([Kein] Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten)
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall auf Grund eines Arbeitsunfalles, wenn ein Häftling,
der auf dem Weg zum Karottenernten rücklings auf der Ladefläche eines von einem Traktor gezogenen Schleppergespanns sitzt,
durch ein Verkehrsschild, an dem der Traktor mit einer Geschwindigkeit von ca 20 km/h so nahe vorbei fährt, dass es dem Geschädigten
auf die linke Schulter und den Oberarm prallt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall aufgrund des Arbeitsunfalles vom 20.09.2000
streitig. Der 1944 geborene Kläger erlitt am 20.09.2000 einen Arbeitsunfall. Als Häftling der JVA St. G. saß er auf dem Weg
zum Karottenernten rücklings auf der Ladefläche eines von einem Traktor gezogenen Schleppergespanns. Der Traktor fuhr mit
einer Geschwindigkeit von ca 20 km/h so nahe an einem Verkehrsschild vorbei, dass es auf die linke Schulter und den Oberarm
des Klägers prallte. Da die Schmerzen erträglich waren, verrichtete der Kläger seine Arbeit auf den Feldern. Gegen 17.30 Uhr
suchte er den Anstaltsarzt Dr. W. auf wegen Schmerzen in der linken Schulter. Dieser konnte keine äußeren Prellmarken - bei
freibeweglicher Extremität - erkennen (Befundbericht vom 10.05.2001). Der Chirurg Dr. G. gab als Diagnose einen Zustand nach
Schulterprellung links an, wobei er ebenfalls keine äußeren Verletzungszeichen wahrnahm (DA-Bericht vom 02.10.2000). Die Beklagte
zog Befundberichte der Dres. G. vom 13.02.2001 und A. vom 23.01.2001/18.12.2001 sowie des Dr. W. vom 23.01.2002 bei. Anschließend
holte sie ein Gutachten des Chirurgen Dr. C. vom 09.10.2002 ein. Der Gutachter sah keinen Zusammenhang zwischen der erheblichen
Schultereckgelenksarthrose links und dem Arbeitsunfall. Die Beschwerden des Klägers seien am ehesten auf eine unfallunabhängige
Zervikobrachialgie (Nacken-Schulter-Armsyndrom) zurückzuführen. Mit Bescheid vom 26.11.2002 erkannte die Beklagte einen Arbeitsunfall
an (leichte Prellung der linken Schulter). Funktionsbeeinträchtigende Unfallfolgen lägen aber nicht mehr vor, so dass die
Gewährung einer Rente abzulehnen sei (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 07.02.2003). Den Widerspruchsbescheid sandte
die Beklagte mit einfachem Brief am 10.02.2003 an die Anschrift des Klägers F.str., A ... Mit Schreiben vom 13.05.2003 mahnte
dieser den Widerspruchsbescheid an. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 20.05.2003 mit, dieser sei am 10.02.2003 zur
Post gegeben worden. Sie legte dem Schreiben eine Kopie des Widerspruchsbescheides bei. Der Kläger antwortete am 02.06.2003,
dass er am 31.05.2003 erstmals Kenntnis vom Widerspruchsbescheid erhalten habe. Gegen die Bescheide hat der Kläger am 30.06.2003
Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz zuzusprechen. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2004 die Klage abgewiesen, da sie unzulässig sei. Sie sei nicht innerhalb der Klagefrist
beim SG Würzburg erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid sei am 10.02.2003 zur Post gegeben worden. Die Frist für die Einlegung
der Klage habe am 13.02.2003 begonnen und am 13.03.2003 geendet. Die Klage sei aber erst am 30.06.2003 beim SG Würzburg eingegangen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, er habe den Widerspruchsbescheid tatsächlich
erst am 31.05.2003 erhalten. Im Übrigen habe die Beklagte bei Zweifeln den Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides
nachzuweisen. Außerdem stehe ihm die Gewährung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall zu. Aufgrund des Arbeitsunfalles sei
er für längere Zeit arbeitsunfähig gewesen.
Die Beklagte hat erwidert, dass Schmerzensgeld nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung enthalten sei.
Der Verdienstausfall sei durch eine Verletztengeld-Zahlung in Höhe von 117,30 DM für den Zeitraum 21.09. bis 10.10.2000 ausgeglichen
worden.
Der Senat hat die ärztlichen Unterlagen des Klägers aus der Akte S 5/U 190/00, insbesondere das chirurgische Gutachten des
Dr. H. vom 26.11.2002 sowie die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen zum Verfahren beigezogen. Sodann hat Dr. W. am 30.10.2004
ein orthopädisches Gutachten erstellt und ausgeführt, eine objektivierbare Verletzung am linken Schultergelenk sei nicht nachweisbar.
Damit könnten auch die jetzt geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 20.09.2000 zurückgeführt werden. Eine unfallbedingte
MdE liege nicht vor.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 08.01.2004 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 26.11.2002 i.d.F.
des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2003 zu verurteilen, ihn wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 20.09.2000 zu entschädigen
(Schmerzensgeld und Verdienstausfall).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 08.01.2004 zurückzuweisen.
Die bei der Sitzung vom 09.08.2005 nicht anwesenden Beteiligten sind in den Terminsmitteilungen darauf hingewiesen worden,
dass im Falle ihres Ausbleibens auch entschieden werden kann.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann nach Lage der Akten entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden
(§
126 Sozialgerichtsgesetz).
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Arbeitsunfalles
vom 20.09.2000, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies gilt auch für das beantragte Schmerzensgeld, welches nicht
im Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung enthalten ist, und einen etwaigen Verdienstausfall. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass auch in der Rechtsmittel-Instanz die Einhaltung der Klagefrist von Amts wegen zu prüfen ist (Meyer-Ladewig,
SGG, 7. Auflage, §
87 RdNr. 9), kann dem Urteil des SG Würzburg hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist nicht gefolgt werden. Zwar gilt ein
durch die Post mittels einfachen Briefes übermittelter Verwaltungsakt (hier: Widerspruchsbescheid vom 07.02.2003) mit dem
3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37
Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X). Bei berechtigten Zweifeln am Zugang muss die Behörde ihn nachweisen. Bei dem Widerspruchsbescheid
vom 07.02.2003 ist aber in keiner Weise bewiesen, dass er überhaupt zugestellt wurde, d.h. in den Bereich des Klägers gelangte.
Es bestehen insoweit keine nachvollziehbaren Gründe, die Ausführungen des Klägers zu bezweifeln. Die 3-Tages-Zugangsfiktion
tritt nicht ein. Die Klagefrist gilt daher als nicht versäumt, die Klage war zulässig. In der Sache war sie aber unbegründet.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Auch die weitere Sachaufklärung hat keine Anhaltspunkte erbracht, mit denen das
unterstellte Begehren des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente zu begründen wäre. Nach den überzeugenden Gutachten
der Dres. C. und W. stellt sich der von der Beklagten anerkannte Arbeitsunfall "Anprall mit dem rückwärtigen Teil der linken
Schulter" als nicht sehr heftig dar. Selbst nach Angaben des Klägers traten unmittelbar nach dem Unfall keine wesentlichen
Beschwerden auf, so dass er seine Arbeit am Unfalltag bis zum Schluss verrichten konnte. Auch der klinische Erstbefund vom
Unfalltag gibt keinen Hinweis für eine unfallbedingte Verletzung des linken Schultergelenkes. Es fanden sich äußerlich keine
Verletzungszeichen, alle Gelenke waren passiv völlig frei. Der nicht heftige Anprall wird auch dadurch bestätigt, dass der
Kläger im Berufungsverfahren angegeben hat, der Anprall sei durch eine von ihm getragene dickgefütterte Jacke gebremst worden.
Zu beachten ist, dass nach den Röntgenaufnahmen vom 21.09.2000 bereits eine erhebliche Schultereckgelenksarthrose links vorlag.
Daneben bestanden Sklerosierungen im Bereich des großen Oberarmhöckers. Diese Vorerkrankungen stehen nicht im Zusammenhang
mit dem Arbeitsunfall. Damit kann auch die aktiv vorgeführte Einsteifung des Schultergelenks durch den Kläger in keinen ursächlichen
Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis vom 20.09.2000 gebracht werden. Vielmehr sind, wie Dr. C. überzeugend ausführt,
bestehende Beschwerden am ehesten im Rahmen einer unfallunabhängigen Zervikobrachialgie (Nacken-Schulter-Armsyndrom) zu sehen.
Daraus ist zu schließen, dass Folgen des Arbeitsunfalles vom 20.09.2000 nicht erkennbar sind. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
liegt nicht vor. Damit erübrigt sich auch die Einholung eines neurologischen Gutachtens. Die Berufung des Klägers ist daher
als unbegründet zurückzuweisen. Der Gerichtsbescheid des SG Würzburg ist im Tenor nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.