgerufen worden sei, sei im Umkehrschluss dann anzunehmen, dass der Vollbeweis
dafür vorliege, dass vor dem Unfall eine Septumdeviation vorgelegen habe. Am 03.09.2000 habe der Kläger eine Verletzung im
Bereich der Nase erlitten. In einem CT der Nasennebenhöhlen vom 22.03.2007 habe sich eine eindeutige Septumfraktur gezeigt.
Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 30.01.2019 ausgeführt, dass die Ausführungen des Sachverständigen im Schreiben
vom 18.10.2018 in Widerspruch zu dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung stehen würde.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
die Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 22.07.2016 zum
Az. S 5 U 322/14 zurückzuweisen.
Mit weiterem Schreiben vom 03.04.2019 hat die Beklagte vertreten, dass ein konkreter Primärschaden eines bestimmten Organs
zeitnah zu dem Unfall als Tatsache voll bewiesen sein müsse. Dafür spreche auch die Bezeichnung als Erst- oder Primärschaden.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Der Senat hat die Verfahrensakten der Beklagten
sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Regensburg in den Verfahren S 5 U 322/14, S 5 U 243/13 und S 5 U 242/13 beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Nach Auffassung des Senats ist die haftungsbegründende Kausalität zwischen
dem Unfallereignis und der beim Kläger vorliegenden Septumdeviation nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
1. a) Der Senat konnte gemäß §
153 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 03.04.2019 bzw. 12.02.2019 hierzu ihr Einverständnis
erklärten.
b) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind erfüllt, da insbesondere die Voraussetzungen der §§
144 und
151 SGG beachtet wurden.
c) Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2014
(§
95 SGG). Es ist über eine Beklagtenberufung zu entscheiden, welche sich gegen die Feststellung einer erheblichen Septumdeviation
und damit verbunden einer behinderten Nasenatmung, einer Nasenmuschelhyperplasie sowie einer Minderung der Geruchswahrnehmung
als weitere Folgen des Versicherungsfalls vom 03.09.2000 richtet.
2. Die Klage ist in der Gestalt der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. §§
54 Abs.
1,
55 Abs.
1 Nr.
3 SGG statthaft.
3. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Recht hat die Beklagte als Folgen des Unfalls lediglich eine folgenlos verheilte
Fraktur des Nasenbeines festgestellt. Die Nasenscheidewandverkrümmung (Septumdeviation) mit eingeschränkter Nasenatmung, chronisch
geschwollene (hyperplastische) Nasenmuscheln, kleinknotige (follikuläre) Körnchenbildung (Granulationen) im Bereich der Rachenhinterwand
und die Minderung der Geruchswahrnehmung (Hyposmie) rechts sind nicht Folgen des anerkannten Arbeitsunfalles.
Für einen Arbeitsunfall ist nach der Legaldefinition des §§
7 Abs.
1,
8 Abs.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen
ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden
Ereignis (dem Unfallereignis) geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den
Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund
des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls
(BSG vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R, Rz. 9, zitiert nach juris). Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität ist dann weiter zu prüfen, inwieweit neben dem
Gesundheitserstschaden noch weitere Unfallfolgen letztlich wesentlich durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung zurzeit des Unfallereignisses,
das Unfallereignis, der Gesundheitserstschaden und die Unfallfolge mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinne
des Vollbeweises bewiesen sein (siehe unter a). Danach darf ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Betrachter
keinen Zweifel mehr haben (BSG, 27.03.1958, 8 RV 387/55, Rn. 16, BSGE 7, 103). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität
-siehe unter c und d) sowie Folgeschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit
- nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreichend (BSG; 02.04.2009, B 2 U 30/07, UV-Recht aktuell 2009, 1055 ff; BSG; 02.04.2009, B 2 U 9/08 R, SozR 4-5671, Anlage 1 Nr. 2103 Nr. 1). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller
Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt (BSG, 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196-209, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Es muss dabei mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen. Es genügt, wenn bei Abwägung
aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung
gegründet werden kann (st. Rspr: z.B. BSG; 22.09.1977; 10 RV 15/77; BSG; 02.2.1978; 8 RU 66/77, BSGE 45, 285-290, SozR 2200 § 548 Nr. 38, Rn. 13). Liegt ein Vorschaden vor (siehe unter b), so ist zunächst dessen Bestehen mit Gewissheit
festzustellen (z.B. BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R).
a) Nachdem die Beklagte das Unfallereignis als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt hat, geht
es vorliegend insbesondere um die Frage, ob beim Kläger durch das Ereignis vom 03.09.2000 eine Septumdeviation (Nasenscheidewandverkrümmung)
aufgetreten ist.
Dr. H. führt in seinem Gutachten vom 22.05.2015 dazu aus, dass die Nasenscheidewand aus einer annähernd quadratischen Knorpelplatte
im vorderen Anteil und im hinteren Anteil aus zwei Knochen, der Lamina perpendiculis im oberen Bereich und dem Pflugscharbein
im unteren Teil besteht. Eine Nasenscheidewandverbiegung ist definiert als eine Abweichung knorpeliger und knöcherner Nasenscheidewandanteile
aus der Median- oder Sagitalebene. Es gibt dafür zwei Ursachen; häufiger Wachstumsstörungen und seltener traumatische Verletzungen.
Wachstumsbedingte Verbiegungen werden durch ungleiches Wachstum von Septum, zwischen Kiefer und Gaumen verursacht. Veränderungen
am Septum werden nach ihrer Lage beschrieben und erlauben eine Zuordnung hinsichtlich einer wachstums- oder traumabedingten
Deviation. Den wachstumsbedingten Veränderungen steht die traumatische Deviation gegenüber, die sich durch Knickbildung, knorpelige
Schiefnase und mögliche Deformierung des Nasensteges auszeichnet, bei starker Befundausprägung kann ein Septumquerstand entstehen.
Sowohl Dr. H. wie auch Dr. E. haben in ihren Gutachten den Befund einer auf ein Trauma zurückzuführende Septumdeviation festgestellt,
welche nicht dem klinischen Bild einer rein wachstumsbedingten Störung entspricht. Diesen Feststellungen schließt sich der
Senat an.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend der Vollbeweis einer Septumdeviation für den Senat erbracht, da durch
die CT-Untersuchung des Klägers vom 22.03.2007 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Septumdeviation gesichert
ist. Soweit die Beklagte versucht den Vollbeweis dadurch zu erschüttern, indem sie vorträgt, dass die Septumdeviation nicht
unfallzeitpunktnah festgestellt worden sei, ist dies nicht mit den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu vereinbaren.
Die Feststellung einer Gesundheitsstörung als Gesundheitserstschaden bzw. Folge eines Arbeitsunfalls setzt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem ersten Schritt voraus, dass die Gesundheitsstörung selbst im Beweismaßstab
des Vollbeweises bewiesen ist. In einem zweiten Schritt ist die Gesundheitsstörung dann als Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolge
im Rechtssinne des §
8 Abs.
1 SGB VII zu qualifizieren, wenn ein wesentlich ursächlicher Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis festgestellt werden kann. Hierfür
genügt der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Nach Auffassung des Senats ist der lange zeitliche Abstand
zwischen dem Unfallereignis und der Feststellung der angeschuldigten Septumdeviation nicht eine Frage der im Vollbeweis zu
sichernden Gesundheits(erst)störung, sondern der Zurechnung im Rahmen der Kausalität (unter b). Das von der beklagten Berufsgenossenschaft
postulierte Erfordernis, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass der Gesundheits(erst)schaden bereits
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall eingetreten ist, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung
des BSG eine Grundlage und würde in allen Fällen, in denen - wie häufig - der sichere Nachweis einer Gesundheitsstörung erst Wochen
oder Monate nach dem Unfallereignis gelingt, die Beweiserleichterung hinsichtlich der Kausalität im Sinne des Nachweises mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit konterkarieren (so überzeugend BayLSG vom 22.11.2018 - L 2 U 18/16 -, Rn. 77, juris).
Vorliegend ergibt sich der Vollbeweis einer Septumdeviation für den Senat aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. E.
und Dr. H., Fachärzte für HNO-Heilkunde, sowie der radiologischen Stellungnahme von Dr. H., Chefarzt der Klinik für diagnostische
und interventionelle Radiologie vom 22.05.2017. Danach ergibt sich aus der CT- Untersuchung des Klägers vom 22.03.2007, dass
das knöcherne Nasenseptum eine Deviation mit Stufenbildung und umschriebener hyperostotischer Sklerosierung im mittleren Drittel
aufweist. Das Nasenseptum wirkt hier verkürzt im Sinne einer alten posttraumatischen Einstauchung, welche in Fehlstellung
knöchern konsolidiert ist. Ein weiterer Nachweis posttraumatischer Residuen liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten
ist damit die Gesundheitsstörung Septumdeviation im Vollbeweis gesichert. Ob diese Gesundheitsstörung im Sinne eines Gesundheitserstschadens
oder einer weiteren Unfallfolge in einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht ist, wie die
Klägerbevollmächtigte zutreffend ausführt, eine Frage der Kausalität bzw. der Frage, ob sich das Unfallereignis vom 03.09.2000
als wesentliche Bedingung erweist.
b) Der Senat musste daher weiter im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität prüfen, ob die im Jahr 2007 im Vollbeweis nachgewiesene
Septumdeviation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis vom 03.09.2000 im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung
zugerechnet werden kann. Bezüglich der Ursachenzusammenhänge folgt der Senat den von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG, 24.07.2012, B 2 U 9/11 R; BSG, 12.04.2005, B 2 U 27/04 R). Danach ist zunächst eine Kausalitätsprüfung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn durchzuführen (1. Stufe). Diese
beruht auf der Äquivalenztheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweg gedacht werden kann,
ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non).
Nach der Rechtsprechung des BSG setzt die Zurechnung auf der 1. Stufe voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit-)verursacht
wurde (BSG vom 07.12.2015 - B 2 U 8/14/R - SGb 2016, 705, 706). Für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine (Wirk-)Ursache war, besteht schlechthin kein
Versicherungsschutz und hat der Unfallversicherungsträger nicht einzustehen. (Wirk-)Ursachen sind nur solche Bedingungen,
die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. In der gesetzlichen
Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne der "conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des
Erfolges war, in einer besonderen tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss (Wirk-)Ursache
des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare
zufällige Randbedingung gewesen sein.
Wie die Sachverständigen Dr. H. und Dr. E. in ihren Gutachten ausführen, war das Unfallereignis vom 03.09.2000 mit der nachgewiesenen
dislozierten Nasenbeinfraktur grundsätzlich geeignet, die nachgewiesene Septumdeviation zu verursachen. Dies ist jedoch nach
der Rechtsprechung des BSG nicht im Sinne der conditio sine qua non ausreichend. Danach muss das schädigende Ereignis nicht hinweggedacht werden können,
ohne dass der Erfolg entfiele. Der Gutachter Dr. S. führt in seinem Gutachten vom 31.12.2012 dagegen wesentlich differenzierter
aus, dass nur "möglicherweise" auch die Septumdeviation rechts, darüber hinaus das sensible Defizit im Bereich der linken
Schläfe und des Unterliedes, als Folge des Unfallereignisses zu sehen sind. Die bloße Möglichkeit erfüllt aber nicht die Voraussetzungen
der Zurechnung im naturwissenschaftlichen Sinn.
Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles kann sich der Senat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon überzeugen,
dass das Ereignis vom 03.09.2000 wesentliche Ursache der nachgewiesenen Septumdeviation war.
Dabei spricht für einen wesentlichen Zusammenhang, dass eine dislozierte Nasenbeinfraktur durch das Ereignis vom 03.09.2000
zweifelsfrei entstanden ist. So hat der Facharzt für HNO-Erkrankungen Dr. S. in seinem Gutachten für die Beklagte vom 31.12.2012,
welches im Urkundsbeweis verwertet wird, auch ausgeführt, dass möglicherweise die Septumdeviation nach rechts sowie das sensible
Defizit im Bereich der linken Schläfe und des Unterliedes hierdurch entstanden sein könnten. Der Sachverständige Dr. H. hat
ebenfalls ausgeführt, dass das Unfallereignis geeignet war, die Veränderungen hervorzurufen.
Gegen eine Zurechnung spricht jedoch, dass der einzige zeitnah zum Unfallereignis behandelnde HNO-Arzt Dr. P. ausdrücklich
keine Septumfraktur, sondern lediglich einen Schleimhauteinriss festgestellt hat. Im HNO-Arztbericht vom 05.10.2000 gibt Dr.
P. an, dass eine Septumdeviation nach rechts bereits am 05.10.2000 bei der Untersuchung im Sinne eines Vorschadens bekannt
war. So hat er in seinem sehr ausführlichen Bericht vom 05.10.2000 ausdrücklich aufgenommen, dass bezüglich der Mund- und
Rachenorgane "keine Septumfraktur und kein Hämatom" vorliegt. Unter der Ziffer 8b) führte er weiter aus, "bekannte Septumdeviation
nach rechts". Aus der Abrechnung von Professor Dr. B. vom 07.02.2001 ergibt sich, dass bei der Behandlung durch Dr. P. eine
direkte Laryngoskopie, eine Nasen-/Rachenraum-Endoskopie und eine Binokularmikroskopie durchgeführt wurden. Diese Untersuchungen
sind geeignet, auch wenn im Unfallzeitpunkt keine radiologische Untersuchung erfolgte bzw. nicht mehr nachvollziehbar ist,
eine frische Septumdeviation nachzuvollziehen. Auch kann nicht unterstellt werden, dass die ausdrücklich und letztlich mehrfach
von Dr. P. mit Befundbericht vom 05.10.2000 niedergelegte Aussage, dass keine Septumfraktur vorlag und eine Vorschädigung
mit Septumdeviation nach rechts gegeben ist, ohne gesicherte Erkenntnisse abgegeben wurde. Hierfür sprechen die durch die
Abrechnung vom 07.02.2001 belegten umfangreichen Untersuchungen. Im Übrigen ist der Befundbericht sehr ausführlich und differenziert
eindeutig zwischen dislozierter Nasenbeinfraktur und nicht festgestellter Septumfraktur. Im weiteren Befundbericht der HNO-Klinik
im Klinikum F-Stadt vom 14.11.2018 wurde nochmals bestätigt, dass kein Hinweis auf eine frische Septumfraktur bestand. Die
letzte Behandlung erfolgte nach Reposition der Nasenbeinfraktur am 07.09.2000. Der Senat hat die Befundberichte vom 05.10.2000
und 14.11.2018 im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Es bestehen daher für den Senat keine Zweifel, dass eine Septumdeviation
als Vorschaden vorlag.
Gegen einen Zusammenhang spricht weiter, wie der Beratungsarzt der Beklagten Dr. H., Facharzt für HNO-Heilkunde, in seiner
Stellungnahme vom 28.08.2017 ausführt, dass die positiven Gutachten von Dr. E. und Dr. H. weit über zehn Jahre nach dem Unfallereignis
erstellt wurden. Der erste radiologisch gesicherte Befund einer Septumdeviation liegt durch ein Nasennebenhöhlen-CT vom 22.03.2007
vor. Aufgrund dieses langen zeitlichen Abstandes zum Unfall 2000 lässt sich nur sehr eingeschränkt eine gesicherte Aussage
zum Kausalzusammenhang abgeben. Eine zeitliche Zuordnung des Septumbefundes explizit auf das Nasentrauma vom 03.09.2000 ist
nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit möglich. Der Kläger hatte seit 2000 weitere Schädeltraumen mit Verletzungen im
Bereich des Gesichtsschädels. Insoweit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen dieser Verletzungen über den
nachgewiesenen Vorschaden hinaus eine weitere Septumdeviation aufgetreten ist. Dies gilt insbesondere bei Frakturen der medialen
Kieferhöhlenwand. Ferner spricht gegen eine Zurechnung im Sinne der wesentlichen Bedingung, dass der Kläger als Leistungssportler
nach dem angeschuldigten Ereignis 2000 bis zum Jahr 2016 professionell Eishockey spielen konnte. Im Zeitraum von September
2000 bis 31.12.2012 traten offensichtlich keine so schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder Einschränkungen der Atmung beim
Kläger auf, die ihn zu weiteren fachärztlichen Konsultationen oder Behandlungen bezüglich der vorliegenden Septumdeviation
veranlassten. Dies ist umso verwunderlicher, als der Kläger im Zeitraum bis 2012 in der Regionalliga, der Landesliga, der
Oberliga und der zweiten Bundesliga professionell als Leistungssportler spielte. Zutreffend weist Dr. H. auch darauf hin,
dass traumatische Ereignisse, die häufig zu einer Septumdeviation führen, insbesondere das Geburtstrauma und auch Traumen
im Kindesalter sind. Insoweit wäre auch erklärbar, weshalb sich der Kläger nicht mehr an ein traumatisches Ereignis vor dem
Unfall 2000 erinnert. Es bestehen jedoch auch Zweifel, dass ein professioneller Eishockeyspieler, der jedenfalls seit 1992
bis zum Unfallereignis in verschiedenen höherwertigen Eishockeyligen spielt, kein anderes geeignetes Unfallereignis erlitten
haben soll. So ergibt sich aus den beigezogenen Befundberichten der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
im Universitätsklinikum A-Stadt vom 16.02.2015, dass der Kläger 2003 ein Gesichtsschädeltrauma erlitten hat. 2005 erfolgte
aufgrund eines Schlages ein Implantatverlust des Zahnersatzes. 2010 lag ein Zustand nach einem Trauma suborbital rechts und
der Unterlippe vor, im Dezember 2011 kam es zu einer erneuten Jochbeinfraktur links. Auch aus diesen Unfällen besteht grundsätzlich
die Möglichkeit einer Septumverletzung.
Bei Abwägung dieser für und gegen einen wesentlichen Zurechnungszusammenhang sprechenden Umstände geht der Senat davon aus,
dass mehr gegen als für einen Zurechnungszusammenhang spricht. Daher war die Berufung erfolgreich. Wie bereits ausgeführt,
ist eine bloße Möglichkeit nicht ausreichend.
Diese Feststellungen des Senats bezüglich des Vorschadens werden in den Gutachten der Sachverständigen Dr. H. sowie Dr. E.
nicht zutreffend erkannt. Die in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.10.2018 gemachten Ausführungen des Sachverständigen
Dr. E., sind mit den Beweisregeln in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vereinbar. Insoweit konnte der Senat den Ausführungen
der Sachverständigen Dr. H. und Dr. E. im Ergebnis nicht Folgen.
Die beim Kläger weiterbestehende Nasenatmungsbehinderung, wie auch die Trockenheit im Inneren der Nase sind nach den Ausführungen
des Sachverständigen Dr. E. in der Stellungnahme vom 29.09.2017 Folge der stattgehabten Nasenseptumfraktur. Die vom Kläger
vorgetragene Schilderung der Geruchsstörung lässt sich nach den oben dargestellten Ausführungen von Dr. E. ebenfalls nicht
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG).