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LSG Bayern, Urteil vom 20.08.2009 - 2 U 330/07
Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit Unterschreitung der Richtwerte des Mainz-Dortmunder-Dosismodells
Zwar sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit im Sinne der Nummer 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu bejahen, wenn die Richtwerte des Mainz-Dortmunder-Dosismodells im Einzelfall erreicht oder überschritten werden; umgekehrt schließt aber ein Unterschreiten dieser Werte das Vorliegen der Berufskrankheit nicht von vornherein aus. Nur wenn die Orientierungswerte so deutlich unterschritten werden, dass das durch sie beschriebene Gefährdungsniveau nicht annähernd erreicht wird, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2108 zu verneinen, ohne dass es weiterer Feststellungen zum Krankheitsbild und zum medizinischen Kausalzusammenhang im Einzelfall bedarf. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Einwirkungen durch Heben und Tragen weit weniger als die Hälfte des arbeitstäglichen Dosisrichtwertes ausmachten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 2108
,
Vorinstanzen: SG Augsburg 13.08.2007 S 5 U 44/04
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. August 2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 9. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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