Gründe:
I. In dem derzeit im Senat anhängigen Berufungsverfahren (Az.: L 2 U 20/10) ist streitig, ob dem Kläger und Berufungsbeklagten ab 12. Oktober 2007 eine Rente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 3. April
2006 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. ab 12. Oktober 2006 zu bewilligen ist.
Der Kläger erlitt auf dem Weg zur Arbeit am 3. April 2006 mit einem Motorroller einen Verkehrsunfall und stürzte auf die rechte
Hüfte. Nach dem H-Arzt-Bericht vom selben Tag erlitt er eine Hüftluxation rechts bei Zustand nach totalendoprothetischem Ersatz
des Hüftgelenks (Hüft-TEP) mit einer Lockerung.
Der Beklagte und Berufungskläger holte u.a. ein Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 28. Februar 2007 ein, der eine unfallbedingte
Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 30. September 2006 annahm. Ab 1. Oktober 2006 betrage die durch
den Unfall bedingte MdE unter 10 v.H. Mit Bescheid vom 11. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli
2007 erkannte der Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls an, lehnte jedoch einen Anspruch auf eine Rente ab.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren hat das Sozialgericht München ein Gutachten des Unfallchirurgen und Orthopäden Dr.
L. vom 7. Februar 2008 eingeholt, der die MdE ab 12. Oktober 2006 zunächst mit 10 v.H. einschätzte. Als Unfallfolge bestünden
noch unspezifische Coxalgien des rechten Hüftgelenks. Demgegenüber ist der gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beauftragte Prof. Dr. V. in seinem chirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 30. Juni 2008 zu dem Ergebnis gelangt, dass
die MdE unter Einschluss einer fiktiven MdE vor dem Unfall auf 40 v.H. festzusetzen sei. Dies entspreche den allgemein gültigen
Einschätzungen der MdE nach Implantation einer Revisionsendoprothese und der daraus resultierenden Gebrauchsminderung des
rechten Beins mit Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks, einer Schwäche der Glutealmuskulatur rechts und
einer belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik. Dr. L. hat sich in einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. August 2008 dieser
Einschätzung nicht anschließen können. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 11. November 2008 aufgrund klägerischer
Einwendungen und einer Stellungnahme des Prof. Dr. V. hat Dr. L. den Verschlimmerungsanteil im Bereich des rechten Hüftgelenks
mit 20 v.H. eingeschätzt.
Der Beklagte hat sich auf medizinische Äußerungen des beratenden Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. L. gestützt,
nach dem sich eine unfallbedingte MdE nicht begründen lasse.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2009 die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt,
dem Kläger ab 12. Oktober 2006 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. auf Dauer zu gewähren. Im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen. Es hat sich zur Begründung auf das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen des Dr. L. sowie des Prof.
Dr. V. gestützt.
Zur Begründung der von dem Beklagten eingelegten Berufung hat dieser sich auf Ausführungen des Dr. L., des Dr. L. sowie des
Dr. K. berufen.
Der Senat hat ein orthopädisches Gutachten des Dr. V. F. vom 2. Mai 2010 eingeholt. Durch den Unfall sei es bei bestehendem
Vorschaden in Form eines totalendoprothetischen Ersatzes der rechten Hüfte mit steiler Pfanne, zu kurzer Kopfprothese und
knöcherner Absprengung zu einer Luxation der rechten Hüfte mit Re-Luxation gekommen. Mit der Implantation einer Modularprothese
am 11. September 2007 sei kein ungünstigerer Zustand erreicht worden als er zuvor bestanden habe. Es lasse sich deshalb eine
unfallbedingte MdE ohne Staffelung nach Zeiträumen nicht begründen. Auf die vom Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Äußerung
des Prof. Dr. V. vorgebrachten Einwendungen hat Dr. F. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Juli 2010 an seinen gutachterlichen
Ausführungen festgehalten.
Der Beklagte und Antragsteller hat am 3. August 2011 die Aussetzung der Vollziehung der Urteilsrente beantragt; diese werde
seit Dezember 2009 gezahlt. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen des Dr. F. verwiesen. Spätestens ab Implantation der
Modularprothese sei der Vorzustand wieder erreicht, so dass ein Rentenanspruch nicht begründbar sei.
Der Kläger und Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat auf die finanzielle Notwendigkeit des Rentenbezugs
sowie darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Dr. F. in Widerspruch zu den Feststellungen des Dr. L. und des Prof.
Dr. V. stünden. Tatsächlich habe vor dem Unfall nur eine MdE von 10 v.H. vorgelegen. Es bestünden daher insgesamt geringe
Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren.
Der Senat hat im Berufungsverfahren zuletzt mit Schreiben vom 18. August 2011 weitere Ermittlungen vor allem zum Zustand der
Gesundheitsbeeinträchtigung vor dem Unfallereignis eingeleitet.
II. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil
des Sozialgerichts vom 8. Dezember 2009 nicht erfüllt. Der nach §
199 Abs.
2 SGG statthafte und zulässige Antrag ist nicht begründet. Bei pflichtgemäßer Abwägung der Interessen beider Beteiligter ist ein
nicht zu ersetzender Nachteil des Beklagten infolge der Zahlung der Rente als Urteilsrente nicht zu begründen.
Gemäß §
154 Abs.
2 SGG hat die von dem Beklagten als Versicherungsträger eingelegte Berufung nur insoweit aufschiebende Wirkung, soweit es sich
um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteil nachgezahlt werden sollen. Für die Zeit nach Erlass
des Urteils hat ein hierzu verurteilter Versicherungsträger die Rente, sog. Urteilsrente, zu zahlen. Wird das Ersturteil auf
Berufung oder Revision aufgehoben, hat der Kläger die vorläufigen Zahlungen wieder zurückzuerstatten. Nach §
199 Abs.
2 SGG kann der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Vollstreckung aus dem Urteil durch einstweilige Anordnung
aussetzen, soweit die Berufung - gemäß §
154 Abs.
2 SGG - keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Entscheidung nach §
199 Abs.
2 SGG stellt eine Ermessensentscheidung (BSG vom 05.09.2001, Az.: B 3 KR 47/01 R) dar. In welcher Weise das Ermessen ausgeübt wird, wird dabei nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG, Beschluss vom 06.08.1999 - Az.: B 4 RA 25/98 B) sind über §
198 Abs.
1 SGG die Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO) über die Vollstreckung heranzuziehen. Insbesondere ist §
719 Abs.
1 in Verbindung mit §
707 ZPO zu beachten. Danach ordnet das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und zwar ggf. auch dann, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers dem entgegen
steht. Der Vollstreckungsschuldner, hier der Beklagte, muss darlegen und glaubhaft machen, dass ihm durch die Vollstreckung
ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde, wenn auch ein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers, hier
des Klägers, der Aussetzung entgegen steht. Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt nur vor, wenn der durch die Vollstreckung
eingetretene Schaden nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht und nicht ausgeglichen werden kann (BSG, aaO.). Im Rahmen
der Ermessensausübung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
199 Rdrn. 8 m.w.N.).
Auch wenn der Senat unterstellen würde, dass aus finanziellen Gründen nach gegenwärtiger Sichtweise eine Rückforderung der
vorläufig geleisteten Urteilsrente bei Erfolg der Berufung schwierig für den Beklagten ist, muss davon ausgegangen werden,
dass dem Gesetzgeber derartige Schwierigkeiten bekannt gewesen waren und er gleichwohl diese Rechtsfolge in Kauf nahm. Hinzu
kommt, dass nach der gegenwärtigen Gutachtenslage der Erfolg der Berufung trotz des vom Senat eingeholten Gutachtens des Dr.
F. zumindest ungewiss ist. Das Gutachten des Dr. F. weicht in der Einschätzung eines Verschlimmerungsanteils gegenüber dem
Hüftvorschaden erheblich nicht nur von der des nach §
109 SGG vom Sozialgericht gehörten Prof. Dr. V., sondern auch von der des Dr. L. ab. Insoweit sieht sich der Senat veranlasst, den
Gesundheitszustand und die Beeinträchtigungen in der Zeit vor dem Unfallereignis weiter aufzuklären zu versuchen, so dass
entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass "ein Rentenanspruch nicht begründbar" ist.
Die Interessen des Klägers an der laufenden Zahlung der Rente als Urteilsrente sind daher derzeit als höherwertig als die
des Beklagten einzuschätzen. Der Senat kann dabei offen lassen, ob bei Berufungen, die nach §
154 Abs.
2 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, die Aussetzung nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht
auf Erfolg hat (BSGE 12, 138), auszusprechen ist.
Dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil war daher nicht zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar; sie kann aber jederzeit aufgehoben werden (§
199 Abs.
2 S. 3
SGG).