Tatbestand
Die 1983 geborene Klägerin arbeitet seit August 2007 bei der Fa. E. Service Plus GmbH in der L.str. in B-Stadt als Sachbearbeiterin.
Am 11.03.2011 verließ sie ihren Arbeitsplatz gegen 18.45 Uhr, ging zum Firmenparkplatz, stieg in den Pkw ein, der Eigentum
ihres damaligen Freundes war, und durchfuhr die Schranke, die den Parkplatz eingrenzt. Ein weiteres Betriebstor bestand nicht
mehr. Sie fuhr geradeaus bis an das Ende der Ausfahrt, hielt den Pkw vor dem öffentlichen Gehweg an und stieg aus, um einen
Brief in den Briefkasten zu werfen, der auf der linken Seite hinter einer Hecke am öffentlichen Gehweg stand. Der Briefkasten
befand sich etwa in 5 Meter Entfernung zur Fahrertür ihres Pkws. Der Pkw stand im 90°-Winkel zum Gehweg. Beim Abstellen des
Pkw hatte die Klägerin keinen Gang eingelegt und vergessen, die Handbremse anzuziehen. Als die Klägerin zum Briefkasten ging,
rief ihr jemand etwa auf der Hälfte der Strecke zu, dass das Auto rollt. Sie machte sofort kehrt, rannte zu ihrem Auto zurück
und beugte sich bei geöffneter Fahrertür in den Fahrerbereich des rollenden Fahrzeugs, um die Handbremse anzuziehen. Dabei
rutschte sie aus und geriet mit dem linken Bein unter den linken Hinterreifen. Das Hinterrad rollte teilweise über das Knie,
überrollte es aber nicht vollständig, sondern rollte wieder zurück. Weitere Personen kamen der Klägerin zu Hilfe und konnten
den Pkw anhalten.
Die Klägerin wurde mit dem Krankenwagen in das Klinikum B-Stadt gebracht. Der Durchgangsarzt Dr. B. stellte nach Untersuchung
am Unfalltag und Fertigung von Röntgenbildern des linken Knie, des linken Oberschenkels und des linken oberen Sprunggelenkes
eine Kontusionsverletzung des linken Knie mit oberflächlichen Schürfwunden fest bei diskreter Schwellung im Innenbandbereich.
Im MRT-Befund vom 21.03.2011 wurde zudem eine Ruptur des medialen Retinaculum und der medialen Gelenkkapsel, eine partielle
Ruptur des anterioren Teils des Innenbandes, ein Kontusionsödem im medialen Femurkondylus sowie im medialen Tibiaplateau,
ein ausgedehnter Gelenkerguss und ein Ödem bzw. Hämatom in den medialseitigen Weichteilen festgestellt.
Mit Bescheid vom 25.05.2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 11.03.2011 als Versicherungsfall ab. Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) könne sie nicht in Anspruch nehmen. Bei privaten Erledigungen auf dem Weg zu
und von dem Ort der Tätigkeit sei der Unfallversicherungsschutz auf Tätigkeiten begrenzt, die wesentlich der Zurücklegung
des versicherten Weges oder sonst einem betrieblichen Zweck dienten. Sobald der Versicherte allein eigenwirtschaftliche (private)
Zwecke verfolge, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmten, werde der Versicherungsschutz unterbrochen bis
zur Fortsetzung des Weges auf das ursprüngliche Ziel. Die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz präge das Verhalten des Versicherten,
sobald er z.B. mit dem Ziel der privaten Erledigung sein Fahrzeug verlasse, also dokumentiere, dass er sich vorläufig auf
dem versicherten und direkten Weg nicht weiter fortbewegen wolle. Zum Unfallzeitpunkt habe die Klägerin bereits ihr Fahrzeug
verlassen, um eine private Erledigung vorzunehmen und habe somit zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter Versicherungsschutz
gestanden.
Den dagegen am 09.06.2011 eingelegten Widerspruch der Klägerin, der nicht weiter begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 27.09.2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.10.2011 Klage beim Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem Einwerfen des Briefes nur um eine unwesentliche Unterbrechung
gehandelt habe und somit der Versicherungszusammenhang nicht unterbrochen worden sei. Die Klägerin habe nur kurz ihr Fahrzeug
angehalten und verlassen, um den nur zwei Meter entfernten Briefkasten aufzusuchen. Das Einwerfen des Briefes sollte ganz
nebenher erfolgen. Gleich nach der Ausfahrt aus dem Firmenparkplatz befinde sich nämlich der Briefkasten an der Hausmauer.
Sowohl zeitlich als auch räumlich habe sich die Klägerin nur ganz geringfügig vom Arbeitsweg entfernt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 06.06.2012 hat die Klägerin den Unfallhergang geschildert. Vom Aussteigen an dürfte der ganze Vorgang ihrer Einschätzung
nach nicht mehr als eine Minute gedauert haben. Der Brief, den sie einwerfen wollte, sei an ihre private Versicherung gerichtet
gewesen; sei habe Abschleppkosten für den privaten Pkw geltend gemacht. Nachdem sie von einer Dienstreise in R. zurückgekehrt
war und den Dienstwagen in dem entsprechenden Dienstgebäude abgestellt hatte, habe sie mit dem privaten Pkw von dort zu ihrem
etwa 5 km entfernten Arbeitsplatz in einem anderen Dienstgebäude fahren wollen, um noch zu arbeiten. Als ihr Pkw nicht ansprang,
habe sie den Abschleppdienst angerufen. Den Brief hatte die Klägerin nach eigenen Angaben zu Hause geschrieben und etwa zwei
Wochen in ihrer Arbeitstasche herumgetragen.
Mit Urteil vom 06.06.2012, der Beklagten zugestellt am 12.07.2012, hat das SG die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2011
das Ereignis vom 11.03.2011 als Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und entsprechende Leistungen
zu erbringen. Denn die Klägerin habe ihren Weg von dem Ort ihrer Tätigkeit nur geringfügig für eine private Verrichtung unterbrochen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auch eine ganz unerhebliche Unterbrechung des Weges zu privaten Zwecken versichert, wenn der Vorgang bei natürlicher
Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges anzusehen sei bzw. wenn die Besorgung hinsichtlich Dauer und
der Art der Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung von der Arbeitsstätte auf dem Weg nach Hause darstelle.
Die Klägerin habe an der Ausfahrt des Betriebsparkplatzes nur kurz angehalten, um in wenigen Schritten einen Brief in einen
etwa 1 m von der Fahrertür entfernten Briefkasten einzuwerfen, was allenfalls eine Minute gedauert habe. Wäre die Klägerin
zu Fuß unterwegs gewesen und hätte im Vorbeigehen den Brief eingeworfen, wäre sie in jedem Fall versichert gewesen. Dass sie
hier kurz mit dem Auto habe anhalten müssen, mache keinen erheblichen Unterschied. Bei unerheblichen Unterbrechungen sei der
Gesichtspunkt der Risikoerhöhung in der Regel zu vernachlässigen. In aller Regel ergebe sich auch keine wesentliche Risikoerhöhung,
wenn jemand kurz aus dem Auto steige, um einen Brief einzuwerfen, insbesondere wenn er dazu keine öffentliche Straße betrete.
Bei der Klägerin habe es sich um ein unwahrscheinliches Missgeschick gehandelt.
Zur Begründung der dagegen am 17.07.2012 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat die Beklagte
ausgeführt, dass die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz hier bereits beim Verlassen des Pkw ersichtlich werde; dies stelle
eine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung dar. Die räumliche Nähe und Kürze der Dauer spielten insofern keine Rolle.
Mit Schreiben vom 13.08.2012 hat das LSG darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand nur sei, ob ein Arbeitsunfall vorliege.
Ferner ist darauf hingewiesen worden, dass die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt der Versuch gewesen sei,
bei ihrem rollenden Pkw die Handbremse anzuziehen.
Die Beklagte hat in weiteren Schreiben ausgeführt, dass mit Zurücklaufen zum Fahrzeug nicht der versicherte Weg wieder aufgenommen
worden sei, da die eigenwirtschaftliche Tätigkeit (Brief einwerfen) noch nicht erledigt gewesen sei. Die Klägerin habe ihren
Weg nach Hause als Pkw-Fahrerin nicht nur unerheblich unterbrochen und keine Handlung nur im Vorbeigehen erledigt, da sie
zuvor den Pkw anhalten, aussteigen und zum Briefkasten gehen musste und anschließend den Weg nicht zu Fuß fortsetzen wollte.
Es liege eine deutliche Zäsur in der Handlungstendenz und in Richtung und Mittel der Fortbewegung vor. Die Klägerin habe während
der Unterbrechung eindeutig eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt, da sie private Kosten geltend machen wollte. Im Grunde
habe sie ihre private Handlung des Briefeinwerfens noch einmal unterbrochen, um das Weiterrollen des Pkw zu verhindern. Ein
betriebliches Interesse an dem Aufhalten des privaten Fahrzeugs habe nicht bestanden. Sollte die Klägerin zur Abwendung einer
gemeinen Gefahr gehandelt haben, käme Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
13a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) in Betracht, wofür aber nicht die Beklagte zuständig sei.
Der Klägerbevollmächtigte hat entgegnet, dass nach der BSG-Rechtsprechung nur eine geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs bestanden habe angesichts der kurzen Dauer. Die Klägerin
habe verhindern wollen, dass ihr Pkw vom Bürgersteig unkontrolliert auf die Straße rollt. Diese Verrichtung sei der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen, weil die Klägerin auf jeder Heimfahrt von der Arbeit verhindern müsse, dass ihr Pkw unkontrolliert
auf die Straße rollt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 05.12.2012 hat die Klägerin den Unfallhergang anhand der in der SG-Akte enthaltenen Lichtbilder geschildert und insbesondere klargestellt, dass sie nicht links unmittelbar neben der Hecke
gehalten habe. Passanten hätten versucht, ihr Auto anzuhalten. Sie habe vor dem inneren Auge das Bild gehabt, dass das Auto
auf die Straße rollt und einen Unfall verursacht. Als das Auto zum Stillstand kam, sei der Vorderreifen bereits über den Gehweg
hinaus auf die Schräge gekommen.
Der Beklagtenvertreter hat erklärt, dass zu prüfen sei, welches Motiv bei der Klägerin im Vordergrund gestanden habe, als
sie das Auto zum Stehen bringen wollte. Dies könne auch der Schutz des eigenen Eigentums gewesen sein. Eine unmittelbar erkennbare
Gefahr habe nicht bestanden, zumal nach Angaben der Klägerin der Gehweg nur von wenigen Passanten benutzt worden sei. Der
Senat hat darauf hingewiesen, dass eine gespaltene Handlungstendenz in Betracht komme, zumal die Klägerin Angst vor einem
Verkehrsunfall angegeben habe. Die Bayerische Landesunfallkasse ist notwendig beigeladen worden gemäß §
75 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Die Beigeladene hat nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 28.02.2013 mitgeteilt, dass ein Hilfeleistungstatbestand im Sinne
des §
2 Abs.
1 Nr.
13a SGB VII nicht anzunehmen sei. Nach dem Standort des Fahrzeugs, wie er in den Lichtbildern des SG eingezeichnet worden sei, habe sich dieses nicht auf der direkten Ausfahrtspur, sondern links daneben befunden. Von dort
habe der Wagen nicht ungehindert in die L.Straße einfahren können, da sich dort eine durch quer verlaufende Holzbalken abgegrenzte
Grünflächenbepflanzung und ein massiver viereckiger Pfosten befunden hätten, die ein rollendes Fahrzeug mit Sicherheit bis
zum Stillstand abgebremst hätten. Außerdem sei das reflexartige Eingreifen der Klägerin in erster Linie auf die Schadensabwendung
vom eigenen, erst kurz zuvor instandgesetzten Pkw gerichtet und damit eigenwirtschaftlich gewesen. Jeder Autofahrer habe die
Pflicht, sein Fahrzeug gegen eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme zu sichern. Eine konkrete Gefährdungssituation Dritter zum
Unfallzeitpunkt anhand objektivierbarer Unterlagen sei bislang nicht nachgewiesen. Dabei sei zu beachten, dass der Berufsverkehr
an einem Freitag Abend in B-Stadt um 19.00 Uhr weitgehend abgeschlossen gewesen sein dürfte und eher unterdurchschnittliches
Verkehrsaufkommen geherrscht haben dürfte. Passanten würden durch Metallpfosten auf die Ausfahrt aufmerksam gemacht. Die Klägerin
habe selbst eingeräumt, dass der Gehweg nur von wenigen Passanten benutzt worden sei.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.03.2013 ausgeführt, dass das Handeln der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit auch
zur Abwendung von Schäden am eigenen Eigentum erfolgt sei, weshalb der Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
13a SGB VII für fraglich gehalten werde.
Das LSG hat die Akte der Polizeiinspektion B-Stadt über die Aufnahme des Verkehrsunfalls beigezogen. Aus den gefertigten Lichtbildaufnahmen
ergibt sich, dass der Pkw nicht neben der Hecke auf der Seite des Briefkasten, sondern auf der Ausfahrtspur in etwa 5 m Entfernung
zum Briefkasten stand. Laut Verkehrsunfallanzeige, die um 19.05 Uhr (ca. 5 Minuten nach dem Unfall) gefertigt wurde, waren
der Klägerin Personen zu Hilfe gekommen und konnten den Pkw anhalten. Auf Nachfrage des LSG teilte Polizeihauptmeister P.
mit, dass er sich zwar noch gut an den Unfall erinnern könne, die gestellten Fragen im Nachhinein aber nur zum Teil beantworten
könne. An einem Freitag gegen 19.00 Uhr sei die L.Straße normalerweise "gut befahren"; nähere Angaben zum Unfalltag seien
nicht möglich. Hindernisse, die ein Rollen des Fahrzeugs auf den Gehweg oder die Straße verhindert hätten, wie z.B. Pfosten,
hätten nicht bestanden. Ob die Zeugen Fußgänger gewesen seien und ob der Gehweg von Fußgängern frequentiert worden sei, hat
er nicht mitteilen können.
Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 25.03.2013 ausgeführt, dass der Verkehrsfluss in der L.Straße durch Ampelanlagen reglementiert
sei. Eine erhebliche Gefährdung des Querverkehrs durch das langsam anrollende Fahrzeug sei nicht anzunehmen, da sich herannahende
Fahrzeuge auf ein derartiges Hindernis trotz Dämmerung leicht hätten einstellen können. Offensichtlich hätten die Passanten
das Fahrzeug ohne größere Kraftanstrengung noch 1,5 bis 2 m vor Erreichen des öffentlichen Verkehrsraums zum Stehen bringen
können. Eine akute gegenwärtige Gefährdung für vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer sei vom Fahrzeug nicht ausgegangen. Auf ein
Urteil des Hessischen LSG (L 3 U 9/06) ist hingewiesen worden. Für Passanten habe keine konkrete gegenwärtige Gefahr bestanden, da Geh- und Radweg nur von wenigen
Personen benutzt worden seien, die im Übrigen der Klägerin sofort zur Hilfe geeilt seien. Es handele sich offensichtlich um
ein reflexartiges Handeln, ohne dass nachweislich das Abwenden einer konkreten gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben dritter
Personen im Vordergrund gestanden hätte.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.03.2013 sind die erstellten Fotoaufnahmen mit den Beteiligten in Augenschein genommen
worden. Die Vorsitzende hat darauf hingewiesen, dass ausweislich der Fotoaufnahmen der Polizei das Auto nicht direkt neben
der Hecke, sondern auf der Ausfahrtspur gestanden hat.
Die Klägerin hat geschildert, dass die Passanten noch ein kleines Stück von ihrem Auto entfernt gewesen seien. Sie seien ihr
zu Hilfe gekommen, als sie schon am Boden gelegen sei; sie seien nicht gleichzeitig mit ihr zum Auto gelaufen. Sie meine,
dass sie ein Losfahren von Fahrzeugen an der Ampel gesehen habe. An ein Bremsen von Fahrzeugen hat sie sich nicht erinnert.
Die Klägerin hat geschildert, dass die Passanten das Auto tatsächlich erst dann zum Stehen gebracht hatten, als es genau auf
der Grenze zur Straße stand. Die untere Umrandung des Nummernschildes sei genau auf die Straße gefallen. Die Klägerin habe
die Handbremse erst leicht angezogen; nachdem die Passanten das Auto noch ein Stück zurückgerollt hätten, habe sie die Handbremse
fest angezogen.
Der Vertreter der Beigeladenen hat ausgeführt, es habe sich um eine reflexartige Handlung der Klägerin gehandelt, insbesondere
um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Diese habe nicht gehandelt, um eine konkrete Gefahr von anderen Personen
abzuwenden. Da das Auto noch so rechtzeitig zum Stehen gebracht werden konnte, sehe die Beigeladene keine konkrete Gefahr
des vorüberfahrenden Verkehrs. Da die Autos normal weitergefahren seien, sei nicht von einer Gefahrensituation auszugehen.
Die Einvernahme der Zeugin E., die der Klägerin laut Polizeiakte geholfen habe, sei geboten, insbesondere um zu fragen, was
sie gemacht habe, wann sie und die anderen Passanten eingegriffen hätten und wie sie das Fahrzeug zum Stehen gebracht hätten.
Die Klägerseite hat demgegenüber vorgetragen, dass die L.Straße für Einheimische allgemeinbekannt eine selbst an Sonntagen
viel befahrene vierspurige Straße sei und bereits eine konkrete Gefahr des vorbeifahrenden Verkehrs vorgelegen habe. Leichtere
Ausweichmöglichkeiten der vorbeifahrenden Autos könnten nicht ausgeschlossen werden.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 06.06.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise legt sie Anschlussberufung ein und beantragt die Beigeladene zu verpflichten, das Ereignis vom 11.03.2011 als Arbeitsunfall
anzuerkennen.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 06.06.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen, die Anschlussberufung zurückzuweisen,
hilfsweise zur weiteren Sachverhaltsaufklärung die Zeugin U. E., zu hören, sowie die Revision zuzulassen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die beigezogene Beklagtenakte, die Akte des Sozialgerichts und die Akte
des LSG Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 geworden ist.
Entscheidungsgründe
A) Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte
darauf, dass das Ereignis vom 11.03.2011 von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannt wird; der Bescheid der Beklagte vom
25.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2011 ist nicht zu beanstanden. Die auf Anerkennung des Ereignisses
als Arbeitsunfall gegen die Beklagte gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Die auf Entschädigungsleistungen gerichtete allgemeine Leistungsklage ist hingegen bereits unzulässig. Denn die Beklagte hat
eine Entschädigung schon dem Grunde nach abgelehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten ist, ohne konkrete Leistungsansprüche
zu prüfen und eine Entscheidung hierüber zu treffen. Das Begehren, "den Unfall zu entschädigen", hat in dieser Situation keine
eigenständige Bedeutung, sondern beschreibt nur die rechtlichen Folgerungen, die sich im Falle der beantragten Feststellung
ergeben. Die vom Klägerbevollmächtigten erhobene Leistungsklage ist unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen, sondern
allgemein auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtet ist (vgl. BSG vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R - [...] RdNr. 12).
Nach §
8 Abs.
1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall
erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer
bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis
(dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten
verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. hierzu BSG vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - [...] RdNr. 16 m.w.N.)
Die Klägerin war zwar zum Zeitpunkt des Unfallereignisses Beschäftigte im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII und hat am 11.03.2011 durch das Ausrutschen einen Unfall mit Folge eines Gesundheitserstschadens erlitten, nämlich zumindest
eine Kontusion des linken Knies mit Schürfwunden.
Die von der Klägerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung stand aber nicht im inneren bzw. sachlichen
Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als abhängig beschäftigte Sachbearbeiterin der Firma E ...
Die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung der Klägerin, also ihr konkretes, räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten,
das nach seiner Art von Dritten beobachtbar ist (vgl. BSG vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - [...] RdNr. 22), war das Hineinbeugen der Klägerin in die Fahrerseite des rollenden Pkw. Sie wollte dabei die Handbremse
anziehen und dadurch ein Weiterrollen des Pkw auf Gehweg und Straße verhindern (innere Handlungstendenz).
1. Damit hat die Klägerin keine versicherte Tätigkeit als Beschäftigte in Eingliederung in das Unternehmen ihres Arbeitgebers
zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihr selbst unmittelbar zum Vor- oder Nachteil
gereichen (vgl. hierzu BSG vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R - [...] RdNr. 28). Die Klägerin hat keine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis
erfüllt. Insbesondere stand das rollende Fahrzeug nicht im Eigentum des Arbeitgebers. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die
Klägerin damit eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllen wollte oder sie nach den besonderen Umständen
der Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht. Es fehlt eine objektivierte betriebliche
(also beschäftigungsbezogene) Handlungstendenz der Klägerin.
2. Die konkrete Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand auch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten
Zurücklegen eines Weges von oder nach dem Ort der Beschäftigung nach Hause gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII.
Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im
typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen; die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände
bestätigt werden (vgl. BSG vom 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R - [...] RdNr. 14). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder
von der Arbeitsstätte gehört (vgl. BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R - [...] RdNr. 11). Hier hat die Klägerin beim Hineinlehnen in das rollende Fahrzeug, um die Handbremse anzuziehen, aber gerade
nicht einen Teil der Wegstrecke zwischen ihrer Arbeitsstätte in ihren häuslichen Bereich zurückgelegt.
3. Die konkrete Verrichtung stand auch nicht deswegen unter Versicherungsschutz, weil sie in eine dem Beschäftigungsverhältnis
zuzurechnende versicherte Tätigkeit - nämlich das Zurücklegen des Weges vom Ort der Beschäftigung nach Hause gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII - eingebettet war und diese versicherte Verrichtung nur unwesentlich unterbrochen hat.
Wird der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte
lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen
Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren
(vgl. BSG vom 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R - [...] RdNr. 19 m.w.N.). Eine Unterbrechung des versicherten Weges tritt schon vor dem Überschreiten der Grenze des öffentlichen
Verkehrsraumes des zum versicherten Ziel führenden Weges ein, sobald deutlich wird, dass das Verhalten des Versicherten nicht
mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder zu dem Ort der Tätigkeit, sondern durch eine andere Handlungstendenz
gekennzeichnet ist. Es steht dem Versicherten nur solange frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wie
die Fortbewegung nach seiner objektivierten Handlungstendenz dazu bestimmt ist, der Zurücklegung des versicherten Weges zu
dienen (vgl. BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R - [...] RdNr. 14 m.w.N.). Die räumliche Unterbrechung beginnt aber spätestens dann, wenn der Versicherte den öffentlichen
Verkehrsraum seines Weges von dem Ort der Tätigkeit verlässt und endet erst mit dem (Wieder-) Erreichen dieses Verkehrsraumes
bzw. der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels (vgl. BSG vom 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R - [...] RdNr. 22 m.w.N.). Bei Benutzung eines Fahrzeugs (Pkw, Motorrad, Fahrrad) wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz
nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu Fuß ersichtlich. Sie prägt das Verhalten des Versicherten,
sobald er z.B. mit dem Ziel des Besuchs eines Geschäftes sein Fahrzeug verlässt, also dokumentiert, dass er sich vorläufig
auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen will (vgl. BSG vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - [...] RdNr. 26).
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BSG zwischen der Unterbrechung eines bestimmten Verhaltens oder einer bestimmten Verrichtung auf der tatsächlichen Ebene und
der rechtlichen Wertung und Auswirkung dieser tatsächlichen Unterbrechung auf der versicherungsrechtlichen Ebene zu unterscheiden
(vgl. BSG vom 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R - [...] RdNr. 19). So kann bei einer nur geringfügigen Unterbrechung des versicherten Weges der Versicherungsschutz nach
§
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII fortbestehen (vgl. BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R - [...] RdNr. 15). Eine Unterbrechung ist als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher
Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen
ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen
Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl.
BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R - [...] RdNr. 15; BSG vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - [...] RdNr. 15).
Dagegen bewirkt nach der BSG-Rechtsprechung ein Richtungswechsel auf einem grundsätzlich versicherten Heimweg, mit dem sich der Versicherte wieder in
entgegengesetzter Richtung von seiner Wohnung wegbewegt, eine deutliche Zäsur, weil sich die Umkehr sowohl nach ihrer Zielrichtung
als auch ihrer Zweckbestimmung von dem zunächst zurückgelegten Heimweg unterscheidet (vgl. so BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R RdNr. 15). Ferner ist eine Unterbrechung beim Zurücklegen des Weges nicht geringfügig, wenn zur Erledigung einer privaten
Verrichtung der öffentliche Verkehrsraum des Weges bzw. der Straße verlassen wird, der zum versicherten Ziel (z.B. häuslicher
Bereich) führt (vgl. BSG vom 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R - [...] RdNr. 18). In der Literatur wird ausgeführt, dass eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes eintritt, wenn der
Weg mit einem Pkw zurückgelegt wird und dieser aus privaten Gründen (z.B. Einkauf) angehalten und verlassen wird mit der Folge,
dass diese Unterbrechung und die darin enthaltenen Wege nicht versichert sind, weil auch sie aus rein privaten Gründen vorgenommen
werden (vgl. Becker in BG 2011, S. 462 ff., S. 466).
Vor diesem Hintergrund stand die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz nach
§
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII.
a) Vor der zum Unfall führenden Verrichtung hatte die Klägerin zu Fuß den Weg von ihrem abgestellten Pkw zu dem Briefkasten
zurückgelegt, um (innere Handlungstendenz) einen Brief einzuwerfen. Diese Verrichtung hat die Klägerin unterbrochen, als sie
auf halber Strecke umdrehte und zum Wagen zurücklief, bevor sie noch den Brief in den Briefkasten eingeworfen hatte.
Das beabsichtigte Einwerfen des Briefes und damit das Zurücklegen dieses Weges zwischen Pkw und Briefkasten war eine rein
eigenwirtschaftliche und damit keine betriebliche Verrichtung. Mit dem zu Hause geschriebenen Brief machte die Klägerin Erstattungsansprüche
gegenüber ihrer privaten Versicherung für Abschleppkosten für den von ihr genutzten privaten Pkw ihres Freundes geltend. Dass
dieser Pkw zu einem Zeitpunkt nicht angesprungen war, als die Klägerin mit ihm einen Dienstweg von einem Betriebsgebäude zum
anderen zurücklegen wollte, begründet keinen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang ihres privaten Erstattungsanspruchs mit
ihrer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Arbeitgeber für Mängel des Privat-Pkw und
Abschleppkosten einstehen sollte, zumal sie nicht auf einem Arbeitsunfall beruhen.
b) Ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang mit einer versicherten Verrichtung liegt weiter nicht deswegen vor, weil die vor
der streitgegenständlichen Verrichtung zum Unfallzeitpunkt (Hineinbeugen in das Auto) vorgenommene konkrete Verrichtung (Weg
zum Briefkasten) ihrerseits eine versicherte Verrichtung nur unwesentlich unterbrochen hat und daher noch unter Versicherungsschutz
stand.
Zwar hatte die Klägerin zunächst den gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII versicherten Heimweg mit dem Pkw angetreten. Denn sie hatte mit Durchfahren der Schranke den nicht öffentlich zugänglichen
Teil des Betriebsgeländes verlassen und war bis etwa auf die Höhe des links hinter einer Hecke gelegenen Briefkasten gefahren.
Dabei wollte sie sowohl den Weg zum Briefkasten (private Handlungstendenz) als auch den Weg nach Hause zurücklegen (betriebliche
Handlungstendenz), so dass sie mit sogenannter gespaltener Handlungstendenz vorging. Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz
steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung auch dann
vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven
Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (vgl. BSG vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - [...] RdNr. 24); es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene
Handlungstendenz erkennen lässt. Das war hier der Fall, denn das Zurücklegen der Wegstrecke mit dem privaten Pkw vom Firmenparkplatz
Richtung Ausfahrt lässt bereits die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen, den Heimweg mit dem Pkw zurückzulegen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wurde die versicherte Verrichtung - das Zurücklegen des Heimwegs mit dem Pkw -
aber nicht nur geringfügig unterbrochen, als die Klägerin ihren Pkw anhielt und ausstieg, um den Brief in den ca. 5 m entfernten
Briefkasten einzuwerfen, selbst wenn diese Verrichtung voraussichtlich weniger als 5 Minuten gedauert hätte. Das Anhalten
und Aussteigen aus dem Pkw sowie das Zurücklegen der Wegstrecke zum Briefkasten mit Richtungswechsel sprechen für eine erhebliche
Zäsur in der Fortbewegung in Richtung Wohnung, so dass der Versicherungsschutz unterbrochen wird (vgl. hierzu Becker a.a.O.).
Auch bei natürlicher Betrachtungsweise ist der eingeschobene Fußweg hin und zurück zum Briefkasten nicht als Teil der Heimfahrt
mit dem eigenen Pkw anzusehen. Da die Klägerin den Heimweg nicht zu Fuß, sondern mit ihrem Pkw zurücklegen wollte, hatte sie
mit Aussteigen aus dem Pkw und Betreten des Gehweges außerdem den von ihr gewählten öffentlichen Verkehrsraum für den Heimweg
verlassen. Ob bei einem Zurücklegen des Heimwegs zu Fuß Versicherungsschutz der Klägerin für ein Einwerfen des Briefs bestanden
hätte, ist nicht von Belang; denn zu prüfen ist nicht eine hypothetische (Ersatz-) Verrichtung, sondern jeweils die konkret
vorgenommene Verrichtung. Mit Urteil vom 09.12.2003 (B 2 U 23/03 R, veröffentlicht bei [...]) hat das BSG wegen der vielschichtigen Abgrenzungsprobleme auch nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, die für Fußgänger
entwickelten Kriterien aus Gründen der Gleichbehandlung auf Nutzer von Kraftfahrzeugen zu übertragen.
Selbst wenn aber dem SG darin gefolgt wird, dass für das Einwerfen des Briefes als unerhebliche Unterbrechung des Heimwegs noch Versicherungsschutz
fortbestand, besteht kein Versicherungsschutz mehr für die zum Unfallzeitpunkt vorgenommene Verrichtung.
Denn die private Verrichtung des Briefeinwerfens hat die Klägerin nochmals tatsächlich unterbrochen, als sie auf halber Strecke
zum Briefkasten umkehrte, um ihr rollendes Auto aufzuhalten und Schaden von anderen Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Angesichts
der neu gefassten Handlungstendenz und des Richtungswechsels ist eine wesentliche Zäsur eingetreten, die einen ggf. zuvor
noch fortwirkenden Versicherungsschutz beendet. Außerdem ist selbst bei engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Versuch,
einen bereits rollenden Pkw aufzuhalten, bei natürlicher Betrachtungsweise keine Verrichtung, die "im Vorbeigehen" oder "ganz
nebenher" beim Zurücklegen eines Heimwegs erledigt werden kann. Gegen die Einbeziehung dieser Verrichtung in den Versicherungsschutz
für das Zurücklegen des Weges von der Arbeit in den häuslichen Bereich spricht vor allem, dass der Anlass dafür nicht das
Zurücklegen des Heimweges war, sondern im Gegenteil gerade die aus privaten Gründen vorgenommene und damit grundsätzlich nicht
unter Versicherungsschutz fallende Unterbrechung des Heimweges.
c) Die Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist auch keine versicherte Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des (weiteren)
Heimweges. Das gilt selbst dann, falls die Absicht der Klägerin auch darauf gerichtet gewesen sein sollte, den Eintritt eines
Schadens von ihrem Pkw abzuwenden, der der Fortsetzung ihrer Heimfahrt entgegengestanden hätte. Vorbereitungshandlungen sind
Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl.
BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R - [...] RdNr.
22). Bestimmte typische Vorbereitungshandlungen sind nach §
8 Abs.
2 SGB VII versichert. Handelt es sich hingegen - wie hier - um eine von dieser Bestimmung nicht erfasste vorbereitende Tätigkeit, kommt
eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf weitere Vorbereitungshandlungen nur in Betracht, wenn diese mit der eigentlichen
versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sind, dass sie bei natürlicher
Betrachtungsweise eine Einheit bilden (vgl. BSG vom 17.02.2009 a.a.O.). Hierfür ist ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu fordern, der
die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt
(vgl. BSG vom 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R - [...] RdNr. 16 f.). So hat das BSG Versicherungsschutz bejaht, wenn Hindernisse beseitigt werden müssen, um den Weg fortsetzen zu können, z.B. beim Aufsuchen
einer Tankstelle auf der Fahrt nach oder von der Arbeitsstätte bei unvorhergesehenem Treibstoffmangel, für das Instandsetzen
und anschließende Ausprobieren eines Kraftfahrzeugs, das unterwegs unvorhergesehen betriebsunfähig geworden war oder beim
Steckenbleiben in einer Schneeverwehung (vgl. BSG vom 28.06.1988 - 2 RU 14/88 - [...] RdNr. 16). Auch insoweit ist aber zu beachten, dass die drohende Gefahr eines Schadens am Kfz hier im Wesentlichen
gerade auf der privat motivierten Unterbrechung der versicherten Tätigkeit beruhte und aus der privaten Sphäre stammte. Außerdem
bildet das Anhalten eines rollenden Pkw wegen seiner Gefährlichkeit bei natürlicher Betrachtungsweise keine Einheit mit dem
Zurücklegen des Heimwegs, so dass diese Verrichtung nicht als Vorbereitungshandlung in den Schutz nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII einzubeziehen ist.
d) Der für den Weg von oder zu der Arbeit verwendete privater Pkw ist auch kein Arbeitsgerät im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
5 SGB VII (vgl. BSG vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - [...] RdNr. 32 m.w.N.).
Die Klägerin hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines Versicherungsfalls als (Leistungs-) Rechtsverhältnis
zwischen dem Versicherten und der Beklagten als Leistungsträger. Durch den Versicherungsfall wird ein Gesundheitserstschaden
einer bestimmten versicherten Tätigkeit und dadurch zum Einen dem Versicherten zugerechnet, der (nur) unfallversichert ist,
wenn und solange er eine versicherte Tätigkeit verrichtet; zum Anderen wird der Gesundheitserstschaden einem bestimmten Unfallversicherungsträger
zugerechnet, dessen Verbandszuständigkeit für diesen Versicherungsfall und alle gegenwärtig und zukünftig aus ihm entstehenden
Rechte dadurch begründet wird (vgl. BSG vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - [...] RdNr. 18). Die Klägerin hat den Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit erlitten, die der Beklagten als Unfallversicherungsträger
zuzurechnen ist.
B) Die Klägerin hat jedoch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 11.03.2011 als Arbeitsunfall,
weil die konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt - das Hineinlehnen, um die Handbremse anzuziehen - eine versicherte Verrichtung
gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
13 Buchst. a
SGB VII war und dafür gemäß §
128 Abs.
1 Nr.
7 SGB VII i.V.m. §
16 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (vom 02.12.2008, AVSG) die Bayerische Landesunfallkasse (BayLUK)
Unfallversicherungsträger ist. Die Zuordnung des Versicherungsfalls zur BayLUK als Unfallversicherungsträger ist nicht nachrangig,
weil - wie dargelegt - die Verrichtung nicht der nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII gemäß §
135 Abs.
1 Nr.
5 SGB VII vorrangigen Versicherung aus dem Beschäftigungsverhältnis unterfällt.
1. Die Verurteilung der im Berufungsverfahren gemäß §
75 Abs.
2 2. Alt.
SGG Beigeladenen als zuständigem Leistungsträger zur Feststellung des Arbeitsunfalls ist gemäß §
75 Abs.
5 SGG zulässig, obwohl kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer
, 10. Auflage zu § 75 RdNr. 18 und 18b). Soweit darin eine Klageänderung gesehen wird bzw. die Klägerin einen Beklagtenwechsel
vornimmt, ist eine solche Klageänderung auch ohne Zustimmung der Beigeladenen im Berufungsverfahren zulässig (vgl. Leitherer
in ML zu §
99 RdNr. 6; Littmann in Lüdtke Nomos-Kommentar zum
SGG,
4, Auflage, zu §
75 RdNr. 16; Pawlak in Hennig, Kommentar zum
SGG, zu §
99 RdNr. 16).
2. Gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
13 Buchst. a
SGB VII sind Personen kraft Gesetzes versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen
aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung sollte das gemäß §
323c StGB strafbewehrte Gebot absichern, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten (vgl. hierzu ausführlich
BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R - [...] RdNr. 14 ff.).
a) Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich
bringt oder hervorzurufen droht (vgl. BSG vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R - [...] RdNr. 19 m.w.N.; BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R - [...] RdNr. 22). Für einen Unglücksfall genügt es, dass ein Schaden an anderen Individualrechtsgütern als der körperlichen
Unversehrtheit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht; auch muss ein Schaden noch nicht eingetreten sein; vielmehr genügt,
dass er einzutreten droht (vgl. BSG ebenda). Zwar sollen bloße Bagatellschäden an Sachen demgegenüber nicht genügen (vgl. Bieresborn in [...] Praxiskommentar
zu §
2 SGB VII RdNr. 180); anders wird dies aber bei bedeutenden Sachwerten beurteilt (vgl. hierzu BSG vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R - [...] RdNr. 21; vgl. auch Fischer, Kommentar zum
StGB, 57. Auflage, zu §
323 c, RdNr. 3 m.w.N.).
Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn nach den objektiv gegebenen Umständen wegen einer ungewöhnlichen (akuten) Gefahrenlage
ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht und eine
unbestimmte Vielzahl von Personen (Allgemeinheit) betroffen ist, die in den Gefahrenbereich gelangen oder sich in ihm befinden
(vgl. BSG vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R - [...] RdNr. 18; vgl. BSG vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R - [...] RdNr. 21). Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gefahr in einem Bereich droht, welcher der Allgemeinheit zugänglich
ist, wobei es genügt, dass nur eine einzige Person in diesen Bereich gerät oder gefährdet erscheint (vgl. BSG vom 29.09.1998 - 2 RU 44/91 - [...] RdNr. 21).
Da die Einbeziehung dieses Personenkreises das durch §
323c StGB strafbewehrte Gebot absichern soll, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten, ist der Versicherungsschutz
auf solche Notsituationen beschränkt, in denen aufgrund der Art und des Ausmaßes der Gefährdung jedermann von Gesetzes wegen
zur Hilfeleistung verpflichtet ist (vgl. BSG vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R - [...] RdNr. 20). Dagegen greift das Hilfegebot des §
323c StGB nicht schon bei alltäglichen Gefahrensituationen, deren Risiken die Betroffenen kennen und auf die sie sich einrichten können,
sondern erst dann, wenn es aufgrund ungewöhnlicher Umstände zu einer nicht vorhersehbaren und ohne fremde Hilfe nicht beherrschbaren
Gefahrenlage kommt, wenn also die Selbstschutzmöglichkeiten deutlich vermindert sind (vgl. BSG ebenda). Dabei setzt der Tatbestand der gemeinen Gefahr nicht voraus, dass objektiv eine gemeine Gefahr vorgelegen hat, verlangt
jedoch, dass die Einschätzung des Handelnden bei lebensnaher Betrachtung anhand der objektiven Sachlage nachvollziehbar ist;
eine ohne objektive Anhaltspunkte rein subjektive Vorstellung des Handelnden, es bestehe eine gemeine Gefahr und er wolle
insoweit Hilfe leisten, kann den Versicherungsschutz hingegen nicht begründen (vgl. BSG vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R - [...] RdNr. 23).
Dabei steht dem Versicherungsschutz der Klägerin selbst grob fahrlässiges Mitwirken an der Entstehung der Gefahr bzw. das
Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, z.B. wegen des fehlenden Anziehens der Handbremse, nicht entgegen (§
7 Abs.
2 SGB VII; vgl. BSG vom 11.12.1973 - 2 RU 30/73 - [...] RdNr. 20). Ein vorsätzliches Verhalten der Klägerin bestand nicht. Ebensowenig scheidet Versicherungsschutz aus,
wenn der Betroffene mit der Hilfeleistung oder Rettung einer rechtlichen Verpflichtung nachkommt (vgl. hierzu Kruschinsky
in Becker u.a., Kommentar zum
SGB VII, zu § 2 RdNr. 633 ff. sowie unter Abgrenzung von der anderslautenden Vorgängervorschrift BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 39/05 R - [...] RdNr. 14 ff.).
Nach Überzeugung des Senats bestand hier objektiv eine gemeine Gefahr. Denn der Pkw der Klägerin, den sie an der Grenze zum
Gehweg abgestellt hatte, war aufgrund der Schräglage bereits angerollt und drohte führerlos über den Gehweg frontal in einem
90°-Winkel auf die L.Straße zu geraten. Die Straße war nach den überzeugenden Angaben der Klägerin auch zum Unfallzeitpunkt,
einem Freitag gegen 19.00 Uhr, stark befahren. Es handelt sich um eine mehrspurige, innerörtliche Ausfallstraße. Auch der
aufnehmende Polizeibeamte hat auf Nachfrage bestätigt, dass die Straße an einem Freitag gegen 19.00 Uhr normalerweise "gut
befahren" ist. Ferner hat die Klägerin wahrgenommen, dass Autos losgefahren sind. Hindernisse, die ein Rollen des Pkw auf
die Straße verhindert hätten, bestanden nach Angabe des Polizeibeamten und ausweislich der von der Polizei gefertigten Lichtbilder
angesichts des Standortes des Pkw nicht. Die zunächst geäußerte Annahme der Beigeladenen, dass Pfosten bzw. eine Absperrung
ein Rollen auf die Straße verhindert hätten, beruhte darauf, dass in den vom SG gefertigten Lichtbildern der Standort des Pkw unzutreffend eingetragen worden war. Dies konnte jedoch nach Einsicht in die
zeitnahen Aufnahmen der Polizeibeamten geklärt werden.
Der Standort des Pkw, Gehweg und Straße waren öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der Straßenverkehrordnung, denn dazu gehören
auch private Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Der gesamte Bereich war daher der Allgemeinheit,
d.h. einer unbestimmten Anzahl von Personen, zugänglich und es bestand die konkrete Gefahr, dass der Pkw auf die befahrene
Straße rollte und dort mit einem anderen, vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer kollidierte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung
droht aber bei der Kollision von Kraftfahrzeugen miteinander selbst bei nur geringer Geschwindigkeit des die Vorfahrt missachtenden
Fahrzeugs eine erhebliche Schädigung einer Vielzahl von Personen und von bedeutenden Sachwerten, nämlich Körperverletzungen
der Fahrer und Beifahrer sowie Sachschäden am Pkw. Zudem besteht in diesen Fällen nach allgemeiner Lebenserfahrung stets die
Gefahr, dass bei Ausweich- oder Bremsmanövern anderer Fahrzeuge weitere Personen geschädigt werden, insbesondere durch Auffahrunfälle.
Betroffen von dieser Gefahr von Gesundheitsschäden und erheblichen Sachschäden waren daher nach Überzeugung des Senats eine
Vielzahl von Personen, die mit ihren Fahrzeugen auf der Straße fuhren.
Daher bestand ein Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung der Eintritt eines Schadens
sicher bzw. höchstwahrscheinlich war, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden bzw. der Eintritt eines Schadens
konnte nur durch sofortiges Handeln abgewendet werden. Der Senat vermag sich der Ansicht der Beigeladenen nicht anzuschließen,
dass deswegen noch keine entsprechende Gefahr bestanden haben soll, weil der Pkw der Klägerin noch sehr langsam gerollt sei
und von Passanten rechtzeitig zum Stehen gebracht werden konnte, bevor er auf die Straße geraten ist. Zum einen war das Auto,
als es zum Stillstand kam, bereits über den Gehweg hinausgeraten und kam kurz vor der Straße zum Stehen. Zum anderen ist eine
Gefahr nicht deswegen zu verneinen, weil der Schadenseintritt durch beherztes und rechtzeitiges Eingreifen von anderen Personen
tatsächlich verhindert worden ist. Eine Gefahr setzt den Eintritt eines Schadens gerade nicht voraus. Ferner ist eine Gefahr
nicht deswegen ausgeschlossen, weil sich neben der Klägerin auch andere Personen um ein Anhalten des Fahrzeugs bemüht haben,
denn offensichtlich war das Fahrzeug noch nicht zum Stehen gekommen und damit die Gefahr noch nicht abgewendet, als die Klägerin
versuchte, die Handbremse anzuziehen.
Dass ein führerloses Fahrzeug auf die Straße rollt, ist nach Ansicht des Senats auch keine alltägliche Gefahrensituation,
deren Risiken die anderen Verkehrsteilnehmer kennen und auf die sie sich einrichten können; das gilt selbst wenn man ein langsames
Tempo des führerlosen Fahrzeugs unterstellt. Im Gegenteil dürfte ein Verkehrsteilnehmer auf vorfahrtsberechtigter Straße,
der sieht, wie sich ein Fahrzeug langsam aus einer Ausfahrt seiner Fahrbahn nähert, angesichts der niedrigen Geschwindigkeit
annehmen, dass der Fahrer die Vorfahrt beachten wird.
Angesichts der gemeinen Gefahr für Gesundheitsschäden und erhebliche Sachschäden für Verkehrteilnehmer des Querverkehrs auf
der Straße kann der Senat offenlassen, ob darüber hinaus auf dem Gehweg zum Unfallzeitpunkt Passanten einer konkreten Gefahr
durch das anrollende Fahrzeug ausgesetzt waren oder ob ein bedeutender Sachschaden an dem rollenden Pkw einzutreten drohte,
dessen Alleineigentümer der damalige Lebensgefährte der Klägerin war.
b) Die Klägerin hat durch den Versuch, von außen in den Pkw zu greifen und die Handbremse anzuziehen, nach Überzeugung des
Senats auch Hilfe geleistet.
Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die dem Zweck dienen soll, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder
eine gemeine Not zu beseitigen oder abzuwenden. Erforderlich ist, dass die subjektive Handlungstendenz auf den Schutz von
Dritten gerichtet ist, wobei keine mehr oder minder längere Überlegung zur Durchführung der Hilfe vorausgesetzt wird. Dies
ist auch bei reflexartigen Handlungsabläufen wie z.B. Ausweichmanövern möglich, wenn die automatische Handlung im Unterbewusstsein
wesentlich, also nicht nur in äußerst geringem Maße, von der inneren Absicht getragen ist, lebensrettend zu handeln (vgl.
BSG vom 02.11.1999 - B 2 U 42/98 R). Dabei kann nach der BSG-Rechtsprechung auch ein reflexartiges Ausweichmanöver im Straßenverkehr den Tatbestand des §
2 Abs.
1 Nr.
13 Buchst. a
SGB VII erfüllen, wenn die konkrete Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet ist, eine Rettungshandlung auszulösen.
Eine Rettungsabsicht als Handlungsmotiv scheidet indessen aus, wenn der Betroffene instinktiv reagiert, ohne genaue Kenntnis
der Situation und ohne zu wissen, ob überhaupt andere Menschen gefährdet sind und sein Verhalten nur als eine dem Selbsterhaltungstrieb
folgende automatische Abwehr- oder Fluchtreaktion gewertet werden kann (vgl. BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - [...] RdNr. 29).
Die Klägerin wollte das rollende Auto zum Stehen bringen und hat damit nach Überzeugung des Senats sowohl versicherte als
auch nichtversicherte Zwecke verfolgt (sogenannten gespaltene Handlungstendenz, s.o.). Nach ihren Angaben, die der Senat für
überzeugend und glaubhaft hält, wollte sie vor allem verhindern, dass das Auto auf die Straße rollt und einen Unfall verursacht,
zumal sie ein Losfahren von Autos auf der Straße wahrgenommen hatte. Wesentlicher Zweck ihres Handelns war daher, die drohende
gemeine Gefahr für Gesundheit oder Sachschäden anderer Verkehrsteilnehmer abzuwenden. Zugleich wollte sie Schäden am Fahrzeug
ihres Freundes verhindern und der ihr obliegenden Pflicht zur Verkehrssicherung des Fahrzeugs nachträglich nachkommen. Dabei
handelte sie wegen drohender Schadensersatzansprüche auch im eigenen Interesse.
Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen
wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund
in der versicherten Handlungstendenz - hier das Abwenden von Gefahren von anderen - findet (vgl. BSG vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - [...] RdNr. 24); es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene
Handlungstendenz erkennen lässt. Als objektive Anhaltspunkte können von Bedeutung sein die drohenden Gefahren für andere (z.B.
Art und Ausmaß der Gefahr, Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter, Anzahl der betroffenen Personen), die Bedeutung der Eigeninteressen
des Handelnden und die drohende Gefahr für den Handelnden selbst (nach Art und Ausmaß) vor dem Eingreifen zur Gefahrabwehr
bzw. durch das Eingreifen.
Durch das Rollen des Pkw auf die Straße bestand - wie dargelegt - eine erhebliche, konkrete Gefahr für eine unbestimmte Menge
von Personen auf der stark befahrenen Straße, sowohl für deren Gesundheit als auch für erhebliche Sachschäden, während die
Klägerin selbst vor ihrem Eingreifen nur finanzielle Schäden in Form von Schadensersatzansprüchen bzw. einen Sachschaden an
dem Pkw des Freundes befürchten musste. Soweit die Beigeladene angenommen hat, wesentliches Motiv sei die Rettung des Pkw
gewesen, auch weil dieser erst vor kurzem repariert worden war, hat die Klägerin klargestellt, dass die aufgewandte Summe
nur etwa 120 Euro betragen hatte. Erst durch ihr Eingreifen hat sich die Klägerin in eine Gefahr für ihre eigene Gesundheit
begeben; dass das Hineingreifen in ein rollendes Fahrzeug mit der Gefahr einer Körperverletzung verbunden ist, ist naheliegend.
Dabei handelte es sich nicht um eine nur dem Selbsterhaltungstrieb folgende automatische Abwehr- oder Fluchtreaktion.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Verrichtung wesentlich von der Absicht der Klägerin
getragen war, Gefahren von Leib und Leben sowie erhebliche Sachschäden von anderen Verkehrsteilnehmern abzuwenden, und die
eigennützigen Motive demgegenüber nur eine völlig untergeordnete Rolle gespielt haben. Dass die Klägerin angesichts der gebotenen
Eile reflexartig gehandelt hat und nicht zuvor im Einzelnen geprüft hat, wie weit weitere Fahrzeuge bzw. Personen entfernt
waren, steht der Hilfeleistungsabsicht nicht entgegen, zumal nur bei schneller und rechtzeitiger Reaktion der anrollende Pkw
noch aufgehalten werden konnte.
Dass die konkrete Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet war, eine Rettungshandlung auszulösen,
wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass weitere Personen der Klägerin geholfen haben, den Pkw zum Stehen zu bringen, wie die
Unterlagen der Polizei bestätigt haben.
Soweit sich die Beigeladene auf das Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 21.11.2006 (L 3 U 9/06) gestützt hat, ergibt sich daraus keine andere Bewertung. Denn dort bestand nach den Feststellungen des LSG auch nach den
eigenen Angaben des Klägers keine gegenwärtige Gefahr für andere Personen.
c) Dass die Klägerin bei dieser versicherten Verrichtung ausgerutscht und unter das Hinterrad geraten ist, ist ein von außen
auf den Körper einwirkendes Unfallereignis und hat wesentlich zumindest zu dem Gesundheitserstschaden einer Kontusion des
linken Knies mit Schürfwunden geführt. Ob darüberhinaus weitergehende Gesundheitserstschäden bzw. Folgen des Arbeitsunfalls
bestanden, ist der Prüfung und Feststellung der Beigeladenen vorbehalten.
3. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren gemäß §
103 SGG nicht geboten. Der hilfsweise von der Beigeladenen gestellte Antrag, Frau E. als Zeugin "zur weiteren Sachverhaltsaufklärung"
zu vernehmen, ist ein Beweisermittlungsantrag und kein Beweisantrag im Sinne von §
118 Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
373 Zivilprozessordnung (
ZPO). Denn er lässt offen, welche Tatsachen durch die Zeugeneinvernahme bewiesen werden sollen und konkretisiert das Beweisthema
nicht hinreichend. Vielmehr zielt der Antrag auf eine Ausforschung durch allgemeine Befragung der Zeugin, um vielleicht im
Anschluss bestimmte Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vgl. dazu BSG vom 05.02.2009 - B 13 RS 85/08 B, [...] RdNr. 18; BSG vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - [...] RdNr. 23 ff.). Auch soweit der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, Frau E.
solle "insbesondere" dazu befragt werden, was sie genau getan habe, wann sie bzw. die anderen Passanten eingegriffen hatten
und wie sie das Fahrzeug zum Stehen gebracht hatten, wird nicht vorgetragen, welche Tatsachen konkret bewiesen werden sollen.
Daher war der Senat nicht verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen (vgl. BSG vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - [...] RdNr. 23 ff.). Außerdem vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht zu erkennen.
Dass es den Passanten gelungen, ist, den Pkw der Klägerin rechtzeitig zum Stehen zu bringen bevor er auf die Straße rollte,
steht zur Überzeugung des Senats bereits ausweislich der Polizeiakte und des Vortrags der Klägerin fest und ist zwischen den
Beteiligten unstrittig, so dass sich eine Beweisaufnahme insoweit erübrigt.
C) Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu verpflichtende und damit unterliegende Beigeladene
im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beigeladen war und dass die vor dem SG nur gegen die Beklagte gerichtete Klage keinen Erfolg hatte.
D) Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG zur objektivierten Handlungstendenz ab.