Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit
Unterschreitung der Richtwerte des Mainz-Dortmunder-Dosismodells
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Sinne
der Nr. 2108 der Anlage zu
Berufskrankheitenverordnung (
BKV) vorliegt.
Der Chirurg Dr. W. berichtete am 28. Januar 2002 über einen Bandscheibenvorfall des Klägers bei L5/S1. Eine Kernspintomographie
vom gleichen Tag zeigte Vorfälle bei L5/S1, L4/L5 und Th10/Th11. Wegen der Wirbelsäulenerkrankung reduzierte der 1966 geborene
Kläger seine Tätigkeit als Rettungssanitäter auf 49,9% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Der Technische Aufsichtsdienst des Beklagten erklärte in der Stellungnahme vom 10. Januar 2003, die Tätigkeit von 1988 bis
2002 als Rettungsassistent habe regelmäßig und häufig belastende Tätigkeiten bedingt; die Voraussetzungen zur Anerkennung
einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 seien aus arbeitstechnischer Sicht erfüllt.
Im Gutachten vom 15. Mai 2003 führte der Orthopäde Prof. Dr. M. aus, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule
liege vor. Im Hinblick auf die vom Arbeitgeber angegebene durchschnittliche Belastung sei nicht davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit erfüllt seien, zumal nicht jeder Einsatz zwangsläufig mit dem Transfer
eines Patienten verbunden sei. Die Bandscheibenveränderungen seien nicht als belastungsadaptive Reaktionen zu werten, da keine
fortgeschrittene Osteochondrose und Spondylarthrose festzustellen seien.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 lehnte der Beklagte eine Entschädigung ab. Der Kläger habe Arbeiten verrichtet, die grundsätzlich
geeignet gewesen seien, eine bandscheibenbedingte Erkrankung zu verursachen. Nach gutachterlicher Wertung handle es sich bei
den festgestellten Wirbelsäulenveränderungen aber nicht um einen dem natürlichen Alterungsprozess vorauseilenden Schaden.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 zurück.
Zur Begründung der Klage erklärte der Kläger, die Tätigkeit als Rettungsassistent sei mit ständigem schweren Heben und Tragen
verbunden und Ursache der Wirbelsäulenerkrankung.
Nach Beiziehung von Berichten der behandelnden Ärzte sowie eines Kernspintomo- gramms vom 17. Juli 2003 ernannte das Sozialgericht
den Orthopäden Dr. P. zum ärztlichen Sachverständigen. Im Gutachten vom 7. Dezember 2004 führte Dr. P. aus, eine bandscheibenbedingte
Erkrankung liege vor, allerdings insbesondere mit Veränderungen im Bereich des Brustwirbelsäulen-/Lendenwirbelsäulenübergangs,
d.h. in einer Region mit vermehrter Bewegung, nicht aber mit vermehrter statischer Belastung. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen
seien im Hinblick auf die Schwere, Häufigkeit und Dauer der belastenden Vorgänge nicht gegeben.
In einer Stellungnahme vom 19. April 2005 führte der Technische Aufsichtsdienst aus, nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell
(MDD) sei eine Dosis von knapp 5100 Nh zu ermitteln, dies entspreche ca. 93% des Grenzwertes der Tagesdosis für Männer
(= 5500 Nh) und sei als nicht gefährdend anzusehen. Bei Berechnung einer Lebensarbeitsdosis ergebe sich eine Dosis von rund
17 MNh. Dies entspreche 68,1% des Richtwertes für die Lebensarbeitsdosis (25 MNh).
In den ergänzenden Stellungnahmen vom 23. Januar 2006 und 6. März 2006 erklärte Dr. P., im Hinblick auf die vom Technischen
Aufsichtsdienst angegebenen Werte seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt und eine bandscheibenbedingte Erkrankung
der Lendenwirbelsäule gegeben, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. rechtfertige. Andererseits bestünden
Veränderungen am Übergang von der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule, die eine Anerkennung als Berufskrankheit ausschlössen.
Der auf Antrag des Klägers gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Dr. I. erklärte im Gutachten vom 2. Oktober 2006, eine bandscheibenbedingte
Erkrankung der Lendenwirbelsäule liege vor. In den Segmenten LWK4/LWK5 und LWK5/SWK1 bestünden deutliche Osteochondrosen,
außerdem seien Bandscheibenprotrusionen bei LWK4/LWK5 und LWK5/SWK1 zu sehen. Chondrosen bestünden auch in den Segmenten Th11
bis L1. Die Hebe- und Tragebelastung sei geeignet gewesen, die Erkrankung zu verursachen. Beschwerden seien erstmals 1990
aufgetreten und hätten sich ab 1999 verstärkt. Die MdE sei mit 20 v.H. zu bewerten.
Mit Urteil vom 13. August 2007 verurteilte das Sozialgericht den Beklagten, die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule
als beruflich verursacht anzuerkennen, wobei die MdE mit 20 v.H. zu bewerten sei. Die Erkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule
sei hinreichend wahrscheinlich auf die berufliche Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen. Die sich aus den funktionellen
Einschränkungen ergebende MdE sei mit 20 v.H. einzuschätzen. Der von dem Beklagten errechnete Wert für die Lebensdosis von
68,1% des Richtwertes schließe eine Berufskrankheit nicht aus, die auch bei Unterschreitung des Richtwertes nicht pauschal
abgelehnt werden dürfe. Im Übrigen sei auch der Beklagte selbst zunächst davon ausgegangen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen
erfüllt seien, wie sich aus der Stellungnahme vom 10. Januar 2003 ergebe. Die Gewährung einer Rente könne noch nicht erfolgen,
da der Kläger die belastenden Tätigkeiten nicht vollständig aufgegeben habe.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Berufung führte der Beklagte aus, bisher sei das Erkrankungsbild nicht einer der
in der Konsensempfehlung dargestellten Schadenskonstellationen zugeordnet worden. Er übersandte eine beratungsfachärztliche
Stellungnahme des Chirurgen Dr. L. vom 1. Oktober 2007, der weitere Ermittlungen für erforderlich hielt.
Der vom Senat zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. C. führte im Gutachten vom 11. Juli 2008 aus, eine eindeutige
Nervenwurzelschädigung lasse sich ausschließen, eine Nervenwurzelreizsymptomatik nicht sicher nachweisen. Bei den kernspintomographisch
erkennbaren Bandscheibenvorfällen im 4. und 5. Segment der Lendenwirbelsäule handele es sich nicht um einen alterstypischen,
sondern einen altersvorauseilenden Befund. Betroffen seien jedoch ausschließlich die beiden untersten Segmente. Zudem fehlten
verstärkte Randspornbildungen am Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule. Damit lasse sich ein belastungskonformes Schadensbild
nicht feststellen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger bereits im Juni 1993 an einer akuten Lumbalgie erkrankt sei,
also nach einer erst fünfjährigen Exposition. Konkurrierende Verursachungsmöglichkeiten ließen sich weder ausschließen noch
beweisen. Bei Sicherung einer bandscheibenbedingten Erkrankung sei im Hinblick auf die Konsensempfehlung von der Fallkonstellation
B 2 auszugehen. Eine besonders intensive Belastung sei nicht nachgewiesen und damit ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich
zu machen.
Der auf Antrag des Klägers gemäß §
109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. D. erklärte im Gutachten vom 20. März 2009, festzustellen sei ein
lokales Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer belastungsabhängiger Schmerzausstrahlung, dagegen kein lumbales Wurzelsyndrom.
Altersuntypisch sei der Bandscheibenvorfall bei L5/S1 und L4/5 mit Bandscheibenhöhenminderung im Sinne einer Chondrose. Daneben
fänden sich initiale Seitenkantenausziehungen im Segment L 3/4 und Vorderkantenausziehungen bei L4/5, die nicht altersuntypisch
seien, sowie eine Spondylarthrose bei L5/S1. Eine Chronifizierung der Beschwerden sei ab 2000 eingetreten, nach zwölfjähriger
Berufstätigkeit. Die akuten Lumbalgien von 1993 und 1998 seien lediglich funktionelle Störungen gewesen. Die Betonung der
Bandscheibenschäden an den unteren drei Segmenten spreche für einen Ursachenzusammenhang, der Vorfall im Segment Th10/11 spreche
dagegen. Eine Begleitspondylose bestehe nur im Segment L3/4 und gehe in ihrer Ausprägung nicht über das alterstypische Maß
hinaus, so dass ihr keine positive Indizwirkung zukomme. Konkurrierende Ursachen lägen nicht vor. Auszugehen sei von der Fallkonstellation
B 2, wobei das Zusatzkriterium: "Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben" erfüllt sei, möglicherweise auch
das Kriterium des Vorliegens hoher Belastungsspitzen.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 9. April 2009 erklärte Dr. C., ohne Wurzelreizsyndrom sei ein berufsbedingtes Bandscheibenleiden
nicht festzustellen. Dr. D. beschreibe nur Bandscheibenvorfälle im 4. und 5. Segment, nicht an drei Segmenten, wie er an anderer
Stelle äußere. Eine ausgeprägte Fehlhaltung der Halswirbelsäule bestehe, auch die Brustwirbelsäule zeige durchgehend relativ
enge Bandscheiben. Damit sei die gesamte Wirbelsäule von Gesundheitsstörungen betroffen. Die Fallkonstellation B 2 könne nur
dann als beruflich verursacht angesehen werden, wenn besonders intensive Belastungen nachzuweisen wären.
Der Kläger übersandte eine Erwiderung des Dr. D. vom 12. Mai 2009: die Konsensempfehlungen unterschieden bei den klinischen
Krankheitsbildern nach Typ I: lokales Lumbalsyndrom und Typ II: lumbales Wurzelsyndrom. Beim Kläger seien die klinischen Kriterien
für Typ I erfüllt. Die akute Lumbalgie von 1993, die nur zu einer Krankschreibung für einen Tag geführt habe, sei nicht geeignet,
den zeitlichen Zusammenhang abzulehnen. Ausgeprägte Veränderungen an der Hals- und Brustwirbelsäule lägen nicht vor. Besonders
intensive Belastungen bei der Tätigkeit als Rettungssanitäter seien möglich, da häufig Lasten größer als das halbe Körpergewicht
gehoben und getragen werden müssten, zudem in ungünstigen Körperhaltungen.
Der Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. August 2007 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 9. Juli 2003 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Verhandlung zu vertagen und ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet einzuholen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur
BKV liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Soweit das Sozialgericht Augsburg im Tenor des Urteils vom 13. August 2007 ausgesprochen
hat, die Berufskrankheit sei mit einer MdE in Höhe von 20 v.H. zu bewerten, ist dies unzulässig, da Gegenstand des Verfahrens
die Feststellung einer Berufskrankheit ist.
Gemäß §
7 Abs.
1 des Siebten Sozialgesetzbuchs (
SGB VII) sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den
Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden (§
9 Abs.
1 S. 1
SGB VII). Maßgeblich ist seit 1. Dezember 1997 die
Berufskrankheitenverordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 26, 23). Als Berufskrankheit kommen grundsätzlich nur solche Erkrankungen in Betracht, die von der Bundesregierung als Berufskrankheiten
bezeichnet und in die
BKV aufgenommen worden sind (Listenprinzip). Die Krankheit muss durch eine versicherte Tätigkeit verursacht oder wesentlich verschlimmert
worden sein, d.h., die Gefährdung durch schädigende Einwirkungen muss ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen
sein und die Einwirkung muss die Krankheit verursacht haben (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung,
§
9 SGB VII Rn. 3). Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSGE 45,
285).
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur
BKV, also einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder
durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Zu Recht hat es der
Beklagte abgelehnt, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die Lendenwirbelsäulenerkrankung des Klägers ist nicht mit Wahrscheinlichkeit
auf die Berufstätigkeit zurückzuführen.
Bezüglich der arbeitstechnischen Voraussetzungen ist festzustellen, dass bei Berücksichtigung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells
(MDD) ein Anteil von 68,1% des Richtwertes für die Lebensarbeitsdosis erreicht wird. Mit der Heranziehung des MDD zur Bestimmung
der für eine Krankheitsverursachung erforderlichen Belastungsstufe folgt der Senat der Rechtsprechung des BSG. Danach sind
zwar die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit Nr. 2108 zu bejahen, wenn die Richtwerte im Einzelfall
erreicht oder überschritten werden; umgekehrt schließt aber ein Unterschreiten dieser Werte das Vorliegen der Berufskrankheit
nicht von vornherein aus. Nur wenn die Orientierungswerte so deutlich unterschritten werden, dass das durch sie beschriebene
Gefährdungsniveau nicht annähernd erreicht wird, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2108 zu
verneinen, ohne dass es weiterer Feststellungen zum Krankheitsbild und zum medizinischen Kausalzusammenhang im Einzelfall
bedarf. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Einwirkungen durch Heben und Tragen weit weniger als die Hälfte des arbeitstäglichen
Dosisrichtwertes ausmachten. Da beim Kläger eine deutlich über 50% liegende Belastungsdosis erreicht wurde, waren die medizinischen
Voraussetzungen auf jeden Fall zu prüfen (vgl. BSG vom 30. Oktober 2007, B 2 U 4/06 R m.w.N.).
Einig sind sich die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. C. und Dr. D. darin, dass ein Fall der Konstellation
B 2 im Sinne der Konsensempfehlungen gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine bandscheibenbedingte Erkrankung L5/S1
und/oder L4/L5 betrifft und im Sinne einer Chondrose Grad II oder höher und/oder Vorfall ausgeprägt ist. Wenn keine Begleitspondylose
vorliegt, muss zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt sein: Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben,
beim monosegmentalen Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 "Black Disk" im Magnetresonanztomogramm in mindestens zwei angrenzenden Segmenten
oder besonders intensive Belastung mit Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren oder besonderes
Gefährdungspotenzial durch Belastungsspitzen mit Erreichen der Hälfte der MDD-Tagesdosis durch hohe Belastungsspitzen.
Ob eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Segment L4/5 und im Segment L5/S1 beim Kläger gegeben ist, ist insofern zwischen
Dr. C. und Dr. D. streitig, als Dr. D. in Übereinstimmung mit den Konsensempfehlungen das Vorliegen eines lokalen Lumbalsyndroms
für ausreichend erachtet, während Dr. C. zum Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung eine Nervenwurzelirritation oder
-läsion voraussetzt, die im Fall des Klägers nicht eindeutig gesichert ist. Im Hinblick auf die Vorschläge der Konsensempfehlung
folgt der Senat insoweit der Argumentation des Sachverständigen Dr. D ...
Nicht nachgewiesen ist dagegen eine Begleitspondylose: hierbei handelt es sich um eine Spondylose, die nachgewiesenermaßen
vor dem Eintritt der bandscheibenbedingten Erkrankung aufgetreten ist. Sowohl Dr. D. als auch Dr. C. haben festgestellt, dass
sich im Segment L4/5 nur Vorderkantenausziehungen im Sinne einer Spondylose Grad I finden, die nicht altersuntypisch sind,
im Segment L5/S1 nur eine Spondylarthrose. Dabei bestätigt auch Dr. D., dass die Begleitspondylose im Segment L3/4 keine positive
Indizwirkung hat, da auch hier die Ausprägung nicht über das alterstypische Maß hinausgeht.
Die zusätzlich erforderlichen Kriterien sind beim Kläger nicht erfüllt. Eine Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben
ist nicht nachgewiesen. Sowohl Dr. D. als auch Dr. C. haben Bandscheibenvorfälle nur im Bereich L5/S1 und L4/5, das heißt
also nur an zwei Segmenten und nicht an mehreren Segmenten der Lendenwirbelsäule festgestellt. Da die Konstellation B der
Konsensempfehlungen schon von einer Lokalisation der bandscheibenbedingten Erkrankung bei L5/S1 und/oder L4/L5, also an einer
und/oder zwei Bandscheiben, ausgeht, setzt die Formulierung "an mehreren Bandscheiben" als Zusatzkriterium diese Veränderungen
darüber hinausgehend an mindestens drei Bandscheiben voraus.
Die Annahme von Dr. D., dass sich die Gefährdung hauptsächlich aus wiederholten Spitzenbelastungen ergeben hat, ist nicht
belegt. Denn Spitzenbelastungen sind nicht nachgewiesen. Der Kläger hat nach einer Arbeitszeit von 1988 bis zur Reduzierung
2002 eine Lebensbelastungsdosis von 68,1% des Richtwertes erreicht. Von einer besonders intensiven Belastung bzw. hohen Belastungsspitzen
ist daher nicht auszugehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Berufsbild des Rettungssanitäters nicht von der Tätigkeit
des Hebens und Tragens geprägt ist, sondern von wechselnden Vorgängen und dass zwischen den einzelnen Einsätzen auch bloße
Wartezeiten ohne körperliche Betätigungen und Belastungen anfallen.
Daher ist ein Zusammenhang der bandscheibenbedingten Erkrankung mit der beruflichen Belastung nicht wahrscheinlich.
Gegen die Annahme eines Zusammenhangs spricht außerdem, wie auch in den Konsensempfehlungen ausgeführt, der von Dr. C. erwähnte
Befall der Hals- und Brustwirbelsäule - der Befall der gesamten Wirbelsäule deutet auf ein anlagebedingtes Leiden hin. Hinzu
kommt, dass es sich bei der bandscheibenbedingten Erkrankung, insbesondere der beiden unteren Bandscheibensegmente, um ein
häufiges und auch in der nicht belasteten Bevölkerung in dieser Art auftretendes, mithin schicksalhaftes Krankheitsbild handelt.
Denn das bradytrophe Bandscheibengewebe ist ab dem 3. Lebensjahrzehnt einer zunehmenden Degeneration ausgesetzt, die sich
in häufigen Bandscheibenerniedrigungen und Vorwölbungen als altersgemäß zu wertendem Normalbefund äußert. Zudem bestehen Bedenken
hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs, da der Kläger gegenüber Dr. I. erste Beschwerden für 1990, also nach erst zweijähriger
Tätigkeit als Sanitäter, angegeben hat und bereits 1993 erstmals eine Lumbalgie aufgetreten ist.
Im Hinblick auf die vorliegenden umfangreichen ärztlichen Befunde, Berichte und insbesondere die im Verwaltungs-, Klage- und
Berufungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen sieht der Senat keine Veranlassung zu einer weiteren
Sachaufklärung, zumal der Kläger nicht dargelegt hat, inwiefern er noch Aufklärungsbedarf sieht. Auf die Berufung des Beklagten
war das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.